Entscheidungsdatum
13.04.2016Norm
ASVG §4Spruch
G302 2003578-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.07.2011, GZ XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.07.2011, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 3, 44 Abs. 1 und Abs. 6 sowie 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, 44, Absatz eins und Absatz 6, sowie 49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.2011, Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG ausgesprochen, dass Herr XXXX,SVNR: XXXX, (im Folgenden: B.E.) im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.03.2010 aufgrund der regelmäßigen Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ausgesprochen, dass Herr römisch 40 ,SVNR: römisch 40 , (im Folgenden: B.E.) im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.03.2010 aufgrund der regelmäßigen Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Vollversicherungspflicht unterliege.
Im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 15.09.2010, 18.03.2011 und 24.05.2011 sowie in den dazugehörigen Prüfberichten zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €Im Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG ausgesprochen, dass die BF, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 15.09.2010, 18.03.2011 und 24.05.2011 sowie in den dazugehörigen Prüfberichten zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €
4.073,18 nachzuentrichten.
Die Beitragsabrechnungen vom 15.09.2010, 18.03.2011 und 24.05.2011 sowie die dazugehörigen Prüfberichte würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ab Oktober 2008 unter der Anschrift XXXX, das Lokal "XXXX" (eine Bar, eine Diskothek und ein Card-Casino) als Einzelunternehmen von der BF betrieben worden sei. Das Lokal werde von ihrem Sohn B.E. geführt, der sich "um das Geschäft kümmere" und diese Tätigkeit im Auftrag seiner Mutter, der BF, ausübe. B.E. sei im Lokal regelmäßig als Kellner und auch als DJ tätig, er mache die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und sei Ansprechpartner für das Personal. Bei Kontrollen der Polizei im Lokal "XXXX" am Donnerstag, den 08.10.2009, gegen 21:00 Uhr, am Dienstag, den 27.10.2009, um 21:30 Uhr, und am Freitag, den 26.03.2010, um 00:40 Uhr, sei B.E. jeweils als Kellner im Lokal angetroffen worden. B.E. erhalte für seine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter, der BF, kein Entgelt. Eine andere hauptberufliche Tätigkeit übe B.E. nicht aus, weshalb die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden hätten müssen.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ab Oktober 2008 unter der Anschrift römisch 40 , das Lokal "XXXX" (eine Bar, eine Diskothek und ein Card-Casino) als Einzelunternehmen von der BF betrieben worden sei. Das Lokal werde von ihrem Sohn B.E. geführt, der sich "um das Geschäft kümmere" und diese Tätigkeit im Auftrag seiner Mutter, der BF, ausübe. B.E. sei im Lokal regelmäßig als Kellner und auch als DJ tätig, er mache die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und sei Ansprechpartner für das Personal. Bei Kontrollen der Polizei im Lokal "XXXX" am Donnerstag, den 08.10.2009, gegen 21:00 Uhr, am Dienstag, den 27.10.2009, um 21:30 Uhr, und am Freitag, den 26.03.2010, um 00:40 Uhr, sei B.E. jeweils als Kellner im Lokal angetroffen worden. B.E. erhalte für seine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter, der BF, kein Entgelt. Eine andere hauptberufliche Tätigkeit übe B.E. nicht aus, weshalb die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden hätten müssen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 11.08.2011 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass B.E. für die ausgeübte Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Dies deshalb, weil ihm die BF in Aussicht gestellt habe, dass er für seine Tätigkeit eine Gewinnbeteiligung erhalten solle. Deshalb sei er auch bereit gewesen, unentgeltlich seine Tätigkeit auszuüben. Tatsächlich sei B.E. durch die in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung dem Unternehmen als stiller Gesellschafter beigetreten. Zwar habe B.E. im Ergebnis aufgrund der tristen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nichts erhalten, was aber für ihn vorab nicht erkennbar gewesen sei. Unter Verweis auf das Judikat des OGH Zl. 10ObS44/90 zu einem ähnlichen Sachverhalt brachte die steuerliche Vertretung der BF vor, dass B.E. vorher und nachher die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe. Die zuvor geführte GmbH sei unter anderem wegen des Personalaufwandes insolvent geworden. Der Sohn hätte daher im Rahmen einer stillen Gesellschaft auf eigenes Risiko tätig werden sollen. Er habe kein Entgelt erhalten und sei die Gewinnbeteiligung mangels Gewinn unterblieben. Dennoch liege ein Pflichtversicherungstatbestand gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht vor und sei die Nachverrechnung der Beiträge daher zu Unrecht erfolgt.