TE Bvwg Beschluss 2016/5/9 W166 1428405-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.05.2016

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 1428405-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

A)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl: XXXX , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG. 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG. 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsberaterin, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z3 B-VG bei der belangten Behörde eingebracht.Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsberaterin, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Z3 B-VG bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. bis zum XXXX erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. bis zum römisch 40 erteilt.

Gegen diesen Bescheid stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner Vertreterin, am XXXX vom Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner Vertreterin, am römisch 40 vom Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.

Mit Schreiben vom XXXX gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass sie die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren beendet hat.Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass sie die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren beendet hat.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ein.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt.Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangte Behörde vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner Vertreterin, am XXXX von einem Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen, und wurde somit am XXXX zugestellt.Der Bescheid der belangte Behörde vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner Vertreterin, am römisch 40 von einem Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen, und wurde somit am römisch 40 zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

Mit Schreiben vom XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mit der Möglickeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich zugestellt, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mit der Möglickeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erstattete bis dato keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum nachweislich an den Beschwerdeführer übermittelten Verspätungsvorhalt ergehen ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in gegenständlicher Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgebliche Bestimmung lauten:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 24 ZustellG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde, ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde zu beurkunden.Gemäß Paragraph 24, ZustellG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde, ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde zu beurkunden.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin, am XXXX vom zuständigen Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ausgefolgt und somit zugestellt. Ein diesbezüglicher Vermerk betreffend den Zustellnachweis ist am Bescheid festgehalten, und wurde der Zeitpunkt der Übernahme des gegenständlichen Bescheides in einem im Akt aufliegenden E-Mail vom XXXX von der ehemaligen bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers bestätigt.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich, im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin, am römisch 40 vom zuständigen Organwalter direkt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ausgefolgt und somit zugestellt. Ein diesbezüglicher Vermerk betreffend den Zustellnachweis ist am Bescheid festgehalten, und wurde der Zeitpunkt der Übernahme des gegenständlichen Bescheides in einem im Akt aufliegenden E-Mail vom römisch 40 von der ehemaligen bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers bestätigt.

Somit gilt die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer mit XXXX als bewirkt.Somit gilt die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer mit römisch 40 als bewirkt.

Ausgehend davon endet die zweiwöchige Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des XXXX .Ausgehend davon endet die zweiwöchige Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des römisch 40 .

Laut Eingangsstempel der belangten Behörde wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer am XXXX , und somit verspätet, eingebracht.Laut Eingangsstempel der belangten Behörde wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer am römisch 40 , und somit verspätet, eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer dazu nicht geäußert und keine Stellungnahme abgegeben.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W166.1428405.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten