TE Bvwg Erkenntnis 2016/3/14 W213 2012626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2016

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z1
BDG 1979 §21 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e
PG 1965 §11 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  23. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. PG 1965 § 11 heute
  2. PG 1965 § 11 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 11 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 11 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.1994 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  8. PG 1965 § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974

Spruch

W213 2012626-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM, Mag. Thomas MÖDAGL, 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 18.08.2014, GZ. BKA-107.379/0007-I/2/a/2014, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM, Mag. Thomas MÖDAGL, 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 18.08.2014, GZ. BKA-107.379/0007-I/2/a/2014, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 13e Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Erholungsurlaub hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt € 8413,48 zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, 3, 4, 5 und 6 GehG eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Erholungsurlaub hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt € 8413,48 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stand bis zum 31.12.2013 als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei sie vor ihrer Ruhestandsversetzung dem Bundeskanzleramt zur Dienstleistung zugewiesen war. Mit Schreiben vom 12.11.2013 erklärte die Beschwerdeführerin dem Pensionsservice der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) gegenüber ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31. 12. 2013. Sie wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien bestellt.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG.Mit Schreiben vom 13.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sie sich in der Zeit vom 20.09.2011 bis 31.12.2012 im Krankenstand befunden habe. Sie sei daher mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012, Zl. BKA-107.379/0008-I/2/a/2012, gemäß § 14 BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0003-5, aufgehoben worden. Daher wäre sie rückwirkend ab 01.01.2013 so zu behandeln gewesen, als hätte sie sich im Aktivstand befunden. Vor diesem Hintergrund habe sie einen Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden angesammelt. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) sei gemäß § 69 BDG mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sie sich in der Zeit vom 20.09.2011 bis 31.12.2012 im Krankenstand befunden habe. Sie sei daher mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012, Zl. BKA-107.379/0008-I/2/a/2012, gemäß Paragraph 14, BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0003-5, aufgehoben worden. Daher wäre sie rückwirkend ab 01.01.2013 so zu behandeln gewesen, als hätte sie sich im Aktivstand befunden. Vor diesem Hintergrund habe sie einen Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden angesammelt. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) sei gemäß Paragraph 69, BDG mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Pensionsservice der BVA ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. 12. 2013 erklärt.

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des §§ 13e Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 GehG wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Austrittserklärung vom 12.11.2013 die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vor Verbrauch des Urlaubs selbst verursacht habe. Die unterbliebene Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes resultiere daher aus von der Beschwerdeführerin selbst zu vertretenden Handlungen. Es sei daher beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen.Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraphen 13 e, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, GehG wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Austrittserklärung vom 12.11.2013 die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vor Verbrauch des Urlaubs selbst verursacht habe. Die unterbliebene Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes resultiere daher aus von der Beschwerdeführerin selbst zu vertretenden Handlungen. Es sei daher beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme, die am 04.07.2007 endete, bis zum 18.07.2014 zu erstrecken. Sie werde bis dahin begründet darlegen, weshalb sie gemäß § 13e Abs. 2 Z. 2 GehG das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe, weil sie keinesfalls durch Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG aus dem Dienst ausgeschieden sei. Tatsächlich sei die Antragstellerin mit Beschluss der Wiener Landesregierung mit Wirkung vom 01.01.2014 unbefristet zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt worden. Sie sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 2 VGW-DRG mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der Dienstordnung 1994 unterstellt worden, da sie mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu unterstellen gewesen sei. Sie werde auch ergänzend begründend darlegen weshalb von einer Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13 GehG auszugehen sei.Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme, die am 04.07.2007 endete, bis zum 18.07.2014 zu erstrecken. Sie werde bis dahin begründet darlegen, weshalb sie gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 2, GehG das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe, weil sie keinesfalls durch Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG aus dem Dienst ausgeschieden sei. Tatsächlich sei die Antragstellerin mit Beschluss der Wiener Landesregierung mit Wirkung vom 01.01.2014 unbefristet zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt worden. Sie sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien gemäß Paragraph 2, VGW-DRG mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der Dienstordnung 1994 unterstellt worden, da sie mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu unterstellen gewesen sei. Sie werde auch ergänzend begründend darlegen weshalb von einer Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13, GehG auszugehen sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Fristerstreckung nicht gewährt werde, da die Beschwerdeführerin trotz eines einwöchigen Urlaubes ausreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt habe.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihr Antrag vom 13. März 2014 auf Feststellung und Anweisung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG 1956 (GehG 1956) wird abgewiesen.""Ihr Antrag vom 13. März 2014 auf Feststellung und Anweisung einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG 1956 (GehG 1956) wird abgewiesen."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20.09.2013 bis 31.12.2013 im Krankenstand gewesen sei. In Folge dessen sei sie gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2013 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, GZ. 2013/12/0003-5, habe der Verwaltungsgerichtshof den Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundeskanzleramtes aufgehoben. Die Aufhebung des Bescheides habe zur Folge gehabt, dass sie rückwirkend ab 1. Jänner 2013 so zu behandeln gewesen sei, als hätte sie sich im Aktivstand befunden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20.09.2013 bis 31.12.2013 im Krankenstand gewesen sei. In Folge dessen sei sie gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2013 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, GZ. 2013/12/0003-5, habe der Verwaltungsgerichtshof den Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundeskanzleramtes aufgehoben. Die Aufhebung des Bescheides habe zur Folge gehabt, dass sie rückwirkend ab 1. Jänner 2013 so zu behandeln gewesen sei, als hätte sie sich im Aktivstand befunden.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 12. November 2013 gegenüber dem Pensionsservice der BVA Ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 erklärt und sei in weiterer Folge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien bestellt worden.