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 11.08.2011 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass B.E. für die ausgeübte Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Dies deshalb, weil ihm die BF in Aussicht gestellt habe, dass er für seine Tätigkeit eine Gewinnbeteiligung erhalten solle. Deshalb sei er auch bereit gewesen, unentgeltlich seine Tätigkeit auszuüben. Tatsächlich sei B.E. durch die in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung dem Unternehmen als stiller Gesellschafter beigetreten. Zwar habe B.E. im Ergebnis aufgrund der tristen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nichts erhalten, was aber für ihn vorab nicht erkennbar gewesen sei. Unter Verweis auf das Judikat des OGH Zl. 10ObS44/90 zu einem ähnlichen Sachverhalt brachte die steuerliche Vertretung der BF vor, dass B.E. vorher und nachher die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe. Die zuvor geführte GmbH sei unter anderem wegen des Personalaufwandes insolvent geworden. Der Sohn hätte daher im Rahmen einer stillen Gesellschaft auf eigenes Risiko tätig werden sollen. Er habe kein Entgelt erhalten und sei die Gewinnbeteiligung mangels Gewinn unterblieben. Dennoch liege ein Pflichtversicherungstatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht vor und sei die Nachverrechnung der Beiträge daher zu Unrecht erfolgt.
3. Mit Stellungnahme vom 11.11.2011 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der bisherigen Darstellung des Sachverhalts die vollkommen neuen und konträren Beschwerdeausführungen durch B.E. und die BF verwunderlich anmuten würden. In der Beschwerde führe die BF aus, dass ihr Sohn B.E. in ihrem Einzelunternehmen dieselbe Tätigkeit ausübe, die er bereits in der XXXX ausgeübt habe. Bislang hätten die BF und auch B.E. selbst stets behauptet, dass B.E. nicht im Betrieb der BF tätig sei. Dies sei nicht nur im Verfahren der belangten Behörde behauptet worden, sondern habe B.E. diesen Standpunkt auch in anderen Verfahren vertreten. So habe B.E. gegenüber Organen des Finanzamtes XXXX im Zuge einer am 22.10.2009 durchgeführten Kontrolle behauptet, dass er mit dem Betrieb nichts zu tun habe und dort auch nicht beschäftigt sein würde, sondern lediglich seiner Mutter helfe. Auch im Strafverfahren wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs vor dem Landesgericht XXXX habe B.E. in der Hauptverhandlung vom XXXX ausgesagt, dass er keine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter entfaltet hätte und nur zwei bis drei Stunden in der Woche im Lokal gewesen sei. Der Verteidiger von B.E. habe ausdrücklich ausgeführt, dass B.E. keine Position als Geschäfts- oder Betriebsführer innegehabt habe und B.E. das Lokal lediglich auf- und zugesperrt, ansonsten aber keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe. Auch die BF habe im Strafverfahren als Zeugin ausgesagt, dass ihr Sohn B.E. in ihrem Betrieb nicht gearbeitet und auch nicht "angeschafft" hätte. B.E. sei seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.01.2011 zufolge gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX und dort für den Wareneinkauf, die Diensteinteilung und diverse "Laufarbeiten" zuständig gewesen. In der Beschwerde führe die BF nunmehr aus, dass B.E. in ihrem Betrieb dieselben Tätigkeiten ausübe wie er sie bereits in der XXXX ausgeübt habe. Weiters sei B.E. als stiller Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligt gewesen und ihm eine Gewinnbeteiligung zugesagt worden. Eine Beteiligung am Unternehmen der BF und die Zusage einer Gewinnbeteiligung seien bisher weder von B.E. noch von der BF selbst behauptet worden. Eine derartige Behauptung sei weder