TE Bvwg Beschluss 2016/4/1 W208 2123052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2016
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Entscheidungsdatum

01.04.2016

Norm

BDG 1979 §112 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2123052-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Rektors der XXXX vom 01.07.2015, über die vorläufige Suspendierung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektors der römisch 40 vom 01.07.2015, über die vorläufige Suspendierung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gem. § 31 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gem. Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, BDG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik XXXX eingesetzt.1. Ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der römisch 40 gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik römisch 40 eingesetzt.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.07.2015 wurde

D. von der belangten Behörde (dem Rektor der XXXX ) vorläufig vom Dienst suspendiert.D. von der belangten Behörde (dem Rektor der römisch 40 ) vorläufig vom Dienst suspendiert.

3. Am 29.07.2015 erfolgte gegen den D. eine Disziplinaranzeige im Gegenstand.

4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (DK) vom 15.09.2015 fasste die DK den Beschluss, den D. nicht zu suspendieren.

5. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt am 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung der vorläufigen Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG.5. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt am 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung der vorläufigen Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der DK vom 16.12.2015 wurde die vorläufige Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG aufgehoben und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der DK vom 16.12.2015 wurde die vorläufige Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG aufgehoben und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.

8. Dagegen brachte der Disziplinaranwalt am 30.12.2015 einen "Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht" ein.

9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 22.01.2016). Im Akt fanden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG noch eine Mitteilung gem. § 15 Abs. 2 VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 22.01.2016). Im Akt fanden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. Paragraph 10, VwGVG noch eine Mitteilung gem. Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..

10. Mit Schreiben vom 02.02.2016 und 11.02.2016 wurden dem Rechtsvertreter des D. die Beschwerde des Disziplinaranwalts und der Vorlageantrag zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung vom BVwG übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 12. u. 22.02.2016 brachte der Rechtsvertreter Stellungnahmen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016, W208 2120032-1/7E wurde der Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattgegeben und erneut die Suspendierung des D. ausgesprochen (Zustellung an den Rechtsvertreter des D. am 25.02.2016, an den Disziplinaranwalt am 29.02.2016, an die DK am 29.02.2016).

13. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (eingelangt beim BVwG am 14.03.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde des D. - datiert mit 16.07.2015 und dort eingelangt am 20.07.2015 - gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016, W208 2120032-1/7E mit dem über die Suspendierung entschieden wurde und dem Bescheid der DK vom 15.09.2015. Sie sind unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die einschlägige Bestimmung der Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG) lautet (Auszug, Hervorhebung durch das BVwG):

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

----------

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[...] "

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt:

"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).""Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.

Im vorliegenden Fall hat die DK mit Bescheid vom 15.09.2015 über die vorläufige Suspendierung entschieden und keine Suspendierung ausgesprochen. Durch die dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist die Entscheidung der DK aber nicht in Rechtskraft erwachsen und wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016 aufgehoben sowie die Suspendierung ausgesprochen.

Bereits mit Zustellung der Entscheidung des BVwG ist - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim VwGH - über das Schicksal der (vorläufigen) Suspendierung entschieden worden und diese hat ex lege mit der Entscheidung des BVwG geendet (§ 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG).Bereits mit Zustellung der Entscheidung des BVwG ist - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim VwGH - über das Schicksal der (vorläufigen) Suspendierung entschieden worden und diese hat ex lege mit der Entscheidung des BVwG geendet (Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG).

Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des D. mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2016 determiniert wird. Der D. ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid über die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr beschwert bzw. in seiner Rechtssphäre berührt.

Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren - spruchgemäß - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnis eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des Paragraph 112, Absatz 3,, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnis eindeutig.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, Suspendierung,
Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2123052.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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