Sie habe bis zu ihrem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 ihren Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden nicht verbraucht. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) sei gemäß § 69 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.Sie habe bis zu ihrem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 ihren Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden nicht verbraucht. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) sei gemäß Paragraph 69, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.

Gemäß § 13e Abs.1 GehG 1956 gebühre der Beamtin oder dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG 1956 gebühre der Beamtin oder dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

§ 13e Abs.2. GehG 1956 enthalte eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten habe. Gemäß § 13e Abs.2 Z.2 GehG 1956 habe die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst durch Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs.1 Z.1 BDG 1979 ausgeschieden sei.Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG 1956 enthalte eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten habe. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 habe die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst durch Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ausgeschieden sei.

Aufgrund ihrer Austrittserklärung vom 12. November 2013 sei die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin vor Verbrauch des Urlaubes von ihr selbst bewirkt worden. Die Nicht-Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes resultiere vor diesem Hintergrund jedenfalls aus einer von ihr selbst zu vertretenden Handlung.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens zum Parteiengehör vom 2. Juli 2014 vorbringe, dass sie mit Beschluss der Wiener Landesregierung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Dienstordnung 1994 unterstellt worden sei, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund ihr Bundesdienstverhältnis ebenfalls mit 01.01.2014 geendet hätte, nachdem im Rahmen der Dienstrechtsnovelle, BGBl. II Nr. 210/2013, mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der in § 20 Abs.1 Z.6 BDG 1979 geregelte Auflösungstatbestand, der Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts, normiert worden sei, womit eine Beendigung des Bundesdienstverhältnisses ex lege bewirkt worden wäre.Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens zum Parteiengehör vom 2. Juli 2014 vorbringe, dass sie mit Beschluss der Wiener Landesregierung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Dienstordnung 1994 unterstellt worden sei, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund ihr Bundesdienstverhältnis ebenfalls mit 01.01.2014 geendet hätte, nachdem im Rahmen der Dienstrechtsnovelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,, mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 geregelte Auflösungstatbestand, der Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts, normiert worden sei, womit eine Beendigung des Bundesdienstverhältnisses ex lege bewirkt worden wäre.

Das Bestehen zweier öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nebeneinander sei mit dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht vereinbar. Daher ziehe die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft ex lege die Auflösung des bisherigen Bundesdienstverhältnisses nach sich.

Auch wenn es bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs.1 Z.6 BDG 1979 keiner formalen Austrittserklärung bedürfe und damit nicht ausdrücklich unter den aufgezählten Fällen in § 13e Abs.2 GehG 1956 Falle, sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer von ihr aus Eigeninitiative gesetzten Handlung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten.Auch wenn es bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 keiner formalen Austrittserklärung bedürfe und damit nicht ausdrücklich unter den aufgezählten Fällen in Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG 1956 Falle, sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer von ihr aus Eigeninitiative gesetzten Handlung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten.

Festgehalten werde, dass § 13e Abs.2 GehG 1956 wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung enthalte. Somit könnten auch andere Verhaltensweisen der Bediensteten als die in der Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fälle, die Nichtgewährung einer Urlaubsersatzleitung begründen. Die Dienstbehörde sei jedenfalls nicht auf die in Abs. 2 leg. cit. normierten Fälle beschränkt. Vielmehr habe sie zu prüfen, ob die Bedienstete ein Verhalten gesetzt hat, dass in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienstverhältnis steht und damit von der Beamtin auch zu vertreten sei.Festgehalten werde, dass Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG 1956 wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung enthalte. Somit könnten auch andere Verhaltensweisen der Bediensteten als die in der Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fälle, die Nichtgewährung einer Urlaubsersatzleitung begründen. Die Dienstbehörde sei jedenfalls nicht auf die in Absatz 2, leg. cit. normierten Fälle beschränkt. Vielmehr habe sie zu prüfen, ob die Bedienstete ein Verhalten gesetzt hat, dass in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienstverhältnis steht und damit von der Beamtin auch zu vertreten sei.

Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis gegenüber dem Pensionsservice der BVA rechtswirksam ausgesprochen habe. Doch auch im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs.1 Z.6 BDG 1979 durch iIhre Ernennung zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien sei festzuhalten, dass sie durch die Abgabe ihrer Bewerbung als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien das Eintreten der gegenständlichen Rechtsfolge selbst ausgelöst habe, nachdem ihr das Datum des Dienstantritts als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien bekannt hätte sein müssen und sie in weiterer Folge den Verfall des Erholungsurlaubes in Kauf genommen habe. Zudem wäre es ihr zumutbar gewesen, den Dienstbeginn beim Land Wien insoweit zu verschieben, um einen noch ausstehenden Erholungsurlaub antreten zu können. Gemäß § 13e Abs.1 GehG 1956 haben die Beschwerdeführerin das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches somit selbst zu vertreten und daher keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis gegenüber dem Pensionsservice der BVA rechtswirksam ausgesprochen habe. Doch auch im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 durch iIhre Ernennung zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien sei festzuhalten, dass sie durch die Abgabe ihrer Bewerbung als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien das Eintreten der gegenständlichen Rechtsfolge selbst ausgelöst habe, nachdem ihr das Datum des Dienstantritts als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien bekannt hätte sein müssen und sie in weiterer Folge den Verfall des Erholungsurlaubes in Kauf genommen habe. Zudem wäre es ihr zumutbar gewesen, den Dienstbeginn beim Land Wien insoweit zu verschieben, um einen noch ausstehenden Erholungsurlaub antreten zu können. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG 1956 haben die Beschwerdeführerin das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches somit selbst zu vertreten und daher keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in beiden Fällen des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sowohl beim Austritt gemäß § 20 Abs.1 Z.1 BDG 1979 als auch bei der ex-lege Beendigung gemäß § 20 Abs.1 Z.6 BDG 1979, von der Beschwerdeführerin selbst zu vertretende Maßnahmen gesetzt worden seien, wodurch sie die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses bewirkt habe.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in beiden Fällen des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sowohl beim Austritt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 als auch bei der ex-lege Beendigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979, von der Beschwerdeführerin selbst zu vertretende Maßnahmen gesetzt worden seien, wodurch sie die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses bewirkt habe.

Vor diesem Hintergrund werde ihr Ansuchen auf Feststellung und Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG 1956 abgewiesen.Vor diesem Hintergrund werde ihr Ansuchen auf Feststellung und Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG 1956 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei sie den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach bekämpfte und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 06.12.2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Bescheid sei beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden.Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 06.12.2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Bescheid sei beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden.

Die Beschwerdeführerin sei mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt worden. Um die Beschwerdeführerin rechtzeitig in das Landesdienstverhältnis übernehmen und der Dienstordnung Wien (DO 1994) unterstellen zu können, so dass der Dienstantritt per 01.01.2014 gewährleistet wäre, sei unter anderem auch eine Bestätigung beizubringen gewesen, dass kein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestehe. Erst das Fehlen eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses habe die Umsetzung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin per 01.01.2014 ermöglicht.

Laut Schreiben der BVA vom 30.10.2013 sei bestätigt worden, dass das Ruhestandsdienstverhältnis der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ernennung vom 17.09.2013 zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst sei. Um jegliche Zweifel darüber zu beseitigen, habe die Beschwerdeführerin nochmals am 12.11.2013 einen expliziten Austritt - im konkreten Fall den Austritt aus dem Ruhestandsverhältnis gemäß § 11 lit. c Pensionsgesetz - erklärt, um den Personalverantwortlichen des Landes Wien noch Anfang Dezember zu ermöglichen, die Ernennungsbescheide zu erlassen. Sinn der letzten Erklärungen sei es gewesen, eine tragfähige Bestätigung darüber zu erhalten, dass kein weiteres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (zum Bund) per 31.12.2013 bestehe. Es habe daher nochmals eine Bestätigung des Pensionsservice vom 12.11.2013 gegeben, die der Beschwerdeführerin den Austritt aus dem Ruhestandsverhältnis bescheinigt habe. Bei Bestätigungen führen an, dass das Ruhestandsverhältnis deswegen beendet werde, weil die Beschwerdeführerin in das Dienstverhältnis zum Land Wien wechsle.Laut Schreiben der BVA vom 30.10.2013 sei bestätigt worden, dass das Ruhestandsdienstverhältnis der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ernennung vom 17.09.2013 zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst sei. Um jegliche Zweifel darüber zu beseitigen, habe die Beschwerdeführerin nochmals am 12.11.2013 einen expliziten Austritt - im konkreten Fall den Austritt aus dem Ruhestandsverhältnis gemäß Paragraph 11, Litera c, Pensionsgesetz - erklärt, um den Personalverantwortlichen des Landes Wien noch Anfang Dezember zu ermöglichen, die Ernennungsbescheide zu erlassen. Sinn der letzten Erklärungen sei es gewesen, eine tragfähige Bestätigung darüber zu erhalten, dass kein weiteres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (zum Bund) per 31.12.2013 bestehe. Es habe daher nochmals eine Bestätigung des Pensionsservice vom 12.11.2013 gegeben, die der Beschwerdeführerin den Austritt aus dem Ruhestandsverhältnis bescheinigt habe. Bei Bestätigungen führen an, dass das Ruhestandsverhältnis deswegen beendet werde, weil die Beschwerdeführerin in das Dienstverhältnis zum Land Wien wechsle.