gegenüber den Organen des Finanzamtes, noch vor dem Landesgericht3. Mit Stellungnahme vom 11.11.2011 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und der bisherigen Darstellung des Sachverhalts die vollkommen neuen und konträren Beschwerdeausführungen durch B.E. und die BF verwunderlich anmuten würden. In der Beschwerde führe die BF aus, dass ihr Sohn B.E. in ihrem Einzelunternehmen dieselbe Tätigkeit ausübe, die er bereits in der römisch 40 ausgeübt habe. Bislang hätten die BF und auch B.E. selbst stets behauptet, dass B.E. nicht im Betrieb der BF tätig sei. Dies sei nicht nur im Verfahren der belangten Behörde behauptet worden, sondern habe B.E. diesen Standpunkt auch in anderen Verfahren vertreten. So habe B.E. gegenüber Organen des Finanzamtes römisch 40 im Zuge einer am 22.10.2009 durchgeführten Kontrolle behauptet, dass er mit dem Betrieb nichts zu tun habe und dort auch nicht beschäftigt sein würde, sondern lediglich seiner Mutter helfe. Auch im Strafverfahren wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs vor dem Landesgericht römisch 40 habe B.E. in der Hauptverhandlung vom römisch 40 ausgesagt, dass er keine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter entfaltet hätte und nur zwei bis drei Stunden in der Woche im Lokal gewesen sei. Der Verteidiger von B.E. habe ausdrücklich ausgeführt, dass B.E. keine Position als Geschäfts- oder Betriebsführer innegehabt habe und B.E. das Lokal lediglich auf- und zugesperrt, ansonsten aber keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe. Auch die BF habe im Strafverfahren als Zeugin ausgesagt, dass ihr Sohn B.E. in ihrem Betrieb nicht gearbeitet und auch nicht "angeschafft" hätte. B.E. sei seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.01.2011 zufolge gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und dort für den Wareneinkauf, die Diensteinteilung und diverse "Laufarbeiten" zuständig gewesen. In der Beschwerde führe die BF nunmehr aus, dass B.E. in ihrem Betrieb dieselben Tätigkeiten ausübe wie er sie bereits in der römisch 40 ausgeübt habe. Weiters sei B.E. als stiller Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligt gewesen und ihm eine Gewinnbeteiligung zugesagt worden. Eine Beteiligung am Unternehmen der BF und die Zusage einer Gewinnbeteiligung seien bisher weder von B.E. noch von der BF selbst behauptet worden. Eine derartige Behauptung sei weder gegenüber den Organen des Finanzamtes, noch vor dem Landesgericht
XXXX und auch nicht im Zuge der von der Kasse durchgeführten GPLA getätigt worden. Vielmehr sei bisher stets die Vereinbarung von Unentgeltlichkeit behauptet worden.römisch 40 und auch nicht im Zuge der von der Kasse durchgeführten GPLA getätigt worden. Vielmehr sei bisher stets die Vereinbarung von Unentgeltlichkeit behauptet worden.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (GZ: XXXX) vom 11.01.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (GZ: römisch 40 ) vom 11.01.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Eingabe vom 13.01.2012 brachte die steuerliche Vertretung der BF in Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.11.2011 im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, wonach die BF eine Kehrtwendung in der Argumentation vollziehe. Es seien die bisherigen Aussagen lediglich ergänzt worden. B.E. habe unbestritten behauptet, dass er keine Entlohnung erhalten habe.
Selbstverständlich hätte er bei entsprechenden Gewinnen eine Gewinnbeteiligung von seiner Mutter erhalten. Auf Grund des schlechten Geschäftsverlaufes sei gar nicht daran zu denken gewesen, dass irgendwelche Überschüsse entstehen könnten. Es handle sich eher um einen Zeitvertreib, als eine regelmäßige Beschäftigung. Auch im Gerichtsverfahren sei nichts anderes behauptet worden, der Freispruch wäre nicht anders begründbar. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, hätte das Gericht B.E. nicht freisprechen dürfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich das Gericht eingehend mit dem Fall beschäftigt und festgestellt habe, dass B.E. die Arbeitslosenunterstützung zu Recht erhalten habe. Ohne entsprechende Gewinnbeteiligungsabsicht wäre B.E. zu verurteilen gewesen. Wenn es auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung gebe, könne man das Beweisergebnis nicht einfach negieren.
