TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/26 89/06/0102

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §21;

Betreff

N gegen Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 1989, Zl. VIIa-310.82 betreffend die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der oberhalb der ersten Schleife des Güterweges N - O gelegenen Teilflächen der Grundstücke Nr. 449/1 und 450, KG N, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 25. April 1986 beantragte die beschwerdeführende Gemeinde unter Hinweis auf den Beschluß ihrer Gemeindevertretung vom 24. April 1986 die Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Maßgabe einer angeschlossenen Plandarstellung (E), wonach Teilflächen der Grundstücke Nr. 449/1 und 450, KG N, (Eigentümer sind AB u.a.) im Ausmaß von ca. 2000 m2 von "Baufläche - Wohngebiet" in "Freifläche - Landwirtschaftsgebiet" sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 450 im Ausmaß von ca. 150 m2 von "Wald" in "Baufläche - Wohngebiet" umgewidmet werden.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1986 wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung vom 5. Mai 1986 mit nachstehendem Inhalt übermittelt:

"Laut Planbeilage der Gemeinde:

Teilstücke aus Gp. 449/1 unterhalb und oberhalb sowie in der Schleife eines Privatweges, Ausmaß zus. ca. 2.000 m2, von BW in FL sowie offensichtlich Erweiterung des bestehenden BW oberhalb des Weges von ca. 400 m2 auf 500 m2 (dies lt. Kat.-Kopie - im FP ist BW oberhalb des Weges allerdings hangaufwärts wesentlich weniger tief und höchstens 300 m2 großÜ)

Änderungswerber verlangte und erhielt bereits in Schlußphase der Flächenwidmungsplanung Rückwidmung der GPn. 449/1 und 451 in damaligem Gesamtausmaß uam ca. 5.000 m2 - obwohl diese Fläche für Baunutzung geeignet und von Gemeinde gerne als BW bereitgestellt worden wäre. Der neue Rückwidmungswunsch ist ebenfalls auf rein privat nicht aktuelle Baunutzungsvorstellungen und daher vermutlich auf Steuer- und Kanalbeitragsflucht zurückzuführen. Öffentliche Interessen sprächen für Bereitstellung als BW.

Laut Katasterbeilage (wie nach Flächenwidmungsplan UND NaturÜ) ist Gp. 450 mindestens im obersten Teil Wald. Katasterplan weist auch (wegen nachgezogenen GrenzlinienÜ) schwer lesbare Grenzlinie zwischen Gpn. 449/1 und 450 aus. Die offensichtlich mitbeschlossene teilweise Umwidmung von Wald in BW ist jedenfalls kritisch und vor forstrechtlichem Feststellungsverfahren und genauem Ortsaugenschein als noch nicht genehmigungsfähig zu bezeichnen.

Änderungsbeschluß muß daher zurückgestellt werden. Gemeinde hat zwischenzeitig Grenzverhältnisse genauer darzulegen, die etwaige Waldinanspruchnahme zu rechtfertigen und die Änderung gegebenenfalls neuerdings zur Genehmigung vorzulegen."

Am 7. Mai 1987 führte die Bezirkshauptmannschaft T eine (forstrechtliche) Verhandlung betreffend die Durchführung der erforderlichen Rodung in Ansehung einer Teilfläche von rund 150 m2 aus dem Grundstück Nr. 450 (dieses hat ein Gesamtausmaß von 892 m2) durch.

Mit Schreiben vom 31. August 1988 wurde der Beschwerdeführerin ein Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 16. November 1987 zugeleitet, der darin ausführte, daß die Waldparzelle 450 oberhalb der Straße liege und einen steilen Geländerücken darstelle, welcher in seinem südwestlichen Abhang (benachbartes Grundstück Nr. 425/2) bereits durch ein Haus ebenfalls im Waldbereich bebaut worden sei. Auf Grund der ungünstigen geologischen Voraussetzungen und der steilen Lage sei eine Umwidmung von Wald in Bauland zu vermeiden, da jeder Quadratmeter Wald benötigt werde, um das bestehende Risiko für bebaute Bereiche im Zuge katastrophaler Niederschläge zu vermindern.

Der Amtssachverständige für Raumordnung führte in seinem Gutachten aus:

"Teilstücke aus Gp. 449/1 unterhalb, in und oberhalb der

1. Schleife des Güterweges N - O im Ausmaß von ca. 2.000 m2 von BW in FL sowie Teilstück der Gp. 450 im Ausmaß von ca. 150 m2 von Wald in BW.

