TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/14 90/19/0117

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §8;
VStG §55 Abs1;

Betreff

Z gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19. Dezember 1989, Zl. FrB-4250/87, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1987 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. a in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.555/1986, ein bis zum 16. Februar 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Dies wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1983 insgesamt achtmal wegen Übertretungen insbesondere des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bestraft worden sei. Vor allem ins Gewicht falle die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Zum "Privat- und Familienleben" des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, es werde nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer schon sehr lange im Bundesgebiet aufhältig sei. Auf der anderen Seite müsse "auch aufgezeigt" werden, daß seine gesamte Familie nach wie vor in der Türkei lebe. Die privaten Einwendungen des Beschwerdeführers, die überwiegend wirtschaftlicher Art seien, seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung zu überwiegen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1987, Zl. 87/01/0124, als unbegründet abgewiesen.

II. Mit Bescheid vom 23. Februar 1988 gab die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 1987 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz keine Folge. In der Begründung wurde nach dem Hinweis auf die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Bestrafungen des Beschwerdeführers zu dessen persönlichen Interessen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe zwar in Österreich mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen im Konkubinat, seine Gattin mit fünf minderjährigen Kindern halte sich (aber) in der Türkei auf. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (in der nunmehr anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr.575/1987) gegenüber dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen worden, daß die Voraussetzungen für das bestehende Aufenthaltsverbot noch immer gegeben seien.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0329, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde u.a. darauf verwiesen, daß die (damals) belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft in Österreich in ihre Erwägungen miteinbezogen habe; sie habe diesem Umstand aber auch die nicht bestrittene Tatsache gegenübergestellt, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers mit fünf minderjährigen Kindern in der Türkei lebe. Bei dieser Sachlage sei in der von der Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, bei der sie in Anbetracht des mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers verbundenen, in schlüssiger Weise dargestellten Sicherheitsrisikos zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gekommen sei, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

III. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1989 hatte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen weiteren Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gestellt, in welchem er u.a. ausführte, es liege ein "völlig geänderter familiärer Sachverhalt" vor, weil seine Ehe mit Urteil vom 19. Juli 1988 geschieden worden sei, womit sich der "Wegfall des Ehelebens" in der Türkei ergebe. Dagegen sei die Lebensgemeinschaft mit der in Österreich wohnhaften M.L. (der jugoslawischen Staatsangehörigen) nach wie vor aufrecht.

Da über diesen Antrag nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 entschieden wurde, ging die Zuständigkeit hiefür aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers auf die belangte Behörde über (§ 73 Abs. 2 leg. cit.).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1989 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 1989 gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz keine Folge. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die "privaten Einwendungen" des Beschwerdeführers, die überwiegend wirtschaftlicher Art seien, seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der "Außerlandschaffung" des Beschwerdeführers, wie sie im Bescheid vom 23. März 1987 dargelegt worden seien, "zu überwiegen." Die vom Beschwerdeführer angeführte Lebensgemeinschaft sei zur Kenntnis genommen worden. Dem Umstand, daß die Ehe des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei, könne jedoch nicht soviel Gewicht beigemessen werden, daß das bestehende Aufenthaltsverbot behoben werden müßte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit § 3 leg. cit. (nunmehr idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, im folgenden kurz: FrPolG) gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0158). Dabei kommt allerdings der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf "bestimmte" Zeit wesentliche Bedeutung zu (vgl. die unten stehenden Ausführungen).

Dem Beschwerdeführer ist zunächst einzuräumen, daß die Wendung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die "privaten Einwendungen" des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung "zu überwiegen", mit der hier maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 FrPolG nicht im Einklang steht. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie; das bedeutet, daß für die Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot keineswegs das Überwiegen der soeben genannten Auswirkungen erforderlich ist. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Gründe für die Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht weggefallen sind:

Was zunächst dieses Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel der inzwischen durch die Novelle BGBl. Nr. 575/1987 zum Fremdenpolizeigesetz geänderten Rechtslage anlangt, genügt der Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0329.

Auszugehen ist weiters von dem Umstand, daß das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zeitlich begrenzt wurde. Dies aufgrund des ersten Satzes des § 4 Fremdenpolizeigesetz, wonach das Aufenthaltsverbot auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden kann. Zu dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. März 1980, Slg. Nr. 8792, unter Bezugnahme auf die §§ 3 und 8 leg. cit. die Rechtsansicht, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, vertreten, daß ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu verhängen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und daß ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall dieses Grundes nicht vorausgesehen werden kann.

Der Erlassung eines auf bestimmte Zeit verfügten Aufenthaltsverbotes liegt daher zugrunde, daß Änderungen der für die Erlassung maßgebenden Umstände dann nicht zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz führen können, wenn deren Eintritt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung objektiv vorhersehbar war.

Ausgehend davon mußte die belangte Behörde die inzwischen eingetretene Tilgung eines Teiles der über den Beschwerdeführer verhängten und zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Verwaltungsstrafen schon deshalb nicht zu seinen Gunsten berücksichtigen, weil diese im § 55 Abs. 1 VStG 1950 geregelte Tilgung objektiv vorhersehbar war.

Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte nunmehrige Scheidung von seiner in der Türkei bei den fünf Kindern lebenden Ehefrau einerseits und die von ihm (wieder) aufzunehmende Lebensgemeinschaft in Österreich andererseits anlangt, so handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Umständen nicht ein solches Gewicht beimaß, daß dies zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPolG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 leg. cit. führen mußte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190117.X00

Im RIS seit

14.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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