6. In Replik auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 13.01.2012 ergänzte die belangte Behörde zusammengefasst, dass die im Einspruch gemachten konträren Behauptungen, wonach B.E. eine Tätigkeit im Betrieb der BF ausübe und ihm hierfür eine Gewinnbeteiligung zugesagt worden sei, definitiv keine bloßen Ergänzungen zu den bisherigen Ausführungen darstellen würden. Einzig die Behauptung von B.E., dass er kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, sei von ihm im bisherigen Verfahren wie auch im strafgerichtlichen Verfahren bereits gemacht worden. Von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung hätten weder B.E. noch die BF gesprochen. In der nunmehrigen Stellungnahme führe die BF aus, dass es sich bei der Tätigkeit von B.E. eher um einen Zeitvertreib als um eine regelmäßige Beschäftigung gehandelt habe. Diese Angaben würden im Widerspruch zu den Ausführungen der BF in der Beschwerde stehen, wonach B.E. im Einzelunternehmen der BF dieselbe Tätigkeit wie in der XXXX ausgeübt habe. B.E. sei dort als Geschäftsführer tätig und als vollbeschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen. Entgegen den Ausführungen der BF sei im strafrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätten B.E. und die BF im strafgerichtlichen Verfahren ausgesagt, dass B.E. im Betrieb der BF nicht tätig gewesen sei. Von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung habe B.E., wie auch die BF selbst, jedoch niemals gesprochen.6. In Replik auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 13.01.2012 ergänzte die belangte Behörde zusammengefasst, dass die im Einspruch gemachten konträren Behauptungen, wonach B.E. eine Tätigkeit im Betrieb der BF ausübe und ihm hierfür eine Gewinnbeteiligung zugesagt worden sei, definitiv keine bloßen Ergänzungen zu den bisherigen Ausführungen darstellen würden. Einzig die Behauptung von B.E., dass er kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, sei von ihm im bisherigen Verfahren wie auch im strafgerichtlichen Verfahren bereits gemacht worden. Von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung hätten weder B.E. noch die BF gesprochen. In der nunmehrigen Stellungnahme führe die BF aus, dass es sich bei der Tätigkeit von B.E. eher um einen Zeitvertreib als um eine regelmäßige Beschäftigung gehandelt habe. Diese Angaben würden im Widerspruch zu den Ausführungen der BF in der Beschwerde stehen, wonach B.E. im Einzelunternehmen der BF dieselbe Tätigkeit wie in der römisch 40 ausgeübt habe. B.E. sei dort als Geschäftsführer tätig und als vollbeschäftigter Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen. Entgegen den Ausführungen der BF sei im strafrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätten B.E. und die BF im strafgerichtlichen Verfahren ausgesagt, dass B.E. im Betrieb der BF nicht tätig gewesen sei. Von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung habe B.E., wie auch die BF selbst, jedoch niemals gesprochen.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seit XXXX betreibt die BF an der Anschrift XXXX unter der Betriebsart "Bar" das Lokal "XXXX" in Form einer Diskothek und eines Card-Casinos als nicht protokolliertes Einzelunternehmen. Die BF verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung.Seit römisch 40 betreibt die BF an der Anschrift römisch 40 unter der Betriebsart "Bar" das Lokal "XXXX" in Form einer Diskothek und eines Card-Casinos als nicht protokolliertes Einzelunternehmen. Die BF verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
Zuvor betrieb die BF an obiger Adresse in der Betriebsart "Gasthaus" die XXXX. Alleingesellschafterin dieses Unternehmens war die BF, als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ihr Ehegatte XXXX ins Firmenbuch eingetragen. Der Sohn B.E. war im Betrieb der XXXX als Geschäftsführer tätig und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX und vom XXXX wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der XXXX mangels Vermögens abgewiesen.Zuvor betrieb die BF an obiger Adresse in der Betriebsart "Gasthaus" die römisch 40 . Alleingesellschafterin dieses Unternehmens war die BF, als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ihr Ehegatte römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen. Der Sohn B.E. war im Betrieb der römisch 40 als Geschäftsführer tätig und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der römisch 40 mangels Vermögens abgewiesen.