Die ganze Gp. 449/1 einschließlich der 451 war im

1. Flächenwidmungsplan-Entwurf zusammen mit anderen anliegenden Flächen ober- und unterhalb der L-XY (Ausmaß zusammen fast 4 ha) als Siedlungsentwicklungsgebiet der Gemeinde in sonniger Lage gedacht und konsequent als Baufläche und Bauerwartungsfläche ausgewiesen. Damit sollte der hemmungslosen Zersiedlung der Hänge durch Ausweisung geeigneter Flächen entgegengewirkt werden.

Der positiven Planungsabsicht stellten sich jedoch Grundeigentümer mit Anträgen auf Rückwidmung - mindestens teilweise aus Gründen der Grundsteuerangst, Erschließungsbeitragsflucht und Grundflächenhortung - entgegen. Den Anträgen wurde gemeindeseitig mangels raumplanerischem Bewußtsein tatsächlich entsprochen. Die nun darüberhinaus neuerlich beantragte ggst. Rückwidmung weiterer Teilflächen wäre im Sinne der gemeindlichen Vorsorge für besiedelbare Flächen abermals nachträglich, weil es sich unterhalb der Güterwegschleife um Grundflächen handelt, die eine akzeptable Verbaubarkeit besitzen.

Noch unverständlicher als diese Rückwidmung ist oberhalb der Güterwegschleife die entgegengesetzte Tendenz zur AUSWEITUNG eines an sich schon äußerst schwer verbaubaren, 0 bis 21 m breiten waldfreien Streifens zwischen Güterweg und Waldrand - und dies sogar noch in einen rodungspflichtigen Wald hinein und bei 60 (sechzig und mehrÜ) % steilem GeländeÜ

Alle raumplanerisch und baugestalterisch denkbaren Faktoren sprechen hier geradezu exemplarisch und unerschütterlich GEGEN JEDE VERBAUUNG: minimalste Wald- und Straßenabstände, Windwurfgefahr, extrem steile Hanglage, gefährliche und unschöne Hanganschnitte mit Stützmauern, höchste Erschwerung für Garagenzufahrt ab schmaler Straße, sicher gestelzt hervorspringende Unter- und Hanggeschoße, überhaupt (besonders am Hang) viel zu kleines Grundstück. Selbst in völlig ebenen Lagen sind 500 m2 große Bauplätze für freistehende Einfamilienhäuser meistens nur mit schweren gestalterischen und ortsbildlichen Nachteilen verbaubar; am extremen Steilhang sind solche Bauplätze einfach unmöglich. Zusätzlich hat die Raumplanungstelle anläßlich des Ortsaugenscheins beim Nachbarhaus Setzungserscheinungen gesehen, die nur mit nachträglichen Stützmaßnahmen abgefangen werden konnten.

Es ist daher verständlich, daß über die raumplanerischen Feststellungen hinaus die Überprüfung dieses Bauflächen- und Rodungswunsches aus geologischer Sicht absolut negativ ausgefallen ist (siehe beiliegende Kopie des Aktenvermerkes vom 16.11.1987, Zl. VIIa-980.82).

Die Genehmigung dieses Änderungsbeschlusses kann daher nicht in Aussicht gestellt werden, weil die Änderungsfläche - und auch die schon bestehende Widmung des obersten Teilstückes der Gp. 449/1 als Baufläche-Wohngebiet - NICHT über die gesetzlich in § 12 Abs. 1, Raumplanungsgesetz, verlangte Eignung als Baufläche verfügt. Die Gemeinde ist vielmehr anzuhalten, die ungeeignete Baufläche oberhalb des Weges bis zum Waldrand durch Änderungsbeschluß der Gemeindevertretung zu löschen, um unhaltbaren Nutzungsabsichten der Eigentümer zu wehren (siehe beiliegende Kat.-Kopie, in der die Flächen blau gefärbelt sind, die aus Gründen der Nichteignung bzw. Arrondierung ohne Alternative in Freifläche zurückgewidmet gehören)."

In einem ergänzenden Gutachten vom 17. Jänner 1989 gelangte der Amtssachverständige für Geologie in Abänderung seiner früheren Aussagen zu dem Ergebnis, daß einer Rodung auf dem Grundstück Nr. 450 im beantragten Ausmaß und einer Bebauung zugestimmt werden könne, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden, darunter eine Ersatzaufforstung auf dem Nachbargrundstück (des AB) im Ausmaß von 1.000 m2 und bestimmte Vorkehrungen für die Abwasserbeseitigung.

