TE Bvwg Beschluss 2016/5/6 W114 2124006-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2016
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Entscheidungsdatum

06.05.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2124006-2/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 01.04.2016 betreffend das Vergabeverfahren ""Server 2015", GZ: 6102/1-K-BE/15" der Bundesrechenzentrum GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 01.04.2016 betreffend das Vergabeverfahren ""Server 2015", GZ: 6102/1-K-BE/15" der Bundesrechenzentrum GmbH, beschlossen:

A)

Das zu W114 2124006-2 geführte Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 22.03.2016 mitgeteilten Entscheidung im Vergabeverfahren "Offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung, Installation, Wartung und den Support von 64bit Intel Rack-Servern für VMware, 64bit LINUX und 64bit Microsoft Windows Betriebssystemen samt weiteren Leistungen, Server 2015, BRZ-interne GZ: 6102/1-K/BE/15" der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG), mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die AG, Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die römisch 40 (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch römisch 40 , die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 22.03.2016 mitgeteilten Entscheidung im Vergabeverfahren "Offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung, Installation, Wartung und den Support von 64bit Intel Rack-Servern für VMware, 64bit LINUX und 64bit Microsoft Windows Betriebssystemen samt weiteren Leistungen, Server 2015, BRZ-interne GZ: 6102/1-K/BE/15" der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG), mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die AG, Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Am 07.04.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W114 2124006-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erhob XXXX, vertreten durch XXXX, als in der angefochtenen Entscheidung genannte Bieterin begründete Einwendungen.Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erhob römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , als in der angefochtenen Entscheidung genannte Bieterin begründete Einwendungen.

In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und somit noch vor Beendigung bzw. Durchführung der mündlichen Verhandlung, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück.

Die Auftraggeberin und die Antragstellerin wurden noch in der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Auftraggeberin ist die Bundesrechenzentrum GmbH. Sie schrieb die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung als Lieferauftrag in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus.

Die Antragstellerin hat sich durch die Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 wurde der Antragstellerin am selben Tag die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitgeteilt.

Die Antragstellerin hat am 01.04.2016 vor Beendigung der Amtsstunden des BVwG einen Nachprüfungsantrag samt einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung elektronisch via Web-ERV eingebracht.

Die Auftraggeberin wird in Anhang V zum BVergG genannt und ist damit zentrale öffentliche Auftraggeberin gemäß § 12 Abs. 1 BVergG.Die Auftraggeberin wird in Anhang römisch fünf zum BVergG genannt und ist damit zentrale öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG.

Der von der Auftraggeberin bekannt gegebene geschätzte Auftragswert beträgt EUR 4.000.000.-- und damit mehr als das 20fache des in § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG genannte Wert von EUR 134.000.--.Der von der Auftraggeberin bekannt gegebene geschätzte Auftragswert beträgt EUR 4.000.000.-- und damit mehr als das 20fache des in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG genannte Wert von EUR 134.000.--.

Die Antragstellerin hat für ihre Anträge Pauschalgebühren von insgesamt EUR 18.468.-- entrichtet.

Im Vergabeverfahren wurde ein Zuschlag bislang nicht erteilt. Das Vergabeverfahren wurde auch nicht widerrufen.

Am 07.04.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W114 2124006-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.

In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und somit noch vor Beendigung bzw. Durchführung der mündlichen Verhandlung, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).

Das Bundesverwaltungsgericht leitete - auf der Grundlage von entsprechenden Anträgen - ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange die verfahrenseinleitenden Anträge aufrecht sind.

Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren nur bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Daher war der gegenständliche Beschluss im Senat zu treffen.

Die Antragstellerin zog am 04.05.2016 den Nachprüfungsantrag im vom BVwG geführten Vergabekontrollverfahren zurück, womit die Entscheidungsgrundlage in diesem Vergabekontrollverfahren entfiel. Das Vergabekontrollverfahren ist daher einzustellen.

Die mit Beschluss des BVwG vom 07.04.2016, W114 2124006-1/2E, erlassene einstweilige Verfügung verliert damit ihre Geltung.

Der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen und die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von EUR 3.078,00 für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 BVergG iVm § 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von EUR 3.078,00 für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 7 und 8 BVergG in Verbindung mit Paragraph eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, formlose Einstellung,
Lieferauftrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2124006.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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