Die Bar "XXXX" wird vom Sohn der BF, B.E., geführt, der sich "um das Geschäft kümmert" und diese Tätigkeit im Auftrag seiner Mutter, der BF, ausübt. B.E. ist im Lokal regelmäßig als Kellner und auch als DJ tätig. Er macht die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und ist Ansprechpartner für das Personal.
Die Öffnungszeiten des Card-Casinos sind Mittwoch bis Sonntag ab 20:00 Uhr, die Öffnungszeiten der Diskothek ("XXXX") sind Donnerstag bis Sonntag von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Tatsächlich ist das Lokal abhängig von den anwesenden Gästen unterschiedlich lang geöffnet.
Am Donnerstag, den 08.10.2009, gegen 21:00 Uhr, am Dienstag, den 27.10.2009, um 21:30 Uhr, und am Freitag, den 26.03.2010, um 00:40 Uhr, wurde bei Kontrollen der KIAB im Lokal "XXXX" B.E. jeweils als Kellner angetroffen.
Frau XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: J.W.) war von 07.10.2009 bis 31.05.2011 als Kellnerin im Betrieb der BF tätig und auch als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Das Einstellungsgespräch von J.W. erfolgte durch B.E.Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: J.W.) war von 07.10.2009 bis 31.05.2011 als Kellnerin im Betrieb der BF tätig und auch als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Das Einstellungsgespräch von J.W. erfolgte durch B.E.
Herr XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: M.K.) war von 12.02.2010 bis 27.02.2010 als Hilfskraft im "XXXX" geringfügig beschäftigt und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Auch M.K. wurde von B.E. im Unternehmen der BF eingestellt. M.K. ist der BF nie persönlich begegnet.Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: M.K.) war von 12.02.2010 bis 27.02.2010 als Hilfskraft im "XXXX" geringfügig beschäftigt und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Auch M.K. wurde von B.E. im Unternehmen der BF eingestellt. M.K. ist der BF nie persönlich begegnet.
B.E. erhält für seine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter, der BF, kein Entgelt. Eine andere hauptberufliche Tätigkeit übt er nicht aus.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Die getroffenen Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft gründen sich auf die bei der BF durchgeführte Beitragsprüfung, auf die niederschriftliche Einvernahme von B.E. vom 20.01.2011, das Gedächtnisprotokoll über die im "XXXX" am 22.10.2009 von Organen des Finanzamtes XXXX durchgeführte Kontrolle sowie die im Zuge dieser Kontrolle angefertigten Fotos, die Zeugenvernehmungen von J.W. vom 01.04.2010 und 19.06.2010, die Zeugenvernehmung von M.K. vom 13.08.2010, die Beschuldigtenvernehmung des B.E. vom 06.12.2009, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 13.04.2010 und die Hauptverhandlungsprotokolle des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX und XXXX.Die getroffenen Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft gründen sich auf die bei der BF durchgeführte Beitragsprüfung, auf die niederschriftliche Einvernahme von B.E. vom 20.01.2011, das Gedächtnisprotokoll über die im "XXXX" am 22.10.2009 von Organen des Finanzamtes römisch 40 durchgeführte Kontrolle sowie die im Zuge dieser Kontrolle angefertigten Fotos, die Zeugenvernehmungen von J.W. vom 01.04.2010 und 19.06.2010, die Zeugenvernehmung von M.K. vom 13.08.2010, die Beschuldigtenvernehmung des B.E. vom 06.12.2009, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 13.04.2010 und die Hauptverhandlungsprotokolle des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 .
Dass B.E. neben seiner unentgeltlichen Tätigkeit im mütterlichen Betrieb keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem amtswegig erhobenen Versicherungsdatenauszug.