Am 18. Jänner 1989 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 1988 auf der Änderung des Flächenwidmungsplanes beharrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1989 wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 6 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 (RPG), die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Gutachten der Amtssachverständigen, führte die belangte Behörde aus, die Ausführungen des Amtssachverständigen für Raumplanung seien nie bestritten worden, weshalb sie dem Bescheid zugrundezulegen seien. Es sei aber einzuräumen, daß wegen der nunmehr angebotenen Ersatzaufforstung eine Bebauung aus geologischer Sicht akzeptiert werden könne. Aus den vorhandenen Planunterlagen ergebe sich, daß oberhalb des Güterweges aus dem Grundstück Nr. 450 ein Grundstück im Ausmaß von ca. 500 m2 ausparzelliert werden soll, um darauf ein Wohnhaus zu errichten. Das Grundstück Nr. 450 sei teilweise als "Baufläche - Wohngebiet" gewidmet. Ein Teil dieser Fläche würde nach der vorgenommenen Umwidmung in "Freifläche

-

Landwirtschaftsgebiet" zurückgewidmet werden, dagegen würde ein Teil der Grundfläche im Ausmaß von 150 m2 (derzeit im Flächenwidmungsplan als Wald ausgewiesen) in "Baufläche

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Wohngebiet" umgewidmet werden. Auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 425/2 sei bereits ein Wohnhaus errichtet. Aus einer dem Schreiben der belangten Behörde vom 31. August 1988 angeschlossenen Plandarstellung ergebe sich, daß das Grundstück Nr. 450, soweit es bereits als Baufläche gewidmet sei, sowie kleinere Flächen des Grundstückes Nr. 449/1 zweckmäßigerweise rückgewidmet werden sollten, da die Eignung für Bauzwecke fehle. Aus den getroffenen Feststellungen sei zu folgern, daß eine Bauführung auf dem Grundstück Nr. 450 den Zielsetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. b RPG, nämlich dem Schutz der Umwelt durch möglichste Schonung des Naturhaushaltes und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen, durch Erhaltung und Pflege des Landschafts- und Ortsbildes, widersprechen würde. Darüberhinaus stelle diese Umwidmung keine geordnete Siedlungsentwicklung dar und widerspreche daher den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 RPG. Es sei aber auch die sonst beschlossene Rückwidmung von Teilflächen des Grundstückes Nr. 449/1 von "Baufläche

-

Wohngebiet" in "Freifläche - Landwirtschaftsgebiet" abzulehnen. Mit Ausnahme der oben angeführten Flächen seien gerade diese Bereiche für eine Bebauung und somit für Siedlungszwecke gut geeignet. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung könne entnommen werden, daß die Rückwidmung weiterer Teiflächen im Sinne der Vorsorge der Gemeinde für besiedelbare Flächen nachteilig wäre. Dies wirke im vorliegenden Fall umso schwerwiegender, als es gerade in der Gemeinde gelte, den fortschreitenden Zersiedelungstendenzen entgegenzuwirken, worauf die Gemeinde auch anläßlich der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes vom 18. Dezember 1985 ausdrücklich hingewiesen worden sei. Eine Umwidmung, die der Gemeinde für Siedlungszwecke gut geeigneten Boden entzieht, widerspreche den vorrangigsten Zielen der Raumplanung. Es sei von der Gemeinde nie bestritten worden, daß die Rückwidmung ausschließlich durch private Motive begründet sei. Damit verkenne die Gemeinde aber ihre Aufgabe als Trägerin der örtlichen Raumplanung, nämlich die Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Siedlungsentwicklung. Wie bereits angeführt, wären der gesamte gewidmete Bereich des Grundstückes Nr. 450 sowie kleine Flächen des Grundstückes Nr. 449/1 zweckmäßigerweise rückzuwidmen. Da es sich aber bei der hier vorliegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes um einen untrennbaren Akt handle, könne darauf in diesem Bescheid keine Rücksicht genommen werden. Die Umwidmungen widersprechen auch der Zielsetzung nach § 2 Abs. 2 lit. c RPG, nämlich der Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für gesunde Lebens-, insbesondere Wohn-, Arbeits- und Freizeitbedingungen, indem nämlich gerade gut besiedelbarer Boden in "Freifläche

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Landwirtschaftsgebiet" zurückgewidmet würde und eine nachteilige Widmung ausgeweitet werde. Gemäß § 19 Abs. 6 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 2 RPG sei die Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes zu versagen, wenn diese den im § 2 genannten Zielen widerspreche oder sonst rechtswidrig sei. Dies treffe nach den obigen Darlegungen zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, von

Bedeutung:

"§ 21

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes gelten - ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 2 - die Vorschriften des § 19 sinngemäß. ...."

"§ 19

....

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der gemäß Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

...."

Wie die Aktenlage zeigt, handelt es sich bei den oberhalb der ersten Schleife des Güterweges gelegenen Grundflächen um einen von den übrigen Änderungen trennbaren Bereich, sodaß darüber auch getrennt abgesprochen werden kann.

