TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/4 89/01/0076

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §43;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs2;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Tirol vom 27. Jänner 1989, Zl. Ia-1136/1-1988, betreffend Änderung des Vornamens

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom 8. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 2 Namensänderungsgesetz BGBl. 195/1988 (NÄG) als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging dabei, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Namensänderung und in seiner Berufung folgend, im wesentlichen von nachstehendem Sachverhalt aus:

Laut Geburtseintrag des Standesamtes Innsbruck führe der Beschwerdeführer auf Grund der Vornamensgebung durch seine Eltern "Heinrich" als ersten Vornamen. Er habe diesen wegen der im Kindesalter erfahrenen Hänseleien als sozial untragbar im privaten und beruflichen Bereich vor etwa 20 Jahren durch die italienische Namensform "Enrico" ersetzt. Er habe sich bei seiner Tätigkeit als freiberuflicher Psychologe, Psychotherapeut und Organisationsberater einen bekannten Namen geschaffen und sei in Fachkreisen als "Enrico A" ein "Begriff", wobei dem Vornamen insofern vermehrte Bedeutung zukomme, als man sich "in diesen Kreisen" üblicherweise nur unter dem Vornamen nenne und kenne. Bei Weiterführung des selbst gewählten Vornamens befürchte er die Möglichkeit einer Gesetzesübertretung, die es ebenso zu vermeiden gelte, wie die Belastung durch die "Doppelnamensidentität", bei Verwendung des rechtlich zustehenden Namens "Heinrich" aber befürchte er den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und sozialen Stellung. Dies deswegen, weil die Umbenennung der Aufgabe eines eingeführten, bekannten und seriösen Firmennamens gleichkäme und gerade "im psychologischen Bereich" ein "guter Name" enorme Bedeutung habe. Das gelte nicht weniger für die Familie sowie den Freundes- und Bekanntenkreis; auch habe die gelegentliche Nennung des Vornamens "Heinrich" zu Schwierigkeiten bei der Postzustellung geführt.

In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen den Vornamen vor ungefähr 20 Jahren gewechselt habe, also zu einer Zeit, als er bereits erwachsen gewesen sei und der ursprüngliche Grund für einen solchen Schritt nicht mehr bestanden habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unzumutbaren Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in den sozialen Beziehungen lägen nicht vor. Es müsse dem Beschwerdeführer zwar zugestanden werden, daß sein voller Name einschließlich des gewünschten Vornamens wohlklingend sei und zur "Image-Steigerung" beizutragen vermöge, es handle sich aber zweifellos mehr um eine Geschmacks- und Ansichtssache, als um ein soziales oder wirtschafltiches Kriterium. Wie in anderen Bereichen auch, würden sich Auftraggeber und Klienten an den ihnen bekannten beruflichen Qualitäten und Erfolgen des Beschwerdeführers und nicht an seinem Vornamen orientieren. Es erscheine nicht glaubhaft, daß bereits vorhandene oder in Aussicht stehende berufliche Beziehungen wegen der Differenzen im Vornamen abgebrochen oder zurückgezogen werden könnten. Mit welchem Vornamen sich der Beschwerdeführer im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis nenne, stehe ihm frei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht zu einer Änderung seines Vornames gemäß §§ 1 und 2 NÄG 1988 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 NÄG lautet auszugsweise:

"Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegesteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger;

...."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. gelten die in Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 angeführten Gründe auch für die Änderung von Vornamen.

Kern der weitwendigen Beschwerdeausführungen ist das Argument, es lägen im Falle des Beschwerdeführers Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG vor, weil der vor 20 Jahren aus jetzt nicht mehr relevanten, rein persönlichen Gründen von "Heinrich" auf "Enrico" geänderte Vorname des Beschwerdeführers quasi zu seiner "Firma" bzw. zu einem "Markenbegriff" geworden sei. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid versagte Vornamensänderung wäre der Beschwerdeführer "gezwungen, von seinem - durch eigene Leistungen und seinen beruflichen Einsatz mit Erfolg - eingeführten Namen wieder abzugehen", wodurch eine wesentliche Komponente seines wirtschaftlichen Erfolges ohne sachliche Notwendigkeit wegfiele und neu erarbeitet werden müsse.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Auszugehen ist davon, daß nach der zitierten Gesetzesstelle ein wichtiger Grund zur Änderung des Vornamens nur dann vorliegt, wenn dies NOTWENDIG ist, um die im Gesetz angeführten Nachteile zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Zu beachten ist, daß sich der Beschwerdeführer derzeit des Vornamens "Enrico" als eines durch faktischen Gebrauch erworbenen sogenannten Decknamens (Pseudonyms; vgl. Edlbacher, Namensrecht 128 ff;

Aicher in Rummel, ABGB I 2. Auflage Rz 2 zu § 43 ABGB;

Adler-Klang in Klang 2. Auflage I 296, 297) bedient, was sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (ausgenommen gegenüber Behörden) durchaus zulässig ist (Edelbacher a.a.O. 44 und 130). Rechtlich steht somit einer weitern Verwendung des Vornamens "Enrico" durch den Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes keinerlei Hindernis entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er ohne die beantragte Namensänderung gezwungen wäre, sich fortan im beruflichen Bereich seines tatächlichen Vornamens "Heinrich" zu bedienen. Die vom Beschwerdeführer befürchtenen Nachteile können von ihm selbst sohin leicht dadurch abgewendet werden, daß er im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weiterhin seinen - wie er es ausdrückt - mit "good will" ausgestatteten Vornamen "Enrico" gebraucht. Schon deshalb liegt kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vor (vgl. dazu insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1975, Zl. 843/73 Slg. NF 8840/A und vom 27. Mai 1959, Zl. 334/56, in denen der Verwaltungsgerichtshof betont hat, daß weder die faktische Führung eines Schriftstellernamens noch der beabsichtigte Eintritt in eine Personenhandelgesellschaft, die eine bestimmte Firma führt, wichtige Gründe für eine Namensänderung sind). Da auch der Umstand, daß jemand mit einem anderen als dem in der Geburtsmatrik eingetragenen Vornamen gerufen wird eine Namensänderung nicht rechtfertigen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1964, Zl. 224/63 Slg NF 6196/A) liegt die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Auch der gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid ohnehin das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt hat und es nicht Aufgabe der Behörde ist, einen Antragsteller derart anzuleiten zu maniduzieren, daß sein Anliegen von Erfolg gekrönt sein muß. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darzutun, welche weiteren, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG relevanten Umstände er bei entsprechender Rechtsbelehrung behauptet und glaubhaft gemacht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010076.X00

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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