Entscheidungsdatum
09.03.2016Norm
ASVG §16aSpruch
W145 2113465-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Laut Auszug über die "nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten" der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.01.2014 (Stichtag: 01.09.2013) hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der österreichischen Pensionsversicherung folgende Versicherungszeiten erworben:1. Laut Auszug über die "nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten" der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.01.2014 (Stichtag: 01.09.2013) hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der österreichischen Pensionsversicherung folgende Versicherungszeiten erworben:
Zeitraum
Anzahl der Monate
Art der Versicherung
01.1972 - 01.1972
1
ASVG-Pflichtversicherung/Arbeiter Beitragszeit, Resttagemonat
02.1972 - 06.1973
17
ASVG-Pflichtversicherung/Arbeiter Beitragszeit
07.1973 - 07.1973
1
ASVG-Dienstverhältnis Krankengeldbezug, Ersatzzeit
08.1973 - 03.1976
32
ASVG-Pflichtversicherung/Arbeiter Beitragszeit
04.1976 - 04.1976
1
ASVG-Pflichtversicherung/Arbeiter Beitragszeit, Resttagemonat
05.1976 - 06.1976
2
ASVG-Pflichtversicherung/Arbeiter Beitragszeit
07.1976 - 08.2013
-
keine Versicherungszeit
Bereich
für die Wartezeit
für die Leistung
Art der Versicherungsmonate
ASVG
53
53
Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit
1
1
Monat einer Ersatzzeit
54
54
Gesamtzahl
2. Mit
rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Alterspension per Stichtag 01.09.2013 abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist.
3. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 10.07.2015 einlangendem Schreiben vom 30.06.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge und eine Anfrage auf Nachkauf der fehlenden Beitragszeiten für seine Wartezeit gestellt.
4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Abs. 1 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht im Inland liege.4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht im Inland liege.
5. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Abs. 4, 5, und 6 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 21.06.1976 pflichtversichert gewesen sei und der Antrag vom 10.07.2015 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als verspätet eingebracht gelte.5. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2015 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, 5,, und 6 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 21.06.1976 pflichtversichert gewesen sei und der Antrag vom 10.07.2015 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als verspätet eingebracht gelte.
6. Gegen diese beiden Bescheide jeweils vom 06.08.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2015, bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 05.10.2015, Beschwerde erhoben und beantragt, dass seinem Antrag vom 10.07.2015 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben werde. Begründend führte er aus, dass er im ehemaligen Jugoslawien tätig und 8 Jahre 6 Monate und 24 Tage dort versichert sowie in Österreich nach dem ASVG 54 Monate pflichtversichert gewesen sei. Weil er für die Erfüllung der Wartezeit für die Alterspension nicht genügend Zeiten habe, wolle er die Beiträge nachzahlen. Ohne eine Nachzahlung von freiwilligen Beträgen würde er viel zu viel verlieren. Dass er den Antrag erst jetzt stelle, habe den Grund, dass er zuvor von der Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nichts gewusst habe.
7. Laut amtswegiger Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom heutigen Tag hat der Beschwerdeführer weder bei Antragstellung noch heute einen Wohnsitz in Österreich.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden von der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 23.10.2015) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am 10.08.1948 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger, hat seit Jahrzehnten keinen Wohnsitz in Österreich und lebt in Serbien.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt 54 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben. Seit Juli 1976 hat der Beschwerdeführer in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.
Mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt am 10.07.2015, stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung und auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Je mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde sowohl der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Abs. 1 ASVG als auch der Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Abs. 4, 5, und 6 ASVG abgelehnt.Mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt am 10.07.2015, stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung und auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Je mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2015 wurde sowohl der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ASVG als auch der Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, 5,, und 6 ASVG abgelehnt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Der fehlende Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme der erkennenden Richterin in das Zentrale Melderegister; zudem wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus erfolgte der Schriftverkehr der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Beschwerdeführer ausschließlich an die von ihm angegebene Adresse in Serbien.
Die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich sowie die Anzahl der erworbenen Beitragsmonate und Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung sind aus dem im Verwaltungsakt befindlichen verdichteten Versicherungsverlauf ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Verfahrensgegenständlich liegt zudem eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH 14.06.2012, Zl. 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr ist der Sachverhalt unstrittig und erschien sohin der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt; gegenständlich sind zudem ausschließlich Rechtsfragen zu klären.Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH 14.06.2012, Zl. 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr ist der Sachverhalt unstrittig und erschien sohin der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt; gegenständlich sind zudem ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16a. (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.Paragraph 16 a, (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.
(2) bis (5) ...
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 17. (1) Personen, dieParagraph 17, (1) Personen, die
1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,2. aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.
(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, folgenden Monates,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich(5) Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Absatz 3, genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Absatz 4, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,a) um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234,,
b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,b) um Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,
c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes.e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes.
(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz.(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Absatz eins und 6 ist Paragraph 231, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 119, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 105, Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.6.1. Gemäß § 16a Abs. 1 ASVG ist der Wohnsitz in Österreich eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Da der Beschwerdeführer unbestritten keinen Wohnsitz in Österreich, sondern in Serbien, hat, ist bereits aus diesem Grund keine Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG möglich. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16 a ASVG nicht.3.6.1. Gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ASVG ist der Wohnsitz in Österreich eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Da der Beschwerdeführer unbestritten keinen Wohnsitz in Österreich, sondern in Serbien, hat, ist bereits aus diesem Grund keine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG möglich. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, a ASVG nicht.
3.6.2. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Nach § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG müssen nämlich Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, die Weiterversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ASVG bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates beantragen.3.6.2. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Nach Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG müssen nämlich Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, die Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates beantragen.
Nur Personen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach § 16a ASVG) erworben haben, können gemäß § 17 Abs. 6 ASVG das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen.Nur Personen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach Paragraph 16 a, ASVG) erworben haben, können gemäß Paragraph 17, Absatz 6, ASVG das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen.
Die letzte Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 21.06.1976. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG erst am 30.06.2015, eingelangt bei der Pensionsversicherung am 10.07.2015, gestellt hat, liegt die Antragstellung/Geltendmachung eindeutig mehr als sechs Monate nach dem Ausscheiden aus seiner (letzten: Juni 1976) Pflichtversicherung (vgl § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG).Die letzte Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 21.06.1976. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG erst am 30.06.2015, eingelangt bei der Pensionsversicherung am 10.07.2015, gestellt hat, liegt die Antragstellung/Geltendmachung eindeutig mehr als sechs Monate nach dem Ausscheiden aus seiner (letzten: Juni 1976) Pflichtversicherung vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG).
Auch hat der Beschwerdeführer die für eine jederzeitige Antragstellung erforderlichen 60 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung nicht erworben. Der Beschwerdeführer hat unbestritten bis einschließlich Juni 1976 in der österreichischen Pensionsversicherung lediglich 54 Versicherungsmonate erworben. Seitdem diesem Zeitpunkt hat er in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten mehr erworben.
Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a ASVG und die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG im Gesetz klar und eindeutig geregelt und lassen keinen Spielraum offen.Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG und die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG im Gesetz klar und eindeutig geregelt und lassen keinen Spielraum offen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Alterspension, Pensionsversicherung, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2113465.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016