Entscheidungsdatum
29.04.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2122065-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den durch eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015 abgehandelten Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Telekom Austria AG, vom 09.07.2015, Zl. VrSt 01103/13 betreffend Vorrückungsstichtag beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den durch eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015 abgehandelten Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Telekom Austria AG, vom 09.07.2015, Zl. VrSt 01103/13 betreffend Vorrückungsstichtag beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und beantragte am 01.07.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages samt Feststellungsbescheid über ihre Einstufung ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und die entsprechende Auszahlung des Differenzbetrages.
Mit oben angeführtem Bescheid vom 09.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 14.07.2015 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
Am 12.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ein Mitglied der Personalvertretung bei der zuständigen Behörde die Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen betrage.
Mit Vorlageantrag vom 13.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies hinsichtlich der Begründung auf den Inhalt ihrer Beschwerde und ihr sonstiges Vorbringen in diesem Verfahren. Weitere Argumente führte die Beschwerdeführerin nicht an.
Die belangte Behörde brachte die Rechtssache im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verspätungsvorhalt von 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum verspäteten Einbringen der Beschwerde Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 12.08.2015 beim Personalamtes Klagenfurt der Telekom Austria AG eingebracht wurde, basiert auf dem auf der Beschwerde ersichtlichen Eingangsstempel, der schriftlichen Auskunft des Behördenvertreters und aus dem unwidersprochenen Vorhalt an die Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aufgrund der erforderlichen Zurückweisung war gegenständlich ein Beschluss zu fällen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem Dienstag, 11.08.2015 ab. Die Beschwerde wurde (erst) am 12.08.2015 - und somit nach Fristende - bei der belangten Behörde eingebracht.
Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2122065.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016