Vorweg ist bezüglich dieses Bereiches zu bemerken, daß nach der Aktenlage nicht eindeutig feststeht, inwieweit sich oberhalb der Wegschleife noch Teilstücke des Grundstückes Nr. 449/1 befinden und wo das Grundstück Nr. 450 seinen Anfang nimmt. Es ist nämlich eine Grenzziehung zwischen diesen beiden Grundstücken nicht klar erkennbar. Da das Grundstück Nr. 450 insgesamt nur 892 m2 groß sein soll, könnten oberhalb der ersten Schleife noch Teile des Grundstückes Nr. 449/1 situiert sein, da ansonsten die für einen Bauplatz vorgesehene Baufläche von 500 m2 nach den vorhandenen planlichen Darstellungen nicht verständlich wäre. Es ist jedenfalls derzeit nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang das oberhalb der ersten Schleife gelegene Gebiet "Baufläche - Wohngebiet" das Grundstück Nr. 449/1 bzw. das Grundstück Nr. 450 betrifft.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde keineswegs davon ausgegangen ist, daß die Grundfläche oberhalb der ersten Schleife überhaupt unbebaubar sei. Vielmehr hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die geologischen Probleme lösbar seien. Daß eine Bebauung nur erschwert möglich ist, zeigen selbst die Darlegungen der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerde kommt jedoch, soweit sie die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Bereich oberhalb der ersten Schleife bekämpft, unter dem Gesichtspunkt einer dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu.

Wie dem Flächenwidmungsplan zu entnehmen ist, ist (auch) oberhalb der ersten Schleife ein bestimmter Bereich als "Baufläche - Wohngebiet" ausgewiesen. Die belangte Behörde muß daher selbst bei der seinerzeitigen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes davon ausgegangen sei, daß es sich um einen Bereich handelt, gegen dessen Verbauung keine raumordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Im Verwaltungsverfahren finden sich allerdings keine konkreten Aussagen in der Richtung, wie groß diese Baufläche tatsächlich ist und ob sie allein für eine Bebauung ausreicht. Ist letzteres der Fall, so besteht kein wichtiger Grund, diese Baufläche zu vergrößern. Anders wäre es, wenn der ausgewiesene Bereich eine zweckmäßige Bebauung nicht erlaubt. In diesem Fall könnte eine erforderliche geringfügige Ausweitung des Baulandbereiches im beantragten Ausmaß (in den Waldteil des Grundstückes Nr. 450) als ein wichtiger Grund für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes (in diesem Bereich) angesehen werden. Dies umso mehr, als auf dem anschließenden Nachbargrundstück (nach der Aktenlage) bereits eine Bebauung erfolgt ist und daher von einer (zusätzlich ins Gewicht fallenden) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kaum mehr gesprochen werden kann. Die von der belangten Behörde zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung in diesem Bereich herangezogenen Gründe erweisen sich (jedenfalls nach der derzeitigen Aktenlage) als nicht schlüssig, insbesondere auch nicht der Einwand, es wäre damit eine geordnete Siedlungsentwicklung in Frage gestellt. Inwieweit allerdings eine Rodung des erforderlichen Waldbereiches unter dem Gesichtspunkt forstrechtlicher Regelungen in Betracht kommt, ist eine Frage, die nicht in den Bereich der Raumplanung fällt. Dem Protokoll über die seinerzeitige forstrechtliche Verhandlung (ein Bescheid dürfte noch nicht ergangen sein) kann jedoch entnommen werden, daß diese Frage durchaus lösbar ist.

Hingegen vermag die Beschwerde, soweit sie die Rückwidmung der anderen Bereiche zum Gegenstand hat, nicht durchzuschlagen. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, dem die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist, ausreichend und schlüssig dargelegt, warum eine Umwidmung in diesem Bereich von "Baufläche - Wohngebiet" in "Freifläche - Landwirtschaftsgebiet" (von einigen kleinen Abrundungen abgesehen) nicht in Frage kommt. Gerade bei der in der Gemeinde gegebenen Situation, es steht geeignetes Bauland nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung, worauf die Beschwerdeführerin selbst Bezug nimmt, widerspricht eine solche Umwidmung den im § 2 RPG genannten Zielen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten privaten Wünsche der Grundeigentümer, daß nämlich einer eine Baufläche und der andere die restlichen Grundflächen ins Alleineigentum übernimmt, stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 21 RPG dar. Schließlich kann eine Teilung auch bei Vorliegen von Bauland erfolgen.

Wie die obigen Darlegungen zeigen, bedarf der Sachverhalt, soweit es den Bereich oberhalb der ersten Wegschleife betrifft, in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bzw. wurden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, bezüglich des Schriftsatzaufwandes beschränkt durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Höhe. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren, von denen die Gemeinde gemäß § 2 des Gebührengesetzes befreit ist, sowie Spesen, die im Pauschalbetrag betreffend den Schriftsatzaufwand bereits enthalten sind.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060102.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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