TE Bvwg Beschluss 2016/5/2 W132 2124142-1

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Veröffentlicht am 02.05.2016
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Entscheidungsdatum

02.05.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W132 2124142-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie dem fachkundige Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie dem fachkundige Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und angegeben, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 von seiner damaligen Pflegemutter misshandelt worden sei.

In der Folge hat die belangte Behörde vom Bezirksgericht XXXX den Strafakt angefordert.In der Folge hat die belangte Behörde vom Bezirksgericht römisch 40 den Strafakt angefordert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die angeschuldigte Pflegemutter von dem gegen sie erhobenen Vorwurf, den Beschwerdeführer durch Versetzen von Schlägen auf den Rücken vorsätzliche am Körper verletzt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Strafantrag erfolgte wegen Verdachtes auf leichte Köperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die angeschuldigte Pflegemutter von dem gegen sie erhobenen Vorwurf, den Beschwerdeführer durch Versetzen von Schlägen auf den Rücken vorsätzliche am Körper verletzt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Strafantrag erfolgte wegen Verdachtes auf leichte Köperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

Die belangte Behörde hat dem gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 12.08.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 12.08.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht bejaht werden könne.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht bejaht werden könne.

3. Am 25.03.2016 ist bei der belangten Behörde per Fax ein mit 24.03.2016 datiertes Schreiben eingelangt, welches als Absender den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nennt und als Beschwerde bezeichnet wird.

3.1. Da das mit 24.03.2016 datierte Schreiben nicht persönlich unterfertigt ist, wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Schreiben vom 08.04.2016 eine Kopie des Schriftsatzes übermittelt und aufgetragen, diese beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bis längsten 15.04.2016 vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eigenhändig unterfertigt vorzulegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 4 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Zum Inhalt des Vorbringens wurde angemerkt, dass Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - sofern eine Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG vorliegt - nur für schwere Körperverletzungen gemäß § 84 Abs. 1 StGB geleistet werden kann, der Strafantrag gegen die damalige Pflegemutter jedoch wegen leichter Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB iVm § 39a StGB (... mit der Hand auf den Rücken schlug) gestellt worden ist.Zum Inhalt des Vorbringens wurde angemerkt, dass Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - sofern eine Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorliegt - nur für schwere Körperverletzungen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB geleistet werden kann, der Strafantrag gegen die damalige Pflegemutter jedoch wegen leichter Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 39 a, StGB (... mit der Hand auf den Rücken schlug) gestellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 24.03.2016 datierten Schreibens.

Der mit Schreiben vom 08.04.2016 erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.04.2016 an der Abgabestelle persönlich übernommen.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 13, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).

Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers per Fax eingegangen und es bestehen Zweifel an der Authentizität des Anbringens.

Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist, Identität, Mängelbehebung, Unterschrift,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2124142.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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