TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/23 88/12/0014

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z1 lita idF 1987/002 ;
LBGNov Bgld 01te 1987;
PGNov 08te Art2 Abs3;
PGNov 08te/Bgld 1985 Art2 Abs3;
VwRallg;

Betreff

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 27. November 1987, Zl. I-000511/93-2-1987, betreffend Witwerversorgungsgenuß

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anna M, die Mutter der Beschwerdeführerin, bezog bis zu ihrem Tod am 12. Jänner 1983 aus ihrem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Burgenland einen Ruhegenuß. Am 1. August 1986 beantragte der Vater der Beschwerdeführerin, Mag. Karl M, der mit Anna M bis zu ihrem Tod in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hatte, die Gewährung eines Witwerversorgungsgenusses nach seiner verstorbenen Frau. Über diesen Antrag wurde bis zu seinem Tod am 6. August 1986 nicht entschieden. Am 22. April 1987 trat die Beschwerdeführerin als Tochter und Universalerbin des Mag. Karl M "in das Verfahren betreffend Feststellung des Anspruches auf einen Witwerversorgungsgenuß ein" und ersuchte, über den Antrag ihres Vaters vom 1. August 1986 bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Bescheid vom 24. April 1987 wies das Amt der Burgenländischen Landesregierung den Antrag des Mag. Karl M vom 1. August 1986 gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, (LBG 1985) ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 2 LBG 1985 ab. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Berufung der Beschwerdeführerin zwar zulässig, aber nicht berechtigt sei. Denn Mag. Karl M habe bis zum Zeitpunkt seines Todes am 6. August 1986 nach den damals geltenden Bestimmungen des LBG 1985 keinen Anspruch auf einen Versorgungsgenuß oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen gegenüber dem Land Burgenland erworben. Durch die erste Novelle zum LBG 1985, LGBl. Nr. 2/1987, sei zwar die mit 1. März 1985 in Kraft getretene 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, mit einer näher genannten Maßgabe für die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt worden. Als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß sei aber in den Fällen, in denen der weibliche Beamte in der Zeit nach dem 31. Dezember 1980 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1985 verstorben sei, die Einbringung eines Antrages normiert worden. Daran fehle es im Beschwerdefall. Da nämlich Mag. Karl M im Zeitpunkt der Verlautbarung der genannten Novelle (zum LBG 1985) nicht mehr gelebt habe und das Recht, einen Antrag auf Versorgungsgenuß einzubringen und damit den Versorgungsanspruch aufleben zu lassen, ausschließlich dem Witwer zustehe und unvererblich sei, sei ein Anspruch des Mag. Karl M als überlebenden Ehegatten auf Versorgungsgenuß gemäß § 14 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des LBG 1985 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1987 niemals entstanden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die maßgebenden Bestimmungen rückwirkend mit 1. März 1985 in Kraft gesetzt worden seien. Der Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß für die Zeit ab 1. März 1985 hätte frühestens am 9. Jänner 1987, dem Tage der Verlautbarung des maßgebenden Landesgesetzes, durch die Einbringung eines entsprechenden Antrages durch den Anspruchsberechtigten begründet und ab diesem Zeitpunkt auch vererbt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der am 1. März 1985 in Kraft getretenen

8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, wurde unter anderem der Anspruch auf Versorgungsgenuß des Witwers und des früheren Ehemannes einer verstorbenen Bundesbeamtin begründet. Die (für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen) Übergangsbestimmungen des Art. II lauten:

"(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und

bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 bzw. 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen."

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des § 2 LBG 1985, LGBl. Nr. 48, in der Fassung der am 9. Jänner 1987 verlautbarten ersten Novelle, LGBl. Nr. 2/1987, lauten:

"(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Landesbeamten sind überdies folgende

Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden:

1) Das Bundesgesetz vom 26. September 1985, BGBl. Nr. 426, ... (8. Pensionsgesetz-Novelle; ... ); dieses Gesetz ist nach

Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

a) Art. II Abs. 3 hat zu lauten:

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 bzw. 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht als Tochter und Universalerbin des Mag. Karl M auf Gewährung eines Witwerversorgungsgenusses gemäß § 2 Abs. 2 LBG 1985 in der Fassung der 1. Novelle LGBl. Nr. 2/1987 verletzt. In Ausführung dieses so umschriebenen Beschwerdepunktes führt sie aus, sie vermöge sich der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ihr Vater im Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf einen Witwerversorgungsgenuß gegenüber dem Land Burgenland erworben habe, nicht anzuschließen. Zwar treffe es zu, daß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. a LBG 1985 in der Fassung der 1. Novelle für den Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß als materiell-rechtliche Voraussetzung die Einbringung eines Antrages normiere; ein solcher sei aber von ihrem Vater auch am 1. August 1986 gestellt worden und bis zum Inkrafttreten der ersten Novelle zum LBG 1985 noch nicht bescheidmäßig erledigt gewesen. Damit sei der Antrag auch als am 9. Jänner 1987 oder später durch den Anspruchsberechtigten gestellt zu betrachten und sei die für das Entstehen des Witwerversorgungsgenusses materiell-rechtlich geforderte Voraussetzung der Einbringung eines Antrages erfüllt. Daran vermöge auch die Wendung "binnen einem Jahr nach der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt" nichts zu ändern. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, daß sie nur darüber eine Aussage treffe, wann zum spätesten Zeitpunkt der Antrag einzubringen sei, um rückwirkend den Witwerversorgungsgenuß in Anspruch nehmen zu können. Da somit ihrem Vater ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 in Verbindung mit dem LGB 1985 zugestanden sei, habe er ihn auch auf seine Erben übertragen können.

Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Die Beschwerdeführerin stellt mit Recht nicht in Abrede, daß das Entstehen des Anspruches auf Witwerversorgungsgenuß in jenen Fällen, in denen die (sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 bis zum Inkrafttreten der ersten Novelle zum LBG 1985 verwirklicht worden sind, von der Antragstellung des Witwers abhängig ist. Wird der Antrag "binnen einem Jahr nach der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt" gestellt, so fällt der Witwerversorgungsgenuß mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sonst erst zu einem späteren näher bestimmten Zeitpunkt an. Selbst wenn die Auffassung der belangten Behörde richtig sein sollte, daß im erstgenannten Fall, also bei Antragstellung "binnen einem Jahr nach der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt", der Witwerversorgungsgenuß schon ab 1. März 1985 und nicht erst ab Inkrafttreten der ersten Novelle zum LBG 1985 gebühre, kann jedenfalls ein schon vor Inkrafttreten dieser Novelle, also zu einem Zeitpunkt gestellter Antrag, in dem es für Witwer nach weiblichen Landesbeamten noch keinen solchen Anspruch gab, nicht als Antrag im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. a LBG 1985 in der Fassung der ersten Novelle verstanden werden. Gegen eine solche Wertung spricht zunächst schon der Wortlaut der genannten Bestimmung, in der ein Antrag "binnen einem Jahr nach der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt" gefordert wird. Der Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen ausdehnenden Auslegung in dem Sinn, daß damit nur eine zeitliche Höchstgrenze normiert werden sollte, steht die Überlegung entgegen, daß die Antragsbedürftigkeit des Witwerversorgungsgenusses in den genannten Fällen auch darin begründet ist, dem Witwer wegen möglicher Auswirkungen auf seine sonstigen Rechtsverhältnisse die Entscheidung zu überlassen, ob und wann er den Witwerversorgungsgenuß in Anspruch nimmt. Demnach bedarf ein vor Inkrafttreten der ersten Novelle zum LBG 1985 gestellter "Antrag auf Witwerversorgungsgenuß" zu seiner Wirksamkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. a zumindest einer Erklärung gegenüber der Behörde, daß dieser Antrag aufrecht bleibe. Eine solche Erklärung konnte der Vater der Beschwerdeführerin wegen seines schon vor dem Inkrafttreten dieser Novelle erfolgten Todes nicht mehr abgeben. Der Eintritt der Beschwerdeführerin ins Verfahren und ihr Ersuchen, über den Antrag ihres Vaters vom 1. August 1986 bescheidmäßig abzusprechen, vermochte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachfolge in die Bezugsberechtigung von Ruhegenüssen und zur Befugnis zur Fortsetzung eines entsprechenden Verfahrens (vgl. die Erkenntnisse vom 9. Juli 1953, Zl. 997/52, Slg. Nr. 3072/A, und vom 26. Jänner 1955, Zl. 155/52, Slg. Nr. 3635/A, aber auch die zu den sondererbrechtlichen Normen der §§ 108 und 408 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom 28. November 1985, Zl. 84/08/0262, und vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0108) eine solche Erklärung nicht zu substituieren.

Unabhängig davon, ob die belangte Behörde die Fortsetzungsberechtigung der Beschwerdeführerin und damit ihre Berufungsbefugnis zu Recht bejaht hat, wurde sie durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht in dem von ihr im Beschwerdepunkt genannten Recht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120014.X00

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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