TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/4 W190 1438294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2016
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Entscheidungsdatum

04.04.2016

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W190 1438293-1/20E

W190 1438292-1/19E

W190 1438294-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.650-BAW1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.650-BAW

2.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.651-BAW,2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.651-BAW,

3.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.652-BAW,3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl. 13 00.652-BAW,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangten illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 15. Jänner 2013 jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Juni 2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Bruder habe im März 2008 einen Mann getötet und sei deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Da sein Bruder vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, habe sich die Familie des Getöteten an seiner Familie rächen wollen, indem sie den Drittbeschwerdeführer hätten töten wollen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, im Herkunftsstaat lebten noch sein Vater, seine zwei Schwestern und der besagte Bruder. In Österreich habe er keine Verwandte. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen georgischen Personalausweis vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15. Jänner 2013 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Juni 2013 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe im Jahr 2008 einen Mann getötet. Nach seiner Entlassung aus der Haftstrafe hätten die Angehörigen des Getöteten gedroht, den Drittbeschwerdeführer aus Blutrache umzubringen, da weder der Bruder des Erstbeschwerdeführers noch seine beiden Schwestern männliche Nachkommen hätten.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Herkunftsstaat lebten noch ihre Mutter und eine Schwester. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren georgischen Personalausweis vor.

Der damalige minderjährige Drittbeschwerdeführer brachte gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15. Jänner 2013 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor, die Gründe für die Ausreise nicht zu wissen, da diese Entscheidung seine Eltern getroffen hätten und er ihnen bloß gefolgt sei. Zum Nachweis seiner Identität legte der Drittbeschwerdeführer seine georgische Geburtsurkunde vor.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18. September 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurden die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18. September 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurden die Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Georgien drohe diesem keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.

Die abweisende Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, sodass ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien keine Verfolgung drohe.

Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie gleichsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und diese im Bundesgebiet weder über weitere familiäre noch über private Anknüpfungspunkte verfügten, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie gleichsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und diese im Bundesgebiet weder über weitere familiäre noch über private Anknüpfungspunkte verfügten, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Die gegen diese Bescheide binnen offener Frist erhobenen Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hinsichtlich der Integration des Drittbeschwerdeführers wurden eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX vom 16. September 2013 sowie ein Schreiben des Fußballklubs XXXX vom 26. März 2013, wonach der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Talentes bereits Stammspieler im Verein sei, vorgelegt.Die gegen diese Bescheide binnen offener Frist erhobenen Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hinsichtlich der Integration des Drittbeschwerdeführers wurden eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 16. September 2013 sowie ein Schreiben des Fußballklubs römisch 40 vom 26. März 2013, wonach der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Talentes bereits Stammspieler im Verein sei, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 nahmen die Beschwerdeführer zu ihrer Integration dahingehend Stellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mangels Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten; sie würden jedoch einen Deutschkurs besuchen. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Schule und spiele Fußball in der Akademie XXXX ; er spreche bereits sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Angehörigen in Österreich.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 nahmen die Beschwerdeführer zu ihrer Integration dahingehend Stellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mangels Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten; sie würden jedoch einen Deutschkurs besuchen. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Schule und spiele Fußball in der Akademie römisch 40 ; er spreche bereits sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Angehörigen in Österreich.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 sowie vom 9. Dezember 2015 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen in Vorlage:

* Unterstützungsschreiben des Unterkunftleiters der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2015, wonach die Zweitbeschwerdeführerin als Dolmetscher für die Heimbewohner tätig sei und auch diverse Arbeiten in der Unterkunft erledige

* Bestätigungsschreiben über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 17. Juni 2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer

* Teilnahmebestätigung an dem Kurs " XXXX " vom 19. Mai 2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an verschiedenen Modulen, wie etwa Deutsch, Mathematik, Computerkompetenz oder soziale Kompetenz teilgenommen habe* Teilnahmebestätigung an dem Kurs " römisch 40 " vom 19. Mai 2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an verschiedenen Modulen, wie etwa Deutsch, Mathematik, Computerkompetenz oder soziale Kompetenz teilgenommen habe

* Vereinsbestätigung des XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer* Vereinsbestätigung des römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer

* Schulnachricht der Polytechnischen Schule XXXX vom 13. Februar 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer* Schulnachricht der Polytechnischen Schule römisch 40 vom 13. Februar 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer

* Schulplatzzuweisung der HTBL XXXX vom 26. März 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer* Schulplatzzuweisung der HTBL römisch 40 vom 26. März 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2015 erklärten die Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter zu Beginn, ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. richten, wurden diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2015 erklärten die Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter zu Beginn, ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. richten, wurden diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich an, aufgrund seines Aufenthaltsstatus bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Er engagiere sich jedoch freiwillig in seiner Unterkunft und helfe auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Zudem verfüge er über eine Einstellungszusage. Die Familie lebe derzeit von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und wohne in einer Unterkunft für Asylwerber; es sei ihnen jedoch eine Privatunterkunft in Aussicht gestellt worden. Er fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen. Derzeit besuche er einen Deutschkurs und sei Mitglied beim Tierschutzverein Vier Pfoten. Zum Nachweis der Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin legte der Erstbeschwerdeführer die georgische Heiratsurkunde vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich vor, dass sie ebenfalls keiner legalen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Sie engagiere sich wie der Erstbeschwerdeführer in ihrer Unterkunft und unterstütze andere Mitbewohner beim Deutschkurs. Sie habe an der Ausbildungsmaßnahme " XXXX " teilgenommen, im Zuge dessen sie auch einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 absolviert habe. Sie fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich vor, dass sie ebenfalls keiner legalen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Sie engagiere sich wie der Erstbeschwerdeführer in ihrer Unterkunft und unterstütze andere Mitbewohner beim Deutschkurs. Sie habe an der Ausbildungsmaßnahme " römisch 40 " teilgenommen, im Zuge dessen sie auch einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 absolviert habe. Sie fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen.

Der Drittbeschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich aus, bislang nur die Schule besucht zu haben. Seit September 2015 absolviere er die HTL XXXX . Neben der Schule trainiere er Fußball beim XXXX , wo er auch als Vereinsspieler tätig sei. Dieser Verein wird vom Fußballclub XXXX unterstützt und diene dazu potenziellen Nachwuchs zu fördern. Die deutsche Sprache habe er im Schulunterricht erlernt.Der Drittbeschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich aus, bislang nur die Schule besucht zu haben. Seit September 2015 absolviere er die HTL römisch 40 . Neben der Schule trainiere er Fußball beim römisch 40 , wo er auch als Vereinsspieler tätig sei. Dieser Verein wird vom Fußballclub römisch 40 unterstützt und diene dazu potenziellen Nachwuchs zu fördern. Die deutsche Sprache habe er im Schulunterricht erlernt.

Der erkennende Richter stellte nach entsprechender Konversation fest, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits sowohl über einen sehr guten passiven als auch aktiven Wortschatz der deutschen Sprache verfügten. Zudem vermochten die Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch gute Kenntnisse über die österreichische Geographie, Politik, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.

Zum Nachweis ihrer Integration brachten die Beschwerdeführer ferner folgende Unterlagen zur Vorlage:

* Mitgliedskarte des Tierschutzvereins Vier Pfoten betreffend den Erstbeschwerdeführer

* Bestätigungsschreiben des Fußballclubs XXXX vom 10. Dezember 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer* Bestätigungsschreiben des Fußballclubs römisch 40 vom 10. Dezember 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer

* diverse Unterstützungsschreiben betreffend alle Beschwerdeführer, die diesen ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen

Mit Eingabe vom 6. bzw. 25. Jänner 2016 sowie vom 16. Februar 2016 legten die Beschwerdeführer ferner folgende Unterlagen vor:

* Einstellungszusage als Pizzalieferant vom 9. Jänner 2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer

* Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A1 vom 19. Jänner 2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer

* Österreichische Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A1 vom 27. Jänner 2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die Identität der Beschwerdeführer ist als XXXX , geboren am XXXX , als XXXX , geboren am XXXX sowie als XXXX , geboren am XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität der Beschwerdeführer ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 , als römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie als römisch 40 , geboren am römisch 40 erwiesen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig.

Die Beschwerdeführer gelangten illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 15. Jänner 2013 jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und ist der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer der gemeinsame Sohn. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer leben gegenwärtig in einer Unterkunft für Asylwerber und beziehen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Aufgrund der von den Beschwerdeführern bisher gesetzten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. der vorhandenen Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer ist der Aufbau einer selbständigen Existenz in naher Zukunft absehbar.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Zudem engagiert er sich freiwillig in seiner Unterkunft und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einen Fortbildungskurs. Auch sie hilft im außergewöhnlichen Maße freiwillig in ihrer Unterkunft mit und unterstützt die anderen Mitbewohner in den abgehaltenen Deutschkursen.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Polytechnische Schule und besucht seit September 2015 eine Höhere Technische Lehranstalt. Er ist Vereinsspieler im Fußballclub XXXX .Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Polytechnische Schule und besucht seit September 2015 eine Höhere Technische Lehranstalt. Er ist Vereinsspieler im Fußballclub römisch 40 .