Aus den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Beweismitteln geht hervor, dass B.E. regelmäßig im "XXXX" tätig war, wobei dies von B.E. im gegenständlichen Beschwerdevorbringen auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde.
Die Feststellungen über die Art und das Ausmaß von B.E. ausgeübten Tätigkeit (Kellner; "Mädchen für alles") gründen sich auf die überzeugend vorgebrachten und übereinstimmend gemachten Zeugenaussagen von J.W. und M.K. sowie die dienstlichen Wahrnehmungen der KIAB.
Den Angaben von B.E., wonach er ab Oktober 2009 nur sehr selten im "XXXX" gewesen sei und dort nicht arbeiten würde, kann keine Glaubwürdigkeit beschieden sein, da er bei Kontrollen durch die Polizei am 08.10.2009, am 27.10.2009 am 26.03.2010 jeweils als Kellner im "XXXX" angetroffen wurde.
Hervorzuheben sind die dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzorgane, die B.E. eindeutig bei der Tätigkeit als Kellner beobachteten, wobei die diese jeweils an drei unterschiedlichen Tagen und über einen längeren Zeitraum (08.10.2009, 27.10.2009, 26.03.2010) erfolgten. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, die amtlich erhobenen Beweise in Frage zu stellen.
Die von der belangten Behörde getroffenen ausführlichen Feststellungen zu den Zeugenaussagen von J.W. und M.K. ergeben eine widerspruchsfreie, plausible und nachvollziehbare Schilderung der Geschehnisse und ein stringentes Bild der tatsächlichen Gegebenheiten.
Zutreffend führt die belangte Behörde die im Gedächtnisprotokoll dokumentierten amtlichen Wahrnehmungen der KIAB ins Treffen, wonach B.E. im Gespräch hinsichtlich der Tagesabrechnung, dem elektronischen Kassensystem, den Abrechnungen und dem Lager im Keller immer wieder widersprüchliche Antworten auf dieselben Fragen gegeben hat.
Die Aussage von B.E., wonach das Lokal im Juni geschlossen gewesen sei, hat insofern wenig Beweiswert, als er den Kontrollorganen auch Tagesabrechnungsbelege für Juni vorlegte, dies untermauert damit die Unglaubwürdigkeit seiner Erstaussage.
Aus einer Gesamtschau der Beweismittel ergibt sich eindeutig, dass B.E. unentgeltlich im Betrieb der BF tätig war. Wenn die steuerliche Vertretung in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 13.01.2012 vorbringt, dass B.E. dem Unternehmen der BF in Erwartung einer in Aussicht gestellten Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beigetreten sei, so erscheint diese Behauptung unglaubwürdig, da im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung nicht die Rede gewesen ist. Im Gegenteil B.E. und die BF bestritten vor dem Strafgericht, dass B.E. im Betrieb der BF tätig gewesen sei.Aus einer Gesamtschau der Beweismittel ergibt sich eindeutig, dass B.E. unentgeltlich im Betrieb der BF tätig war. Wenn die steuerliche Vertretung in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 13.01.2012 vorbringt, dass B.E. dem Unternehmen der BF in Erwartung einer in Aussicht gestellten Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beigetreten sei, so erscheint diese Behauptung unglaubwürdig, da im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 von einer vereinbarten Gewinnbeteiligung nicht die Rede gewesen ist. Im Gegenteil B.E. und die BF bestritten vor dem Strafgericht, dass B.E. im Betrieb der BF tätig gewesen sei.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass angesichts der Tatsache, wonach die BF und B.E. selbst zunächst bestrebt waren, darzulegen, dass B.E. keine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter ausgeübt hat, die nunmehrigen Beschwerdeausführungen die in offenem Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen stehen befremdlich anmuten und nicht nachvollziehbar sind.
Die Behauptung, dass B.E. als stiller Gesellschafter am Unternehmen seiner Mutter beteiligt und ihm eine Gewinnbeteiligung als Entgelt für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Aussicht gestellt worden ist, offenbart, dass anstelle der Bestreitung der regelmäßigen Tätigkeit nunmehr das Merkmal der Unentgeltlichkeit intendiert wird.
