TE Vfgh Beschluss 1987/9/26 G103/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg RaumOG 1977 §19 Abs3, §24 Abs7
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §19 Abs3 letzter Satz und des §24 Abs7 zweiter Satz SBG. ROG; Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage relevant sein mußte, anhängig gewesen; besondere Gründe die allenfalls einen Individualantrag rechtfertigen könnten, nicht erkennbar; mangelnde Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller erwarb nach seinen Angaben 1974 ein Grundstück in der Gemeinde Anthering (Salzburg), für welches am 14. Jänner 1974 eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des §19 Abs3 Salzburger RaumordnungsG 1968 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden war. 1986 habe die Gemeinde diese Genehmigung als erloschen angesehen. Sein Antrag auf neuerliche Erteilung sei abgewiesen worden, die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag festzustellen, daß der Bescheid vom 14. Jänner 1974 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre, sei erfolglos geblieben. In seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er nun, §19 Abs3 letzter Satz und §24 Abs7 zweiter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. 26/1977 (ROG), als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. Der Antragsteller erwarb nach seinen Angaben 1974 ein Grundstück in der Gemeinde Anthering (Salzburg), für welches am 14. Jänner 1974 eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des §19 Abs3 Salzburger RaumordnungsG 1968 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden war. 1986 habe die Gemeinde diese Genehmigung als erloschen angesehen. Sein Antrag auf neuerliche Erteilung sei abgewiesen worden, die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag festzustellen, daß der Bescheid vom 14. Jänner 1974 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre, sei erfolglos geblieben. In seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er nun, §19 Abs3 letzter Satz und §24 Abs7 zweiter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 26 aus 1977, (ROG), als verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß §19 Abs3 ROG können bestimmte Vorhaben von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes durch Bescheid ausgenommen werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung wird eine erteilte Ausnahme ua. unwirksam, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft die Bewilligung, Genehmigung oder dgl. erwirkt wird, auf die sie abgestellt ist. Nach der Übergangsbestimmung des §24 Abs7 gelten Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1968 als Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1977; was ihr Unwirksamwerden anlangt, gelten sie als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

Wer unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann diese Bestimmung beim VfGH anfechten, sofern sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist (Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975). Wer unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann diese Bestimmung beim VfGH anfechten, sofern sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist (Art140 Abs1 letzter Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,).

Zu Individualanträgen nach Art139 und 140 B-VG hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, daß im Falle der Anhängigkeit eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt sein kann; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. VfSlg. 10251/1984, 11114/1986). Ein solches Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage zur Sprache kommen mußte, hat der Einschreiter anhängig gemacht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid der Verwaltungsbehörde eine Beschwerde beim VfGH einzubringen und dabei seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorzubringen. Hat er die Gelegenheit einer solchen Beschwerde nicht wahrgenommen, kann er zumindest jene Beschwer, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, auch nicht mehr zum Anlaß eines Individualantrages machen. Besondere Gründe, die dies allenfalls rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Zu Individualanträgen nach Art139 und 140 B-VG hat der Gerichtshof mehrfach ausgeführt, daß im Falle der Anhängigkeit eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt sein kann; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde vergleiche VfSlg. 10251/1984, 11114/1986). Ein solches Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage zur Sprache kommen mußte, hat der Einschreiter anhängig gemacht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid der Verwaltungsbehörde eine Beschwerde beim VfGH einzubringen und dabei seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorzubringen. Hat er die Gelegenheit einer solchen Beschwerde nicht wahrgenommen, kann er zumindest jene Beschwer, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, auch nicht mehr zum Anlaß eines Individualantrages machen. Besondere Gründe, die dies allenfalls rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G103.1987

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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