Zudem verfügen die Beschwerdeführer auch über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Die Beschwerdeführer verfügen über sehr gute aktive und passive Deutschkenntnisse und lässt das Wissen der Beschwerdeführer über die österreichische Geographie, Gesellschaft, Politik und Kultur auf ihre Integrationsbereitschaft schließen.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin konnten aufgrund der vorgelegten Personalausweise festgestellt werden. Die Identität des Drittbeschwerdeführers konnte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer konnte auf Grundlage der bei ihnen vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer sowie zu deren Wissen über die österreichische Geographie, Gesellschaft, Politik und Kultur vermag der erkennende Richter auf das vorgelegte Schulzeugnis bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15. Dezember 2015 zu stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich konnten auf Grundlage der vorgelegten Dokumente sowie der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer getroffen werden.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers bzw. zur strafrechtlichen Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständlichen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerden war daher einzugehen.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide richteten, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).Nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richteten, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen haben, waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; der Drittbeschwerdeführer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsame minderjährige ledige Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind damit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt sohin unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; der Drittbeschwerdeführer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsame minderjährige ledige Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind damit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; es liegt sohin unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mit der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 15. Dezember 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Abweisung der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.Mit der Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. am 15. Dezember 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Abweisung der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.Zwar stellt der Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer wären als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.Die Beschwerdeführer wären als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK darstellen.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Die Beschwerdeführer leben seit nunmehr drei Jahren im Bundesgebiet und bewiesen sie in dieser Zeit ihren bemerkenswert überdurchschnittlichen Integrationswillen. So leisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktive und angesehene Mitarbeit in ihrer Unterkunft sowie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Durch den Besuch von Deutschkursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen sowie der generell vorhandenen Arbeitsmotivation sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eigeninitiativ schon derzeit bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten die Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sie gewillt sind, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun werden, um sich so weiterhin insbesondere am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies wird auch durch die vorgelegte Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer belegt.

Der Drittbeschwerdeführer verfügt über einen Abschluss einer Polytechnischen Schule und besucht derzeit eine Höhere Technische Lehranstalt, womit auch er Maßnahmen setzt, um eine spätere Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Zudem ist er aktiver Fußballspieler in einem Verein, der von einem bekannten österreichischen Fußballclub unterstützt wird, um Nachwuchsspieler zu fördern.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer positiven Prognose hinsichtlich des Selbsterhaltungswillens und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer aus.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet haben sich die Beschwerdeführer aber auch stets bemüht, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, sie verfügen über ausgeprägte soziale Bindungen und ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt sind, diese Verfestigung auszubauen. Zudem weisen die Beschwerdeführer sehr gute aktive und passive Kenntnisse der deutschen Sprache auf und lässt ihr Wissen über die österreichische Geographie, Gesellschaft, Politik und Kultur auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.

Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So haben die Beschwerdeführer gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille der Beschwerdeführer durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind unbescholten.

Demgegenüber steht die Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 200,-. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um ein leichtes Vergehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von (weiteren) Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov v. AUT) ist dabei insbesondere die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von (weiteren) Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov v. AUT) ist dabei insbesondere die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche dazu auch VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175).

Im gegenständlichen Fall ist daher in der gebotenen Abwägung zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin festzuhalten, dass diese lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und sie seither weder straffällig wurde noch eine Anzeige gegen sie vorliegt. Der Tatbestand des versuchten Diebstahls stellt sich im Gesamtbild als Einzeltat eines sonst relativ stabilen Lebens dar. Die Zweitbeschwerdeführerin hat darüber hinaus durch ihr Verhalten auch keinen Anlass zu der Annahme gegeben, sie würde die Gesetze nicht einhalten oder sie gering schätzen.

Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, welche, in Verbindung mit der zweifelsfrei vorhandenen sozialen Integration der Beschwerdeführerin, die Tat jedenfalls überwiegt (vgl. für viele VwGH 21.04.2010, 2009/21/0321).Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, welche, in Verbindung mit der zweifelsfrei vorhandenen sozialen Integration der Beschwerdeführerin, die Tat jedenfalls überwiegt vergleiche für viele VwGH 21.04.2010, 2009/21/0321).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W190.1438294.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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