Angesichts der bisher völlig konträren Behauptungen der BF und ihres Sohnes sind die nunmehr im Einspruch erstmalig gemachten Behauptungen zur Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde dieses Vorbringen auch nicht durch Beweismittel untermauert.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Beteiligung von B.E. in Rechtsform einer stillen Gesellschaft ist in einer Gesamtschau demnach als reine Schutzbehauptung zu werten.
Daran ändert auch der Freispruch des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX nichts, da die eigenständige Qualifikation des Vorliegens einer eventuellen Dienstnehmereigenschaft bzw. der Feststellung, ob eine Person unentgeltlich im Betrieb der Eltern tätig ist, der belangten Behörde in erster Instanz bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt und für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung besteht. Im Übrigen erfolgte der strafrechtliche Freispruch im Zweifel aus Mangel am Schuldbeweis.Daran ändert auch der Freispruch des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 nichts, da die eigenständige Qualifikation des Vorliegens einer eventuellen Dienstnehmereigenschaft bzw. der Feststellung, ob eine Person unentgeltlich im Betrieb der Eltern tätig ist, der belangten Behörde in erster Instanz bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt und für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung besteht. Im Übrigen erfolgte der strafrechtliche Freispruch im Zweifel aus Mangel am Schuldbeweis.
Resümierend sind die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig, um die rechtliche Subsumtion zu stützen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde ausreichend festgestellt.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG unterliegen die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliegen die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Gemäß § 44 Abs. 6 lit c ASVG ist als täglicher Arbeitsverdienst von Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine der im Abs. 1 Z 2 leg. cit. bezeichneten Bezüge erhalten, der Betrag von täglich €Gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG ist als täglicher Arbeitsverdienst von Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine der im Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bezeichneten Bezüge erhalten, der Betrag von täglich €
23,00 (Wert 2010) anzunehmen.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes RechtgeschäftGemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft
3.3. Kinder, die im elterlichen Betrieb arbeiten, unterliegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie sind daher als grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 ASVG, als Lehrlinge nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. oder allenfalls als freie DN nach § 4 Abs. 4 leg. cit. vollversichert oder (bei geringfügiger Beschäftigung) nach § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. teilversichert. Der dem Erkenntnis zugrunde liegende § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. erfasst hingegen nur unentgeltlich beschäftigte Personen, die nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt sind.3.3. Kinder, die im elterlichen Betrieb arbeiten, unterliegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie sind daher als grundsätzlich nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, als Lehrlinge nach Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. oder allenfalls als freie DN nach Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. vollversichert oder (bei geringfügiger Beschäftigung) nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. teilversichert. Der dem Erkenntnis zugrunde liegende Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. erfasst hingegen nur unentgeltlich beschäftigte Personen, die nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt sind.
Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG setzt nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 leg.cit. voraus (VwGH vom 12.12.1985, Zl. 85/08/0153; VwGH vom 15.05.1986, Zl. 82/08/0030).Die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG setzt nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. voraus (VwGH vom 12.12.1985, Zl. 85/08/0153; VwGH vom 15.05.1986, Zl. 82/08/0030).
