Entscheidungsdatum
08.03.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W141 2116336-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 05.10.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 05.10.2015, VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2
und § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommen-steuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 45, Absatz eins und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommen-steuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie des Auszugs aus dem zentralen Melderegister vom 05.01.2006
? Elektroneurographischer Befund, XXXX vom 10.03.2014 und 11.02.2015? Elektroneurographischer Befund, römisch 40 vom 10.03.2014 und 11.02.2015
? Befund, XXXX vom 01.04.2014, 21.01.2015 und 26.02.2015? Befund, römisch 40 vom 01.04.2014, 21.01.2015 und 26.02.2015
? Patientenbericht, XXXX vom 28.11.2014? Patientenbericht, römisch 40 vom 28.11.2014
? Arztbrief, Dr. XXXX, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 26.01.2015? Arztbrief, Dr. römisch 40 , Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 26.01.2015
? Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX vom 29.01.2015? Ambulanzkarte, Landesklinikum römisch 40 vom 29.01.2015
? Patientenbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurochirurgie vom 13.02.2015? Patientenbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurochirurgie vom 13.02.2015
? Konsiliarbrief-Erstbegutachtung, XXXX vom 19.02.2015? Konsiliarbrief-Erstbegutachtung, römisch 40 vom 19.02.2015
? Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Nuklearmedizin vom 10.03.2015? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Nuklearmedizin vom 10.03.2015
? Ambulanzbrief, XXXX vom 16.04.2015? Ambulanzbrief, römisch 40 vom 16.04.2015
? CT-gezielte Intervention, XXXX vom 01.07.2015? CT-gezielte Intervention, römisch 40 vom 01.07.2015
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: XXXX."Anamnese und Sozialanamnese: römisch 40 .
XXXXrömisch 40
Hilfsmittel: Kommt mit 1 Gehstock zur Untersuchung.
Antragsleiden: WS Skoliose seit der Kindheit, Schwäche Schmerzen linkes Bein, Strumektomie, Anamnese: TE, STREK, Hypertonie.
Aktuelle Beschwerden: Seit der Kindheit Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose), habe als Kind auch lange Zeit Korsetts deswegen getragen. Seit einigen Jahren Zunahme der Rückenschmerzen. Ich habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule die in den linken Oberschenkel ausstrahlen und ein Taubheitsgefühl im gesamten linken Bein. Durch die Unsicherheit stürze ich auch oft, weil das linke Bein versagt. Morgendliche Steifigkeit. Infiltrationen, ein Reha Aufenthalt 2014.
Aktuelle Medikamente: Euthyrox, Concor, Exadipin, Schmerzmittel bei Bedarf.
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Aktenblatt 31, 32 KH Bericht 7/15: Wegen Dysästhesien li. Großzehe,
Fingern und LWS Schmerzen, NLG OE im Normbereich. Dg: Axonale Läsion N.Peronäus links, BWL und LWS Skoliose Th CT gezielte Infiltrationen.
Aktenblatt 30 Neurochir. Befund 4/15: Keine Paresen Reflexe ob .
Aktenblatt 28 MRT WS Ausgeprägte linkskonvexe Skolliose der LWS.
Aktenblatt 9 NLG 2014 leichtes CTS bds.
Untersuchungsbefund: Größe: 1,78 m. Gewicht 98 kg. BMI 30,93.
Guter AZ und adipöser EZ. Psychischer Eindruck: Grob psychisch unauffällig.
Der Blutdruck ist mit 130/90 normoton und der Puls mit 72.
Haut/farbe: Normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung.
Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen St p
TE.
Sinnesfunktionen: Weitgehend ungestört.
Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel.
Thorax: Symmetrisch.
Cor: Rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein.
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall.
Wirbelsäule: KJA 0 cm FBA: 40 cm.
HWS: Keine funktionellen Behinderungen.
BWS mittelgradige Bewegungseinschränkungen leichte Gibbusbildung re.