Der Verwaltungsgerichtshof habe den amtswegigen Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundeskanzlers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erkenntnis vom 11.12.2013, welches der Beschwerdeführerin am 07.01.2014 zugestellt worden sei, aufgehoben. Wann dieses Erkenntnis der belangten Behörde zugestellt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Dies sei jedenfalls weder telefonisch kontaktiert noch zum Dienstantritt aufgefordert worden.

Nach Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Frage, ob sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes zu vertreten habe von zentraler Bedeutung sei. Dabei sei auf die besonderen Umstände des Falles und die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG mit ihren Fassungen im Verlauf der Zeit einzugehen.Nach Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Frage, ob sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes zu vertreten habe von zentraler Bedeutung sei. Dabei sei auf die besonderen Umstände des Falles und die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG mit ihren Fassungen im Verlauf der Zeit einzugehen.

Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankenstandes und der sodann erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2012 ist zum 31.12.2013 gar nicht in der Lage gewesen sei, den streitgegenständlichen Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 zu verbrauchen. Die Beschwerdeführerin habe sich im gesamten Jahr 2013 im Ruhestand befunden. Ein Urlaubsverbrauch und im Übrigen auch die Verschiebung des Dienstantrittes im Land Wien um den ihr zustehenden Erholungsurlaub zu konsumieren seien bei diesen Sachverhalt denkunmöglich gewesen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013 sei erst im Jahr 2014 zugestellt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 sei die Beschwerdeführerin aber bereits ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gewesen. Somit gebührte der Beschwerdeführerin jedenfalls der nichtverbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013, da sie diesen Erholungsurlaub wegen Krankheit, (2012) bzw. wegen nicht rechtmäßiger Ruhestandsversetzung (2013) nicht konsumieren habe können.

Im gegenständlichen Fall sei der Bundesgesetzgeber säumig geblieben und habe die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG nicht rechtzeitig an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Die belangte Behörde wolle die Säumigkeit des Bundesgesetzgebers dazu nutzen, der Beschwerdeführerin die gebührende Urlaubsersatzleistung vorzuenthalten. § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG sei erst der 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichtbarkeit angepasst worden. Seit diesem Zeitpunkt erfolge eine ex lege Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Ernennung zu einem Mitglied eines Verwaltungsgerichts. In diesem Fall habe der Bedienstete den Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten und erhalte die Urlaubsersatzleistung. Für die Beschwerdeführerin sei diese Novellierung zu spät gekommen, bei Dienstverhältnis schon per 31.12.2013 beendet werden musste.Im gegenständlichen Fall sei der Bundesgesetzgeber säumig geblieben und habe die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG nicht rechtzeitig an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Die belangte Behörde wolle die Säumigkeit des Bundesgesetzgebers dazu nutzen, der Beschwerdeführerin die gebührende Urlaubsersatzleistung vorzuenthalten. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG sei erst der 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichtbarkeit angepasst worden. Seit diesem Zeitpunkt erfolge eine ex lege Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Ernennung zu einem Mitglied eines Verwaltungsgerichts. In diesem Fall habe der Bedienstete den Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten und erhalte die Urlaubsersatzleistung. Für die Beschwerdeführerin sei diese Novellierung zu spät gekommen, bei Dienstverhältnis schon per 31.12.2013 beendet werden musste.

Gemäß § 13e GehG sei grundsätzlich anlässlich des Ausscheidens einer Beamtin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung vorgesehen, es sei denn, die Beamtin werde unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen. Nur in jenen Fällen, in denen die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes selbst zu vertreten habe, gebühre eine Urlaubsersatzleistung nicht. In Abs. 2 leg cit. werde als solcher Fall der Austritt gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG genannt. § 20 BDG stelle allerdings diesen Tatbestand des Austritts einen besonderen Tatbestand der Auflösung des Dienstverhältnisses entgegen, und zwar den Begründung eines Dienstverhältnisses zu dem Land als Mitglied eines Verwaltungsgerichts. Dieser Sachverhalt treffe auf die Beschwerdeführerin zu.Gemäß Paragraph 13 e, GehG sei grundsätzlich anlässlich des Ausscheidens einer Beamtin aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung vorgesehen, es sei denn, die Beamtin werde unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen. Nur in jenen Fällen, in denen die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes selbst zu vertreten habe, gebühre eine Urlaubsersatzleistung nicht. In Absatz 2, leg cit. werde als solcher Fall der Austritt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG genannt. Paragraph 20, BDG stelle allerdings diesen Tatbestand des Austritts einen besonderen Tatbestand der Auflösung des Dienstverhältnisses entgegen, und zwar den Begründung eines Dienstverhältnisses zu dem Land als Mitglied eines Verwaltungsgerichts. Dieser Sachverhalt treffe auf die Beschwerdeführerin zu.

Die Zusammenschau dieser Bestimmungen mache deutlich, dass ein Tatbestand nach § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG keinen Austritt und keinen Verzicht auf Urlaubsersatzleistung darstelle.Die Zusammenschau dieser Bestimmungen mache deutlich, dass ein Tatbestand nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG keinen Austritt und keinen Verzicht auf Urlaubsersatzleistung darstelle.

