Entscheidungsdatum
28.04.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs8Spruch
W134 2104977-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 05.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vom 05.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben.
Der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wird hinsichtlich der Punktnummern 6409 und 6410 aufgehoben, sodass die Punktnummern 6409 und 6410 nicht berichtigt werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der römisch 40 vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05 aus 2008,), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen.
Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.Die Umschreibung wurde auch gemäß Paragraph 57, Absatz 9, VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß Paragraph 13, VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die römisch 40 habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05 aus 2008, durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von Paragraph 3, Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 dahingehend abgeändert, dass ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft wurden.
Am 27.04.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei sprach sich der Rechtsvertreter der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes gegen die Zulässigkeit der Änderung der Beschwerde aus, da das Bundesverwaltungsgericht gem. § 27 VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei.Am 27.04.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei sprach sich der Rechtsvertreter der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes gegen die Zulässigkeit der Änderung der Beschwerde aus, da das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 27, VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der römisch 40 vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05 aus 2008,), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen. Die Koordinaten des VHW 5 aus 2008, wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung)
Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben. (Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2016, Recherche im Internet unter www.bev.gv.at)Die Umschreibung wurde auch gemäß Paragraph 57, Absatz 9, VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben. (Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2016, Recherche im Internet unter www.bev.gv.at)
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß Paragraph 13, VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die römisch 40 habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05 aus 2008, durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von Paragraph 3, Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die XXXX bei der Erstellung des VHW 5/2008, GZ 2374-1, bei der Berechnung der Koordinaten nicht an die nächstgelegenen sondern an weiter entfernte Festpunkte angeschlossen habe. Daher seien die Koordinaten des VHW 5/2008 nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV abgeleitet und daher inhaltlich nicht korrekt. Dieser inhaltliche Mangel sei durch einen Antrag vom 20.05.2014, der Eigentümerin des Grundstückes 280/12, Frau XXXX , auf Grenzwiederherstellung zu Tage getreten. Dieses Verfahren sei noch beim Vermessungsamt Bruck an der Mur offen. (glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung)Die belangte Behörde geht davon aus, dass die römisch 40 bei der Erstellung des VHW 5 aus 2008,, GZ 2374-1, bei der Berechnung der Koordinaten nicht an die nächstgelegenen sondern an weiter entfernte Festpunkte angeschlossen habe. Daher seien die Koordinaten des VHW 5 aus 2008, nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, VermV abgeleitet und daher inhaltlich nicht korrekt. Dieser inhaltliche Mangel sei durch einen Antrag vom 20.05.2014, der Eigentümerin des Grundstückes 280/12, Frau römisch 40 , auf Grenzwiederherstellung zu Tage getreten. Dieses Verfahren sei noch beim Vermessungsamt Bruck an der Mur offen. (glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung)
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 dahingehend abgeändert, dass ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft wurden. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten:
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:Paragraph 13, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, lautet:
"(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."
Das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise:
"Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.""Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist Paragraph 13, VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der römisch 40 vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05 aus 2008,), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Die Koordinaten des VHW 5 aus 2008, wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. Die Umschreibung wurde auch gemäß Paragraph 57, Absatz 9, VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.
Die belangte Behörde hat jedoch vorgebracht, dass bei oben genannter Vermessung entgegen § 3 Absatz 1 VermV die Vermessung nicht an die nächstgelegenen Festpunkte angeschlossen worden sei. Daher seien die Koordinaten des VHW 5/2008 nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV abgeleitet und daher inhaltlich nicht korrekt. Dieser inhaltliche Mangel sei durch einen Antrag vom 20.05.2014, der Eigentümerin des Grundstückes 280/12, Frau XXXX , auf Grenzwiederherstellung zu Tage getreten. Die belangte Behörde will somit mit dem bekämpften Bescheid vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, gemäß § 13 VermG von Amts wegen inhaltliche Mängel, die möglicherweise im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster unterlaufen sind, berichtigen.Die belangte Behörde hat jedoch vorgebracht, dass bei oben genannter Vermessung entgegen Paragraph 3, Absatz 1 VermV die Vermessung nicht an die nächstgelegenen Festpunkte angeschlossen worden sei. Daher seien die Koordinaten des VHW 5 aus 2008, nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, VermV abgeleitet und daher inhaltlich nicht korrekt. Dieser inhaltliche Mangel sei durch einen Antrag vom 20.05.2014, der Eigentümerin des Grundstückes 280/12, Frau römisch 40 , auf Grenzwiederherstellung zu Tage getreten. Die belangte Behörde will somit mit dem bekämpften Bescheid vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, gemäß Paragraph 13, VermG von Amts wegen inhaltliche Mängel, die möglicherweise im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster unterlaufen sind, berichtigen.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229, zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2003, Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in § 13 VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 1. März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des § 13 VermG mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat)."Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229, zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. Paragraph 49, VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2003, Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in Paragraph 13, VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster vergleiche dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 1. März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des Paragraph 13, VermG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2008, geführt hat)."
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besteht somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig (oft viele Jahre später) abändern können, weil z.B. Fehler in der der Eintragung zu Grunde liegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa (neben dem finanziellen Schaden) vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret vorgebracht. Da die belangte Behörde somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie des Grenzkatasters missachtet hat, weil sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG die materielle Richtigkeit der Grundlage überprüfen will, war spruchgemäß zu entscheiden.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besteht somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig (oft viele Jahre später) abändern können, weil z.B. Fehler in der der Eintragung zu Grunde liegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa (neben dem finanziellen Schaden) vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret vorgebracht. Da die belangte Behörde somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie des Grenzkatasters missachtet hat, weil sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG die materielle Richtigkeit der Grundlage überprüfen will, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Vorbringen des Rechtsvertreters der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes, wonach eine Änderung der Beschwerde unzulässig sei, da das Bundesverwaltungsgericht gem. § 27 VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei, ist einerseits auf § 13 Abs. 8 AVG zu verweisen, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann und andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zu verweisen, welches bei der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine strikte Bindung an die Beschwerde vorsieht. Die Änderung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer war somit zulässig, zumal es sich um keine wesentliche Änderung handelte.Zum Vorbringen des Rechtsvertreters der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes, wonach eine Änderung der Beschwerde unzulässig sei, da das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 27, VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei, ist einerseits auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu verweisen, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann und andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zu verweisen, welches bei der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine strikte Bindung an die Beschwerde vorsieht. Die Änderung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer war somit zulässig, zumal es sich um keine wesentliche Änderung handelte.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berichtigung, Berichtigungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2104977.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016