LWS: Mittelgradige Bewegungseinschränkungen I konvexe LWS Skoliose mit Geganschwung im BWS Bereich.LWS: Mittelgradige Bewegungseinschränkungen römisch eins konvexe LWS Skoliose mit Geganschwung im BWS Bereich.
Abdomen: Bauchdecken: Weich im Thoraxniveau.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht untersucht.
Nierenlager: Frei
Obere Extremitäten: Alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Kreuzgriff: Beidseits möglich. Nackengriff: Beidseits möglich.
Untere Extremitäten: Keine wesentlichen funktionellen Behinderungen.
Freies Stehen sicher möglich.
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50.
Kniegelenk 0-0-130.
OSG: Frei beweglich. USG: Frei beweglich.
Links: Hüftgelenk Beugung 120 R: 50-0-50.
Kniegelenk 0-0-130.
OSG: Frei beweglich. USG: Frei beweglich.
Varizen: Keine. Fußpulse: Beidseits palpabel, keine Ödeme.
Fersenstand beidseits möglich. Zehenstand: Beidseits möglich.
Neurologisch: Grob neurologisch ob.
Gesamt Mobilität-Gangbild: Unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Ausgeprägte linkskonvexe Skoliose der Wirbelsäule. Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen und Wurzelirritation dokumentiert. Oberer Rahmensatz, da trotz nachgewiesener häufiger Therapieversuche keine anhaltende Schmerzfreiheit erreicht wurde.
02.01.02
40 vH
02
Schilddrüsenunterfunktion. Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert.
09.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 40 vH, da die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht wird.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Dieses medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % beträgt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.10.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Unter Vorlage von Beweismitteln wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter zu der Untersuchung begleitet worden sei, da so lange Wegstrecken für sie alleine zu unsicher und zu beschwerlich seien. Die Benützung der Gehhilfe EPST re sei für sie eine unbedingte Notwendigkeit. Sie könne ohne dieser Unterstützung Entfernungen länger als 300 m nicht schaffen, da nach dieser Wegstrecke die Schmerzen ein Ausmaß annehmen würden, dass eine Gehpause notwendig werde. Außerdem sei aufgrund des Taubheitsgefühls im unteren linken Bein ständig die Angst vor einem Sturz gegeben.
Aufgrund eines Sturzes im Jänner 2015 habe die Beschwerdeführerin vier Wochen eine Halskrause tragen müssen und sie habe seither immer wieder starke Kopfschmerzen, die aufgrund dieser Verletzung immer wieder anhalten würden. Lt. ihrer Neurochirurgin seien diese Schmerzen auch aufgrund einer Knickbildung der Segmente C4-C6 mit einem Bandscheibenvorfall C5/6 und einer Bandscheibenvorwölbung C4/5 begründet.
Aufgrund von Gleitwirbel (Hypermobilität im Segment L5/S1, Laterallisthese L2/3) sei das Tragen eines Stützmieders erforderlich. Aufgrund ihrer massiven Gewichtsabnahme (minus 30 kg) sei eine Anpassung des vorhandenen Stützmieders notwendig, welche in den nächsten Wochen stattfinde, da der Orthopäde bei einer Kontrolluntersuchung dieses neuerlich verordnet habe.
Die Beschwerdeführerin führt außerdem an, dass ihr Alltag durch chronische Dauerschmerzen im Lendenwirbelbereich sowohl beruflich als auch privat stark beeinträchtigt sei. Da sich durch die orale Einnahme von diversen Schmerzmitteln keine merkbare Schmerzentlastung mehr ergeben habe, sei ihr auf der REHA 2014 empfohlen worden, von der laufenden starken oralen Schmerzmedikation Abstand zu nehmen (Beeinträchtigung der Magenschleimwand, psychische Veränderung und andere Nebenwirkungen) und nur in Akutfällen zu entsprechenden Mitteln zu greifen (Diclofenac, Sirdalud). Als Schmerzbehandlung seien bezüglich der HWS und der LWS regelmäßige CT-gezielte Wurzelblockaden empfohlen worden.
Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin einen akuten Bandscheibenvorfall gehabt. Es sei auch über eine OP nachgedacht worden. Diese sei von den Ärzten im XXXX aufgrund der vorhandenen Rotationsskoliose als zu risikobehaftet abgelehnt worden.Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin einen akuten Bandscheibenvorfall gehabt. Es sei auch über eine OP nachgedacht worden. Diese sei von den Ärzten im römisch 40 aufgrund der vorhandenen Rotationsskoliose als zu risikobehaftet abgelehnt worden.
Auch aus heutiger orthopädischer Sicht stehe das Risiko einer OP (Versteifung der Wirbelsäule) in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Verbesserungszustand. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass sie unter einer Beinverkürzung links (1,5 cm) leide. Dies beeinträchtige ihre Haltung und den Schiefstand ihres Beckens zusätzlich. Über eine Überarbeitung ihres Antrags im Sinne der Berücksichtigung der oben angeführten Argumente wäre sie sehr dankbar; ebenso über eine Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer alleinerziehenden Mutter von XXXX versorgungspflichtigen Kindern (mit Einkäufen, Haushaltstätigkeiten und sonstige Alltagspflichten und zusätzlicher Berufstätigkeit) mit o a. Krankheitsbild.Auch aus heutiger orthopädischer Sicht stehe das Risiko einer OP (Versteifung der Wirbelsäule) in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Verbesserungszustand. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass sie unter einer Beinverkürzung links (1,5 cm) leide. Dies beeinträchtige ihre Haltung und den Schiefstand ihres Beckens zusätzlich. Über eine Überarbeitung ihres Antrags im Sinne der Berücksichtigung der oben angeführten Argumente wäre sie sehr dankbar; ebenso über eine Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer alleinerziehenden Mutter von römisch 40 versorgungspflichtigen Kindern (mit Einkäufen, Haushaltstätigkeiten und sonstige Alltagspflichten und zusätzlicher Berufstätigkeit) mit o a. Krankheitsbild.
Nachstehende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Patientenbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurochirurgie vom 13.02.2015 (wurde bereits in Vorlage gebracht)? Patientenbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurochirurgie vom 13.02.2015 (wurde bereits in Vorlage gebracht)
? Befund, XXXX vom 01.04.2014 (wurde bereits in Vorlage gebracht)? Befund, römisch 40 vom 01.04.2014 (wurde bereits in Vorlage gebracht)
4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.12.2015, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.12.2015, wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.09.2015.
Zwischenanamnese: Physikalische Therapie wird durchgeführt. Infusionsbehandlung bei der HA.
Derzeitige Beschwerden: Beim Gehen habe ich Schmerzen im Kreuz. Diese strahlen in den linken Oberschenkel aus. Zeitweilig knickt das linke Bein weg. Ich bin schon gestürzt. Längere Gehstrecken sind mühsam. Ich kann nicht schwer tragen, ich kann mich schlecht bücken. Ich benötige einen Stock beim Bücken. Manchmal spüre ich einen Schnalzer im Kreuz rechtsseitig, dann lässt das linke Bein aus. Ich habe Anlaufbeschwerden in der Früh.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Neurobion, Concor, Seractil, Sirdalud, Deflamat Laufende Therapie:
physikalische Therapie Hilfsmittel: Gehstock, Lendenstützmieder, Höhenausgleich linker Schuh von 11 mm.
Sozialanamnese: XXXX.Sozialanamnese: römisch 40 .
Objektiver Untersuchungsbefund:
Größe 178 cm, Gewicht ca 99 kg.
Allgemeinzustand: Altersentsprechend. Ernährungszustand: Adipös.
Kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchung, trägt Halbschuhe, verwendet einen Gehstock rechts, das Gangbild ist nicht verlangsamt, sicher, gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: Unauffällig.
Thorax: Asymmetrie durch Skoliose, elastisch.
Abdomen: Klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Linkshänder. Der Oberkörper wird deutlich nach links geneigt; dadurch steht die rechte Schulter höher. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links, der Oberkörper ist jetzt etwas geringer nach links geneigt. Der Zehenballenstand ist problemlos durchführbar. Der Zehenballengang ist mit Mühe durchführbar, ebenso der Fersengang. Der Einbeinstand ist etwas unsicher, aber durchführbar. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge im Liegen beträgt links -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird im Zehenbereich links als etwas vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Es besteht eine mäßige Spreizfußstellung beidseits. Rechts besteht angedeutet ein Hallux valgus.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz etwas schmerzhaft.
Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht etwa 2 cm höher. Es besteht eine ausgeprägte,
S-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Oberkörper ist nach links geneigt. C7 steht etwa 5 cm links von S1. Am thorakolumbalen Übergang besteht ein Lendenwulst links von etwa 2 cm. Es besteht kein auffälliger Rippenbuckel. Ausgeprägt Hartspann am thorakolumbalen Übergang. Die ISG sind beidseits frei. Lasegue ist beidseits negativ. Klopfschmerz über der oberen Lendenwirbelsäule.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 5/25, Seitwärtsneigen und Rotation frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen nach rechts ist nur ansatzweise möglich, nach links bis zu einem Fingerkuppen-Kniegelenksspalt Abstand von 5cm. Rotation nach rechts 20-0-30.
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist.
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
1. Achsverkrümmung der Wirbelsäule 02.01.02 40 %
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige Funktionsbehinderung, ohne relevantes neurologisches Defizit.
2. Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensiert.
2. Gesamtgrad der Behinderung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 vH), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
3. Ist eine Veränderung zum GA erster Instanz Abl. 34 - 36 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. äußert sich diese?
Es ist keine Veränderung objektivierbar.
4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und Befunden der BF. Beschwerdevorbringungen Abl. 41 - 42 Befunde Abl. 39 - 40. Es wird angeführt, dass für die BF weite Wegstrecken zu beschwerlich wären, als diese alleine zurücklegen zu können. Dass Dauerschmerzen bestünden wegen der Bandscheibenschäden an Hals- und Lendenwirbelsäule.
Im Rehabbericht von XXXX von 11/2014 wird angeführt, dass Stiegen steigen alternierend ohne Handlauf möglich war, dass kurze Wegstrecken ohne Gehhilfe bewältigt werden konnten und längere mit Gehstock.Im Rehabbericht von römisch 40 von 11 aus 2014, wird angeführt, dass Stiegen steigen alternierend ohne Handlauf möglich war, dass kurze Wegstrecken ohne Gehhilfe bewältigt werden konnten und längere mit Gehstock.
Klinisch ist heute keine Lähmung oder Schwäche an den Beinen zu objektivieren. Die Beinmuskulatur ist symmetrisch und nicht auffällig verschmächtigt.
Die angegebenen Schmerzen sind aufgrund der radiologischen Befunde nachvollziehbar, eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens ist jedoch auf Grund des erhobenen klinischen Status unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde entsprechend der Einschätzungsverordnung nicht angezeigt.
Zur Untersuchung mitgebrachter Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 22.10.2015 beschreibt eine deutliche Achsverkrümmung der Brust- und Lendenwirbelsäule, der rechte Beckenkamm steht 21 mm höher. Weiters sind fortgeschrittene degenerative Veränderungen beschrieben.
Der vorliegende neurochirurgische Bericht beschreibt kein motorisches Defizit, zitiert die vorliegenden, bekannten radiologischen Befunde. Der Befund bringt keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer Änderung der Einschätzung von Leiden 1.
5. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
5. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.5. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2016 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird.
Betreffend das Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Feststellung des Dauerzustandes ihres Leidens sowie dass keine Nachuntersuchung erforderlich sei, für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie stehe unter dauerhafter regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Die Bezugnahme in dem Gutachten auf den Rehabericht von XXXX von 11/2014 sei in dieser Form nicht mehr haltbar. Derzeitige Befundungen ihrer behandelten Ärzte würden nachweislich Verschlechterungen ergeben. Diese Verschlechterungen hätten unter anderem mit dem Stiegensturz von Februar 2015 und der körperlichen Mehrbelastung seit Jännner 2015 zu tun. Laut ärztlicher Empfehlung wäre eine neuerliche sechs-wöchige Reha in XXXX anzuraten. Als alleinerziehende Mutter von XXXX Kindern ließe sich das derzeit nicht realisieren, ungeachtet der medizinischen Notwendigkeit (Der Kindesvater sei in ein anderes Bundesland verzogen und daher aus beruflichen Gründen nicht verfügbar.).Betreffend das Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Feststellung des Dauerzustandes ihres Leidens sowie dass keine Nachuntersuchung erforderlich sei, für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie stehe unter dauerhafter regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Die Bezugnahme in dem Gutachten auf den Rehabericht von römisch 40 von 11 aus 2014, sei in dieser Form nicht mehr haltbar. Derzeitige Befundungen ihrer behandelten Ärzte würden nachweislich Verschlechterungen ergeben. Diese Verschlechterungen hätten unter anderem mit dem Stiegensturz von Februar 2015 und der körperlichen Mehrbelastung seit Jännner 2015 zu tun. Laut ärztlicher Empfehlung wäre eine neuerliche sechs-wöchige Reha in römisch 40 anzuraten. Als alleinerziehende Mutter von römisch 40 Kindern ließe sich das derzeit nicht realisieren, ungeachtet der medizinischen Notwendigkeit (Der Kindesvater sei in ein anderes Bundesland verzogen und daher aus beruflichen Gründen nicht verfügbar.).
Die Beschwerdeführerin möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Alltagsbelastung durch die Verantwortung und Versorgung XXXX Kinder mit Einkaufen (Tragen der Lasten) und anderweitigen Alltagsbelastungen (Heben, Tragen, An- und Auskleiden, Haushaltsführung, ...) wiederholt zu extremen Schmerzschüben bis zu massiver Bewegungseinschränkung führe. Es sei ihr nicht möglich, die eingekauften Lasten ohne fremde Unterstützung vom Einkaufswagen in das Auto und vom Auto in die Wohnung zu transportieren. Daher sei sie mit ihrem Leiden an das Auto und an fremde Unterstützung gebunden. Parkplatzsuche für Einkäufe in unmittelbarer Nähe des Geschäftes sei oftmals sehr mühsam.Die Beschwerdeführerin möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Alltagsbelastung durch die Verantwortung und Versorgung römisch 40 Kinder mit Einkaufen (Tragen der Lasten) und anderweitigen Alltagsbelastungen (Heben, Tragen, An- und Auskleiden, Haushaltsführung, ...) wiederholt zu extremen Schmerzschüben bis zu massiver Bewegungseinschränkung führe. Es sei ihr nicht möglich, die eingekauften Lasten ohne fremde Unterstützung vom Einkaufswagen in das Auto und vom Auto in die Wohnung zu transportieren. Daher sei sie mit ihrem Leiden an das Auto und an fremde Unterstützung gebunden. Parkplatzsuche für Einkäufe in unmittelbarer Nähe des Geschäftes sei oftmals sehr mühsam.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 24.02.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2015, schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2015, schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung vierzig vom Hundert (40 vH) beträgt, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. Der Gutachter führt außerdem an, dass am Tag der Untersuchung klinisch keine Lähmung oder Schwäche an den Beinen zu objektivieren war und auch die Beinmuskulatur ist symmetrisch und nicht auffällig verschmächtigt. Die angegebenen Schmerzen sind aufgrund der radiologischen Befunde nachvollziehbar, eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens ist jedoch auf Grund des erhobenen klinischen Status unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde entsprechend der Einschätzungsverordnung nicht angezeigt. Der von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachte Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 22.10.2015 beschreibt laut Sachverständigengutachter eine deutliche Achsverkrümmung der Brust- und Lendenwirbelsäule, der rechte Beckenkamm steht 21 mm höher. Weiters sind fortgeschrittene degenerative Veränderungen beschrieben. Der vorgelegte neurochirurgische Bericht beschreibt kein motorisches Defizit, zitiert die vorliegenden, bekannten radiologischen Befunde. Der Befund bringt keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer Änderung der Einschätzung von Leiden 1. Somit ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)(Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116336.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016