TE Bvwg Beschluss 2016/3/8 W151 2121808-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2016
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Entscheidungsdatum

08.03.2016

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2121808-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.07.2011, GZ: XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX, VSNr. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.07.2011, GZ: römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung von römisch 40 , VSNr. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Von 01.01.2004 bis 30.12.2004 wurde Frau XXXX als freie Dienstnehmerin vom Dienstgeber XXXX zur Sozialversicherung gemeldet.1. Von 01.01.2004 bis 30.12.2004 wurde Frau römisch 40 als freie Dienstnehmerin vom Dienstgeber römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 15.10.2008, XXXX, ist2. Mit Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom 15.10.2008, römisch 40 , ist

XXXX alleinig in das erbliche Unternehmen, Schneidergewerbe XXXX, nach dem am 24.03.2008 verstorbenen XXXX als Teil des Nachlasses ohne Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet worden.römisch 40 alleinig in das erbliche Unternehmen, Schneidergewerbe römisch 40 , nach dem am 24.03.2008 verstorbenen römisch 40 als Teil des Nachlasses ohne Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet worden.

3. Im Rahmen einer GPLA-Prüfung fand eine Niederschrift der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 15.10.2008 statt.

4. Mit Bescheid vom 24.02.2009, GZ XXXX, stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX, wohnhaft XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX, in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.4. Mit Bescheid vom 24.02.2009, GZ römisch 40 , stellte die WGKK fest, dass Frau römisch 40 , wohnhaft römisch 40 auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 , in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.

Gleichzeitig wurde festgesteilt, dass Frau XXXX bezüglich dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen unterliegt.Gleichzeitig wurde festgesteilt, dass Frau römisch 40 bezüglich dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Grund einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen unterliegt.

5. Mit Schreiben vom 17.03.2009 erhob XXXX für den BF Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Im Akt der Wiener Gebietskrankenkasse und in dem des Landeshauptmannes findet sich eine Vollmacht von XXXX für die Verfahren vor der WGKK und vor dem Landeshauptmann für Wien.5. Mit Schreiben vom 17.03.2009 erhob römisch 40 für den BF Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Im Akt der Wiener Gebietskrankenkasse und in dem des Landeshauptmannes findet sich eine Vollmacht von römisch 40 für die Verfahren vor der WGKK und vor dem Landeshauptmann für Wien.

6. Mit Schreiben vom 16.12.2010 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das Amt der Wiener Landesregierung samt einer Stellungnahme.

7. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der WGKK bestätigt.7. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der WGKK bestätigt.

8. Mit Schreiben vom 17.06.2011 brachte XXXX für den BF fristgerecht Berufung (im Folgenden als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011 ein.8. Mit Schreiben vom 17.06.2011 brachte römisch 40 für den BF fristgerecht Berufung (im Folgenden als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011 ein.

9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes Wien vom 07.07.2011 wurde die gegenständliche Beschwerde des BF dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur weiteren Behandlung vorgelegt.

10. Das BMASK führte ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch mit dem Ergebnis, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

11. Mit Aktenvorlage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, datiert mit 11.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014, übermittelte das Bundesministerium den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Der Akt wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung W151 zugeteilt.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2016 wurde XXXX aufgefordert innerhalb von 3 Wochen die Vollmacht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von XXXX vorzulegen.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2016 wurde römisch 40 aufgefordert innerhalb von 3 Wochen die Vollmacht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von römisch 40 vorzulegen.

13. Am 08.02.2016 legte XXXX die betreffende Vollmacht vor.13. Am 08.02.2016 legte römisch 40 die betreffende Vollmacht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der WGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Sie wurde weder beantragt noch hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche von Amts wegen für erforderlich erachtet. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Gebietskrankenkasse festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Sie wurde weder beantragt noch hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche von Amts wegen für erforderlich erachtet. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Gebietskrankenkasse festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist.

3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).

Festgehalten wird, dass der BF zwar durch seinen Bruder XXXX vertreten wurde, siehe Vollmacht vom 21.01.2016, ihm allerdings aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG XXXX vom 15.10.2008, XXXX, wonach XXXX alleinig in das erbliche Unternehmen einantwortete, keine Parteistellung zukommt.Festgehalten wird, dass der BF zwar durch seinen Bruder römisch 40 vertreten wurde, siehe Vollmacht vom 21.01.2016, ihm allerdings aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG römisch 40 vom 15.10.2008, römisch 40 , wonach römisch 40 alleinig in das erbliche Unternehmen einantwortete, keine Parteistellung zukommt.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass dem einschreitenden BF, XXXX, im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass dem einschreitenden BF, römisch 40 , im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2121808.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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