Entscheidungsdatum
15.03.2016Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W121 1414551-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Zl. XXXX betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG beschlossen:
I.römisch eins.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX Zl. XXXX betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, wird gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Das Verfahren betreffend die Beschwerde des römisch 40 StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 Zl. römisch 40 betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in sein Heimatland Afghanistan zurückgekehrt sei.Mit Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom römisch 40 Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in sein Heimatland Afghanistan zurückgekehrt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom XXXX bestellten Kurator, Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi, 1090 Wien, Währinger Strasse 26/1/3, rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom römisch 40 bestellten Kurator, Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi, 1090 Wien, Währinger Strasse 26/1/3, rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Eingabe vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das International Organization for Migration (IOM), Country Office Vienna, 1010 Wien, Nibelungengasse 13/4, die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers - Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX - übermittelt.Mit Eingabe vom römisch 40 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das International Organization for Migration (IOM), Country Office Vienna, 1010 Wien, Nibelungengasse 13/4, die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers - Ausreise des Beschwerdeführers am römisch 40 - übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gab der rechtsfreundliche Vertreter Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI bekannt, dass zum Beschwerdeführer kein Kontakt bestehe und auch kein Kontakt hergestellt werden konnte. Auch durch Einschau in das Zentralmelderegister sowie GVS am XXXX konnte der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 gab der rechtsfreundliche Vertreter Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI bekannt, dass zum Beschwerdeführer kein Kontakt bestehe und auch kein Kontakt hergestellt werden konnte. Auch durch Einschau in das Zentralmelderegister sowie GVS am römisch 40 konnte der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Zu I.) Zur Gegenstandslosigkeit des AntragesZu römisch eins.) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage am 11.02.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat abgereist. Das anhängige Beschwerdeverfahren war demzufolge als gegenstandslos abzulegen.
Zu II.) (Un)Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, RückkehrhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W121.1414551.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016