Gegenständlich sei es unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin dass Bundesdienstverhältnis nicht etwa "ersatzlos" durch einen Austritt beendet habe, sondern dass sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zu Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt worden sei. Nur deshalb sei sie aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausgeschieden und zwar, nicht für die Dienstbehörde vermeint, erst mit dem 01.01.2014 sondern bereits mit Ablauf des 31.12.2013. Betrachte man die weiteren Tatbestände des §§ 13e GehG, welche zu einem Verlust eine Urlaubsersatzleistung führen, finde man den Hinweis auf die Auflösungsgründe des § 20 Abs. 1 Z. 3, 3 a und 4 BDG. Der Auflösungstatbestand der Z. 3 werde durch eine Entlassung einer Beamtin erfüllt, die naturgemäß das Vorliegen von Entlassungsgründen voraussetze. Die Tatbestände der Z. 3at und Z. 4 beruhten auf strafbarem Verhalten und einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. auf einem Amtsverlust laut Strafgesetzbuch. Auch hier werde ein entsprechendes Verhalten einer Beamtin vorausgesetzt, welches zur Auflösung des Dienstverhältnisses führe. Betrachte man all diese Tatbestände, die in Verbindung mit § 13e GehG zum Verlust einer Urlaubsersatzleistung führen und stelle diese Tatbestände dem gegenständlichen Sachverhalt gegenüber, wäre deutlich, dass gegenständlich von einem Verlust der Urlaubsersatzleistung keine Rede sein könne.Gegenständlich sei es unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin dass Bundesdienstverhältnis nicht etwa "ersatzlos" durch einen Austritt beendet habe, sondern dass sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zu Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ernannt worden sei. Nur deshalb sei sie aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausgeschieden und zwar, nicht für die Dienstbehörde vermeint, erst mit dem 01.01.2014 sondern bereits mit Ablauf des 31.12.2013. Betrachte man die weiteren Tatbestände des Paragraphen 13 e, GehG, welche zu einem Verlust eine Urlaubsersatzleistung führen, finde man den Hinweis auf die Auflösungsgründe des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3, a und 4 BDG. Der Auflösungstatbestand der Ziffer 3, werde durch eine Entlassung einer Beamtin erfüllt, die naturgemäß das Vorliegen von Entlassungsgründen voraussetze. Die Tatbestände der Ziffer 3 a, t und Ziffer 4, beruhten auf strafbarem Verhalten und einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. auf einem Amtsverlust laut Strafgesetzbuch. Auch hier werde ein entsprechendes Verhalten einer Beamtin vorausgesetzt, welches zur Auflösung des Dienstverhältnisses führe. Betrachte man all diese Tatbestände, die in Verbindung mit Paragraph 13 e, GehG zum Verlust einer Urlaubsersatzleistung führen und stelle diese Tatbestände dem gegenständlichen Sachverhalt gegenüber, wäre deutlich, dass gegenständlich von einem Verlust der Urlaubsersatzleistung keine Rede sein könne.

Die Beschwerdeführerin habe das Unterbleiben des Verbrauchs nicht zu vertreten, da sie aus keinem Tatbestand aus dem Dienst zum Bund ausgeschieden sei, der den Tatbeständen des §§ 13e Abs. 2 GehG i. V.m. § 20 Abs. 1 BDG entsprechen würde. Wenn aber die Beschwerdeführerin keinen Tatbestand verwirklicht habe, der einen Verlust der Urlaubsersatzleistung bewirken könnte, bleibe es bei der Grundregel des § 13e GehG, wonach der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zum Bund eine Urlaubsersatzleistung gebühre.Die Beschwerdeführerin habe das Unterbleiben des Verbrauchs nicht zu vertreten, da sie aus keinem Tatbestand aus dem Dienst zum Bund ausgeschieden sei, der den Tatbeständen des Paragraphen 13 e, Absatz 2, GehG i. römisch fünf.m. Paragraph 20, Absatz eins, BDG entsprechen würde. Wenn aber die Beschwerdeführerin keinen Tatbestand verwirklicht habe, der einen Verlust der Urlaubsersatzleistung bewirken könnte, bleibe es bei der Grundregel des Paragraph 13 e, GehG, wonach der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zum Bund eine Urlaubsersatzleistung gebühre.

Selbst wenn man diese Auslegung nicht beitreten wolle, wäre der Tatbestand einer Lücke anzunehmen, welche durch Analogie zu schließen wäre. Das BDG habe seit Einführung der unabhängigen Verwaltungssenaten das Ausscheiden einer Beamtin aus dem Dienstverhältnis zum Bund wegen der Ernennung zu Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats gegenüber den sonstigen Auflösungsgründen (Austritt, Entlassung oder Amtsverlust) privilegiert.

Wenn auch die entsprechende Novellierung des §§ 20 Abs. 1 Z. 6 BDG erst mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erfolgt sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass eine Mitgliedschaft seinem Landesverwaltungsgericht als privilegierter Auflösungsgrund betrachtet werden müsse. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Gesamtheit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.Wenn auch die entsprechende Novellierung des Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG erst mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erfolgt sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass eine Mitgliedschaft seinem Landesverwaltungsgericht als privilegierter Auflösungsgrund betrachtet werden müsse. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Gesamtheit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Wäre man der Meinung der belangten Behörde folgen, würde man den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Ein Verlust des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung würde im gegenständlichen Fall eine Einschränkung der Mobilität zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften darstellen.