Als Kinder werden neben leiblichen Kindern die Wahl(Adoptiv)kinder gemäß § 191 ABGB, Stiefkinder und Enkel, nicht aber Pflegekinder erfasst. Es gibt zwar eine Mindestaltersgrenze (Vollendung des 17. Lebensjahres), nicht aber eine Höchstgrenze. Da auch im Familienrecht der Kindesbegriff selbst nicht zeitlich begrenzt verwendet wird und bei Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit gemäß § 234 ABGB sogar eine lebenslange Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Großeltern besteht, ist davon auszugehen, dass die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG lebenslang möglich ist, zumal das Gesetz das Bestehen einer Unterhaltspflicht gar nicht verlangt. 16-jährige Kinder sind daher bei entsprechender unentgeltlicher Tätigkeit nicht vollversichert, 50-Jährige schon. Im Hintergrund steht die Überlegung, dass diese "Kinder" zwar kein Entgelt für die Arbeitsleistung erhalten, aber gemeinsam mit den Eltern oder Großeltern aus den Erträgen des Unternehmens ihren Lebensunterhalt bestreiten.Als Kinder werden neben leiblichen Kindern die Wahl(Adoptiv)kinder gemäß Paragraph 191, ABGB, Stiefkinder und Enkel, nicht aber Pflegekinder erfasst. Es gibt zwar eine Mindestaltersgrenze (Vollendung des 17. Lebensjahres), nicht aber eine Höchstgrenze. Da auch im Familienrecht der Kindesbegriff selbst nicht zeitlich begrenzt verwendet wird und bei Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit gemäß Paragraph 234, ABGB sogar eine lebenslange Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Großeltern besteht, ist davon auszugehen, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG lebenslang möglich ist, zumal das Gesetz das Bestehen einer Unterhaltspflicht gar nicht verlangt. 16-jährige Kinder sind daher bei entsprechender unentgeltlicher Tätigkeit nicht vollversichert, 50-Jährige schon. Im Hintergrund steht die Überlegung, dass diese "Kinder" zwar kein Entgelt für die Arbeitsleistung erhalten, aber gemeinsam mit den Eltern oder Großeltern aus den Erträgen des Unternehmens ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Die Vollversicherung besteht nur, wenn die erfassten Personen keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen. Bei der Beschäftigung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG handelt es sich definitionsgemäß um eine unentgeltliche und daher um keine Erwerbstätigkeit. Eine unentgeltliche Tätigkeit kann insbesondere bei älteren Kindern durchaus dem Erwerb dienen. Der Begriff "Betrieb" ist nicht eng auszulegen und erfasst nicht nur Gewerbetriebe, sondern auch Arbeitsstätten freier Berufe. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4, Rz 13ff.)Die Vollversicherung besteht nur, wenn die erfassten Personen keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen. Bei der Beschäftigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG handelt es sich definitionsgemäß um eine unentgeltliche und daher um keine Erwerbstätigkeit. Eine unentgeltliche Tätigkeit kann insbesondere bei älteren Kindern durchaus dem Erwerb dienen. Der Begriff "Betrieb" ist nicht eng auszulegen und erfasst nicht nur Gewerbetriebe, sondern auch Arbeitsstätten freier Berufe. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4,, Rz 13ff.)
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
B.E. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unentgeltlich im Betrieb seiner Mutter, der BF, tätig. Er ging gemäß dem amtswegig erhobenen Versicherungsdatenauszug keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nach. Das seit XXXX unter der Betriebsart "Bar" von der BF geführte Gastgewerbe in XXXX, ist unter den Betriebsbegriff des § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu subsumieren, wonach Gewerbebetriebe mitumfasst sind.B.E. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unentgeltlich im Betrieb seiner Mutter, der BF, tätig. Er ging gemäß dem amtswegig erhobenen Versicherungsdatenauszug keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nach. Das seit römisch 40 unter der Betriebsart "Bar" von der BF geführte Gastgewerbe in römisch 40 , ist unter den Betriebsbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu subsumieren, wonach Gewerbebetriebe mitumfasst sind.
Wenn die Beschwerde unter Verweis auf das Judikat des OGH vom 20.11.1990, Zl. 10ObS44/90, ausführt, dass B.E. im Rahmen einer stillen Gesellschaft auf eigenes Risiko tätig werden sollte, so ist auszuführen, dass das Vorliegen einer stillen Gesellschaft, das im Übrigen weder im Ermittlungsverfahren noch im strafgerichtlichen Verfahren, sondern erstmals im entscheidungsmaßgeblichen Rechtsmittelbegehren vorgebracht wurde, verfahrensgegenständlich als Schutzbehauptung gewertet wird, wobei hierbei auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen ist.
3.5. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1 und Abs. 6 lit c sowie 49 Abs. 1 ASVG.3.5. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins und Absatz 6, Litera c, sowie 49 Absatz eins, ASVG.
Die Richtigkeit der Berechnungen wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft, Unentgeltlichkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2003578.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016