TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/2 W228 2006821-1

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Veröffentlicht am 02.05.2016
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Entscheidungsdatum

02.05.2016

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2006821-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX, XXXX, 1200 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , 1200 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.03.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass Herr XXXX, XXXX, 1200 Wien, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, verpflichtet ist, für Herrn XXXX für die bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem betrieblichem Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 3.078,51 an die WGKK zu entrichtenDie Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl. römisch 40 , ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , römisch 40 , 1200 Wien, als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, verpflichtet ist, für Herrn römisch 40 für die bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem betrieblichem Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 3.078,51 an die WGKK zu entrichten

Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 28.01.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Die Unterstellung, der Bf sei Dienstgeber gewesen, bleibt völlig unbegründet. Tatsächlich stand der Bf mit einem Herrn XXXX nicht in einem Dienstverhältnis oder einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis, kurz: in keinem Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Beitragspflicht des Bf ergäbe. In seiner ‚rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes' führt der angefochtene Bescheid - durchaus zutreffend - die gesetzlichen Grundlagen für eine allfällige Beitragspflicht an, mit keinem Wort aber wird gesagt, dass auf den Bf die genannten gesetzlichen Pflichten zuträfen. Tatsächlich ist der Bf - auch im fraglichen Zeitraum - nicht Dienstgeber gewesen. [...]"Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 28.01.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Die Unterstellung, der Bf sei Dienstgeber gewesen, bleibt völlig unbegründet. Tatsächlich stand der Bf mit einem Herrn römisch 40 nicht in einem Dienstverhältnis oder einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis, kurz: in keinem Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Beitragspflicht des Bf ergäbe. In seiner ‚rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes' führt der angefochtene Bescheid - durchaus zutreffend - die gesetzlichen Grundlagen für eine allfällige Beitragspflicht an, mit keinem Wort aber wird gesagt, dass auf den Bf die genannten gesetzlichen Pflichten zuträfen. Tatsächlich ist der Bf - auch im fraglichen Zeitraum - nicht Dienstgeber gewesen. [...]"

Die WGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2014, Zl. XXXX, die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt: "[...] Dem Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, da Herr XXXX vom Dienstgeber mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Herr XXXX ging daher selber davon aus, dass Herr XXXX als Dienstnehmer für ihn tätig ist. Somit steht zweifelsfrei fest, dass Herr XXXX Dienstgeber des Herrn XXXX gewesen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Die WGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2014, Zl. römisch 40 , die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt: "[...] Dem Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, da Herr römisch 40 vom Dienstgeber mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Herr römisch 40 ging daher selber davon aus, dass Herr römisch 40 als Dienstnehmer für ihn tätig ist. Somit steht zweifelsfrei fest, dass Herr römisch 40 Dienstgeber des Herrn römisch 40 gewesen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

[...]"

Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 05.03.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.03.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung eingebracht.

Die WGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 17.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht setze das Verfahren mit Beschluss vom 20.08.2015, Zl. W228 2006821-1/5Z, bis zur Entscheidung des Verfahrens beim VwGH unter GZ: 2012/13/0064 aus.

Am 20.01.2016 wurde das Verfahren GZ: 2012/13/0064 vor dem VwGH beendet.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 03.02.2016 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nachzufragen ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt, nachdem die Entscheidung des VwGH 2012/13/0064 am 20.01.2016 gefällt wurde, oder ob dieser zurückgezogen wird. [...]"

Per Fax langte folgende Bekanntgabe, datierend auf 15.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht ein: "[...] Ich habe die traurige Pflicht Ihnen mitteilen zu müssen, dass Dr. XXXX verstorben ist. Ich bin von der Rechtsanwaltskammer Wien zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt worden. Ich habe kein aufrechtes Mandat von Herrn XXXX. Ich darf Sie bitten, sich daher direkt an die steuerliche Vertretung des Herrn XXXX zu wenden: XXXX OG, XXXX, 2500 Baden, E-Mail: XXXX,Per Fax langte folgende Bekanntgabe, datierend auf 15.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht ein: "[...] Ich habe die traurige Pflicht Ihnen mitteilen zu müssen, dass Dr. römisch 40 verstorben ist. Ich bin von der Rechtsanwaltskammer Wien zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt worden. Ich habe kein aufrechtes Mandat von Herrn römisch 40 . Ich darf Sie bitten, sich daher direkt an die steuerliche Vertretung des Herrn römisch 40 zu wenden: römisch 40 OG, römisch 40 , 2500 Baden, E-Mail: römisch 40 ,

Telefon: XXXX."Telefon: römisch 40 ."

Per Fax langte folgende Bekanntgabe am 16.03.2016 ein: "[...]Herrn XXXX wurde von uns nicht vertreten."Per Fax langte folgende Bekanntgabe am 16.03.2016 ein: "[...]Herrn römisch 40 wurde von uns nicht vertreten."

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 18.03.2016 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nachzufragen ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt, nachdem die Entscheidung des VwGH 2012/13/0064 am 20.01.2016 gefällt wurde, oder ob dieser zurückgezogen wird. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses des Rechtsanwalts, Dr. XXXX (XXXX und Kollegen Rechtsanwälte XXXX, 1010 Wien) aufgrund Todes bekannt gegeben. Es steht ihnen frei einen neuen bevollmächtigten Rechtsanwalt bekannt zu geben. [...]"Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 18.03.2016 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nachzufragen ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt, nachdem die Entscheidung des VwGH 2012/13/0064 am 20.01.2016 gefällt wurde, oder ob dieser zurückgezogen wird. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses des Rechtsanwalts, Dr. römisch 40 (römisch 40 und Kollegen Rechtsanwälte römisch 40 , 1010 Wien) aufgrund Todes bekannt gegeben. Es steht ihnen frei einen neuen bevollmächtigten Rechtsanwalt bekannt zu geben. [...]"

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde vom Dienstgeber XXXX mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet.Herr römisch 40 wurde vom Dienstgeber römisch 40 mit Anmeldung vom 02.03.2006 ab 27.02.2006 als Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Da der Dienstgeber XXXX Herrn XXXX zur Sozialversicherung angemeldet hat und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgewirkt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern der belangten Behörde Fehler unterlaufen sein sollen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der Dienstgeber römisch 40 Herrn römisch 40 zur Sozialversicherung angemeldet hat und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgewirkt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern der belangten Behörde Fehler unterlaufen sein sollen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2006821.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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