Zu § 13e GehG sei ergänzend festzustellen, dass es für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung darauf ankomme, ob es die Beamtin selbst in der Hand hatte den Urlaub vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu konsumieren. Entscheidend sei daher, ob der Beamte die Möglichkeit gehabt habe, Urlaub zu konsumieren.Zu Paragraph 13 e, GehG sei ergänzend festzustellen, dass es für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung darauf ankomme, ob es die Beamtin selbst in der Hand hatte den Urlaub vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu konsumieren. Entscheidend sei daher, ob der Beamte die Möglichkeit gehabt habe, Urlaub zu konsumieren.

Abgeleitet aus der Rechtsprechung zur Wohnsitzwahl, sei auch im gegenständlichen Fall darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare Handlungsalternative zur Nichtkonsumation ihres Erholungsurlaubes offen gestanden sei. Da der Beschwerdeführerin eine solche nicht offen gestanden sei, könne nicht davon die Rede sein, dass es selbst zu vertreten habe.

Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin den Nichtverbrauch ihres Urlaubskontingents deshalb zu vertreten habe, weil sie sich als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien geworben und so ihre spätere Ernennung selbst ausgelöst habe, sei dem zu widersprechen. Eine Bewerbung als Grund werden Anspruchsverlust erscheine geradezu denkunmöglich. Gleiches gelte für das weitere Argument der Dienstbehörde, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, ihren Dienstbeginn beim Land Wien insoweit zu verschieben, um noch ihren ausstehenden Erholungsurlaub antreten zu können. Die Dienstbehörde bleibe dazu jegliche Feststellungen im Sachverhalt schuldig, dass und mit welcher Begründung solches der Beschwerdeführerin überhaupt möglich gewesen wäre.

An der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide der angefochtene Bescheid deswegen, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einer Rechtsmeinung überrascht habe. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs sei kein Wort der Dienstbehörde darüber verloren worden, dass die belangte Behörde der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch dann nicht zu kommen, wenn man eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG annehmen wolle. Im Parteiengehör sei stets nur die Rede von einem Austritt laut Z. 1 dieser Bestimmung gewesen. Ebenso sei ihr nicht vorgehalten worden, dass sie die Möglichkeit gehabt habe den Dienstbeginn beim Land Wien zu verschieben. Diese bloße unbegründete Behauptung, die keine Deckung in einem Erkenntnisverfahren finde, sein neues Vorbringen der belangten Behörde. Es liege somit auch der Tatbestand einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor.An der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide der angefochtene Bescheid deswegen, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit einer Rechtsmeinung überrascht habe. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs sei kein Wort der Dienstbehörde darüber verloren worden, dass die belangte Behörde der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch dann nicht zu kommen, wenn man eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG annehmen wolle. Im Parteiengehör sei stets nur die Rede von einem Austritt laut Ziffer eins, dieser Bestimmung gewesen. Ebenso sei ihr nicht vorgehalten worden, dass sie die Möglichkeit gehabt habe den Dienstbeginn beim Land Wien zu verschieben. Diese bloße unbegründete Behauptung, die keine Deckung in einem Erkenntnisverfahren finde, sein neues Vorbringen der belangten Behörde. Es liege somit auch der Tatbestand einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung und Anweisung einer Urlaubsersatzleistung Folge gegeben werde. Hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2015, GZ. W213 2012626-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ro 2015/12/0011, dass obzitierte Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stand bis zum 31.12.2013 als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wobei sie vor ihrer Ruhestandsversetzung dem Bundeskanzleramt zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Beschwerdeführerin befand sich in der Zeit vom 20.09.2011 bis 31.12.2012 im Krankenstand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012, Zl. BKA-107.379/0008-I/2/a/2012 wurde sie daher gemäß § 14 BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0003-5 (der Beschwerdeführerin am 07.01.2014 zugestellt), aufgehoben.Die Beschwerdeführerin stand bis zum 31.12.2013 als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wobei sie vor ihrer Ruhestandsversetzung dem Bundeskanzleramt zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Beschwerdeführerin befand sich in der Zeit vom 20.09.2011 bis 31.12.2012 im Krankenstand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2012, Zl. BKA-107.379/0008-I/2/a/2012 wurde sie daher gemäß Paragraph 14, BDG von Amts wegen mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.12.2013, GZ. 2013/12/0003-5 (der Beschwerdeführerin am 07.01.2014 zugestellt), aufgehoben.

Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 07.09.2013 wurde sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zur Richterin des Verwaltungsgerichts Wien bestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2013 erklärte die Beschwerdeführerin dem Pensionsservice der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) gegenüber ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31. 12. 2013.

Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 hatte die Beschwerdeführerin ihren Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden nicht verbraucht. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) ist gemäß § 69 BDG mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 hatte die Beschwerdeführerin ihren Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Ausmaß von je 240 Stunden nicht verbraucht. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 (88 Stunden) ist gemäß Paragraph 69, BDG mit Ablauf des 31.12.2013 verfallen.

Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 15, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 GehG) der Beschwerdeführerin betrug sowohl im Dezember 2012 als auch im Dezember 2013 € 4553,80.Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 15, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, GehG) der Beschwerdeführerin betrug sowohl im Dezember 2012 als auch im Dezember 2013 € 4553,80.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage. Es ist unbestritten, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Bund mit Ablauf des 31.12.2013 geendet hat. Ebenso unbestritten ist der nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren 2012 und 2013 im Ausmaß von jeweils 240 Stunden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13e GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 13 e, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

(7) ...

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen."

Im vorliegenden Fall vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund nicht im Sinne des § 13e Abs. 2 GehG zu vertreten habe. Die Austrittserklärung vom 12.11.2013 habe sie nur abgegeben, um ihre Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu ermöglichen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass ihr Bundesdienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 BDG ex lege geendet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies selbst zu vertreten habe. Auch wenn sie sich als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien beworben und so ihre spätere Ernennung selbst initiiert habe, sei es geradezu denkunmöglich eine Bewerbung als Grund eines Anspruchsverlusts zu qualifizieren.Im vorliegenden Fall vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund nicht im Sinne des Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG zu vertreten habe. Die Austrittserklärung vom 12.11.2013 habe sie nur abgegeben, um ihre Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien zu ermöglichen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass ihr Bundesdienstverhältnis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG ex lege geendet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies selbst zu vertreten habe. Auch wenn sie sich als Richterin des Verwaltungsgerichts Wien beworben und so ihre spätere Ernennung selbst initiiert habe, sei es geradezu denkunmöglich eine Bewerbung als Grund eines Anspruchsverlusts zu qualifizieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ro 2015/12/0011, festgestellt, dass der Austritt der Revisionswerberin aus dem Bundesdienst aus dem Grunde des § 21 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 mit 31. Dezember 2013, 24 Uhr, wirksam wurde. Dieser Zeitpunkt ist als mit dem 1. Jänner 2014, 0 Uhr, ident einzustufen, woraus sich ein Zusammentreffen der folgenden Ereignisse ergibt: Wirksamkeit des Austritts der Revisionswerberin aus dem Bundesdienst (§ 20 Abs. 1 Z 1 BDG 1979) und ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund gemäß dem ebenfalls mit 1. Jänner 2014, 0 Uhr, in Kraft getretenen § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 (Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. Ro 2015/12/0011, festgestellt, dass der Austritt der Revisionswerberin aus dem Bundesdienst aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 mit 31. Dezember 2013, 24 Uhr, wirksam wurde. Dieser Zeitpunkt ist als mit dem 1. Jänner 2014, 0 Uhr, ident einzustufen, woraus sich ein Zusammentreffen der folgenden Ereignisse ergibt: Wirksamkeit des Austritts der Revisionswerberin aus dem Bundesdienst (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979) und ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund gemäß dem ebenfalls mit 1. Jänner 2014, 0 Uhr, in Kraft getretenen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 (Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts).

Daraus ergibt sich, dass die Revisionswerberin nach Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 1. Jänner 2014 auch aufgrund des § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 an einer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Im Hinblick auf den durch das Unionsrecht vorgegebenen Grundsatz der restriktiven Auslegung des Vorbehaltes nach § 13e Abs. 1 2. Satz in Verbindung mit Abs. 2 Gehaltsgesetz war der Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Bundesdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht als primäre Wirkursache für die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub anzusehen (vgl. VwGH, 18.02.2015, GZ. Ro 2014/12/0043).Daraus ergibt sich, dass die Revisionswerberin nach Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 1. Jänner 2014 auch aufgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 an einer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Im Hinblick auf den durch das Unionsrecht vorgegebenen Grundsatz der restriktiven Auslegung des Vorbehaltes nach Paragraph 13 e, Absatz eins, 2. Satz in Verbindung mit Absatz 2, Gehaltsgesetz war der Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Bundesdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht als primäre Wirkursache für die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub anzusehen vergleiche VwGH, 18.02.2015, GZ. Ro 2014/12/0043).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das die Ruhestandsversetzung aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführerin erst nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt wurde. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung stellte sich diese als solche aus einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis dar. Eine solche könnte aber keinesfalls als ein Ausscheiden "aus dem Dienst" im Verständnis des § 13e Abs. 2 GehG qualifiziert werden, welches kausal für das Unterbleiben des Verbrauches von Erholungsurlaub gewesen wäre. Als Ruhestandsbeamtin hätte die Revisionswerberin nämlich auch bei Unterbleiben ihres Austritts keinen Erholungsurlaub verbrauchen können. Aus diesem Grund konnte in der Abgabe der Austrittserklärung auch keine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch liegen. Die in diesem Zeitpunkt im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ändert an dieser Beurteilung nichts.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das die Ruhestandsversetzung aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführerin erst nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt wurde. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung stellte sich diese als solche aus einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis dar. Eine solche könnte aber keinesfalls als ein Ausscheiden "aus dem Dienst" im Verständnis des Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG qualifiziert werden, welches kausal für das Unterbleiben des Verbrauches von Erholungsurlaub gewesen wäre. Als Ruhestandsbeamtin hätte die Revisionswerberin nämlich auch bei Unterbleiben ihres Austritts keinen Erholungsurlaub verbrauchen können. Aus diesem Grund konnte in der Abgabe der Austrittserklärung auch keine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch liegen. Die in diesem Zeitpunkt im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ändert an dieser Beurteilung nichts.

Bei Prüfung einer Zurechnung im Sinn des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG ist der Endigungsgrund nach § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979 insofern entscheidend, als der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, diesen dort geschaffenen Auflösungstatbestand (anders als jene anderer Ziffern des § 20 Abs. 1 BDG 1979) im Abs. 2 Z. 2 des mit dieser Novelle gleichfalls neu geschaffenen § 13e GehG nicht genannt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land/der Gemeinde Wien als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts im Regelfall nicht von § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG umfasst sehen wollte.Bei Prüfung einer Zurechnung im Sinn des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG ist der Endigungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, BDG 1979 insofern entscheidend, als der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. römisch eins Nr. 210, diesen dort geschaffenen Auflösungstatbestand (anders als jene anderer Ziffern des Paragraph 20, Absatz eins, BDG 1979) im Absatz 2, Ziffer 2, des mit dieser Novelle gleichfalls neu geschaffenen Paragraph 13 e, GehG nicht genannt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land/der Gemeinde Wien als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts im Regelfall nicht von Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG umfasst sehen wollte.

Schon die eben angestellten Erwägungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 schließen es wohl aus, die zu ihrer Ernennung geführt habende Bewerbung der Beschwerdeführerin zum Verwaltungsgericht Wien der Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG zu unterstellen.Schon die eben angestellten Erwägungen zur Dienstrechts-Novelle 2013 schließen es wohl aus, die zu ihrer Ernennung geführt habende Bewerbung der Beschwerdeführerin zum Verwaltungsgericht Wien der Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG zu unterstellen.

Darüber hinaus gelten für dieses Verhalten aber auch die zur Austrittserklärung angestellten Erwägungen entsprechend: Im Zeitpunkt des Ernennungsbeschlusses der Wiener Landesregierung stand die Revisionswerberin noch in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Eine qualifiziert vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zwecks Ermöglichung von Urlaubsverbrauch kann daher auch deshalb in der Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung bis zur Ernennung nicht erblickt werden. Die damals im Raum stehende bloße Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ändert auch an dieser Beurteilung nichts.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 durch Krankheit daran gehindert war, ihren Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Für das Jahr 2013 gilt, dass die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Zeit der damaligen Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung faktisch ausgeschlossen war und im Übrigen auch eine Urlaubseinteilung seitens des Dienstvorgesetzten nicht getroffen wurde (vgl. VwGH, 04.09.2014, Zl. Ro 2014/12/0008, und vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0043).Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 durch Krankheit daran gehindert war, ihren Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Für das Jahr 2013 gilt, dass die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Zeit der damaligen Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung faktisch ausgeschlossen war und im Übrigen auch eine Urlaubseinteilung seitens des Dienstvorgesetzten nicht getroffen wurde vergleiche VwGH, 04.09.2014, Zl. Ro 2014/12/0008, und vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0043).

Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für diese beiden Jahre beträgt daher gemäß § 13e Abs. 3 Gehaltsgesetz jeweils 4 Wochen (jeweils 160 Stunden). Unter Zugrundelegung des Monatsbezugs (§ 3 Abs. 2 GehG) der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 bzw. Dezember 2013 ergibt sich daher aufgrund der in Abs. 5 und 6 leg .cit. normierten Berechnungsmethode im vorliegenden Fall sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 eine Urlaubsersatzleistung von € 4206, 74.Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für diese beiden Jahre beträgt daher gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, Gehaltsgesetz jeweils 4 Wochen (jeweils 160 Stunden). Unter Zugrundelegung des Monatsbezugs (Paragraph 3, Absatz 2, GehG) der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 bzw. Dezember 2013 ergibt sich daher aufgrund der in Absatz 5 und 6 leg .cit. normierten Berechnungsmethode im vorliegenden Fall sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 eine Urlaubsersatzleistung von € 4206, 74.

Insgesamt war der Beschwerdeführerin daher spruchgemäß eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 8413,48 zuzusprechen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung nicht einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin das Unterbleiben des Verbrauchs ihres Erholungsurlaubs in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne des § 13e Abs. 1 letzter Satz GehG wegen der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austritt zu vertreten hat, dass im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, GZ. Ro 2015/12/0011, als geklärt zu betrachten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung nicht einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin das Unterbleiben des Verbrauchs ihres Erholungsurlaubs in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne des Paragraph 13 e, Absatz eins, letzter Satz GehG wegen der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austritt zu vertreten hat, dass im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, GZ. Ro 2015/12/0011, als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Austritt, Bundesdienstverhältnis, Landesbeamter,
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Urlaubsersatzleistung,
Urlaubsverbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2012626.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten