TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/11 W128 2123893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2016
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Entscheidungsdatum

11.05.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG-BKV §23a
SchUG-BKV §32
VwGVG §28 Abs5
ZustG §16
ZustG §20
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG-BKV § 23a heute
  2. SchUG-BKV § 23a gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Spruch

W128 2123893-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 23.02.2016, Zl. 300.002/0017-BMHS/216300.002/0010-BMHS/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 23.02.2016, Zl. 300.002/0017-BMHS/216300.002/0010-BMHS/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 Schülerin der 5AHA Klasse des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige an der höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, Bergheidengasse 5-19,1130 Wien.1. Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015 aus 2016, Schülerin der 5AHA Klasse des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige an der höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, Bergheidengasse 5-19,1130 Wien.

Am 29.01.2016 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin nicht das erforderliche Mindestausmaß an Modulen von zehn Wochenstunden in diesem und im vorangegangenen Halbjahr erfolgreich abgeschlossen habe und damit ihre Eigenschaft als Studierende ende. Am selben Tag wurde die Entscheidung mittels Einschreibebrief an die Beschwerdeführerin versandt. Nachdem die Annahme am Abgabeort verweigert wurde, wurde das Schreiben am 01.02.2016 an den Absender zurückgesendet.

2. Mit Schreiben vom 12.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.02.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 12.02.2016 als verspätet zurück. In der Begründung wurde angeführt, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Widerspruch vom 12.02.2016, der am 17.02.2016 bei der Schule einlangte, sei zu spät erfolgt, da gemäß § 62 Abs. 1 SchUG-BVK gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein Widerspruch innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen sei. Die Annahme der Entscheidung sei am 01.02.2016 am Abgabeort verweigert worden und gelte deshalb die Entscheidung am 02.02.2016 als zugestellt. Mit Ablauf des 08.02.2016 sei daher die Frist abgelaufen.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.02.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 12.02.2016 als verspätet zurück. In der Begründung wurde angeführt, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Widerspruch vom 12.02.2016, der am 17.02.2016 bei der Schule einlangte, sei zu spät erfolgt, da gemäß Paragraph 62, Absatz eins, SchUG-BVK gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein Widerspruch innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen sei. Die Annahme der Entscheidung sei am 01.02.2016 am Abgabeort verweigert worden und gelte deshalb die Entscheidung am 02.02.2016 als zugestellt. Mit Ablauf des 08.02.2016 sei daher die Frist abgelaufen.

Die Zustellung des Bescheides ist im Akt nicht dokumentiert.

4. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin, jedenfalls rechtzeitig (innerhalb von vier Wochen), Widerspruch gegen diesen Bescheid. In der Begründung führte sie aus, dass ihr Bruder Angst hatte das Schriftstück zu übernehmen und daher die Annahme verweigert habe. Von 3. Februar bis 08.02.2016 sei sie auf Urlaub gewesen.

5. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte der Stadtschulrat für Wien den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Schule per E-Mail vom 04.05.2016 mit, dass die Entscheidung per Post am 27.01.2016 (Anm.: gemeint wohl 29.01.2016) eingeschrieben versendet worden sei. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nicht behoben worden und sei daher in die Schule retour gekommen. Die Beschwerdeführerin habe der Schule mitgeteilt, dass sie in Zukunft weder per Post, noch telefonisch, noch per Mail "belästigt" werden wolle.6. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Schule per E-Mail vom 04.05.2016 mit, dass die Entscheidung per Post am 27.01.2016 Anmerkung, gemeint wohl 29.01.2016) eingeschrieben versendet worden sei. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nicht behoben worden und sei daher in die Schule retour gekommen. Die Beschwerdeführerin habe der Schule mitgeteilt, dass sie in Zukunft weder per Post, noch telefonisch, noch per Mail "belästigt" werden wolle.

7. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 06.05.2016 mit, dass die Entscheidung der Schule nicht neuerlich durch die Schulbehörde zugestellt worden sei. Vielmehr sei die Entscheidung, nach der Zustellung durch Hinterlegung, für mindestens zwei Wochen bei der Post zur Abholung bereit gelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 wurde am selben Tag mittels Einschreibebrief mit der Registrierungsnummer:

RQ271994115AC beim Postamt 1134 Wien aufgegeben.

Am 01.02.2016 wurde der Brief, nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin die Annahme verweigert hatte, an den Absender zurückgesendet.

Ausdrücklich festgestellt wird, dass der Brief am 01.02.2016 weder an der Abgabestelle zurückgelassen, noch hinterlegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich sowohl aus dem im Akt befindlichen Briefkuvert, als auch auseiner Abfrage der Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG (https://post.at/sendungsverfolgung.php/details?pnum1=RQ271994115AT, abgefragt am 09.05.2016 um 11:46 Uhr), dass die Entscheidung der Schule nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, zwei Wochen hinterlegt wurde, sondern diese bereits am 01.02.2016 an den Absender zurückgesendet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.3.1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

"Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.[...]Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.[...]

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger [...] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger [...] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

[...]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger [...]regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle [...] zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger [...]regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle [...] zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger [...] wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[...]

Verweigerung der Annahme

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20, (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt. [...]"

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Annahme des Dokuments durch den Bruder der Beschwerdeführerin verweigert. Die belangte Behörde ist ohne weitere Überprüfung des Sachverhaltes davon ausgegangen, dass die Verweigerung der Annahme des Schriftstückes durch einen geeigneten Ersatzempfänger erfolgte. Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG kann allerdings nur eine erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, wobei unter "erwachsen" nicht nur die Volljährigkeit sondern bereits die Mündigkeit zu verstehen ist (siehe VwGH vom 30.01.2001, Zl. 99/05/0197).3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Annahme des Dokuments durch den Bruder der Beschwerdeführerin verweigert. Die belangte Behörde ist ohne weitere Überprüfung des Sachverhaltes davon ausgegangen, dass die Verweigerung der Annahme des Schriftstückes durch einen geeigneten Ersatzempfänger erfolgte. Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann allerdings nur eine erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, wobei unter "erwachsen" nicht nur die Volljährigkeit sondern bereits die Mündigkeit zu verstehen ist (siehe VwGH vom 30.01.2001, Zl. 99/05/0197).

Die Feststellung des Alters des Bruders der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich jedoch, da wie im Folgenden ausgeführt wird, das Dokument jedenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass es sich bei dem Bruder der Beschwerdeführerin, oder aber auch bei einer sonstigen anwesenden, im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, welche die Annahme verweigert hat, um einen rechtmäßigen Ersatzempfänger gehandelt hat, so wäre entsprechend den in § 20 ZustG normierten Bestimmungen vorzugehen gewesen.Die Feststellung des Alters des Bruders der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich jedoch, da wie im Folgenden ausgeführt wird, das Dokument jedenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass es sich bei dem Bruder der Beschwerdeführerin, oder aber auch bei einer sonstigen anwesenden, im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, welche die Annahme verweigert hat, um einen rechtmäßigen Ersatzempfänger gehandelt hat, so wäre entsprechend den in Paragraph 20, ZustG normierten Bestimmungen vorzugehen gewesen.

Da es sich jedoch nicht um einen als behördliches Schriftstück erkennbaren RSa- oder RSb-Brief gehandelt hat, sondern sich die Schule eines einfachen Einschreibebriefes bedient hat, war der Zusteller auch nicht angehalten nach § 20 ZustG vorzugehen. Diese Bestimmung normiert, dass im Falle der Verweigerung der Annahme das Dokument entweder an der Abgabestelle zurückzulassen oder, soweit dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen ist. Unterbleibt die Zurücklassung bzw. Hinterlegung, treten die Zustellwirkungen nicht ein (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0079). Gegenständlich wurde das Dokument umgehend an den Absender zurück gesendet.Da es sich jedoch nicht um einen als behördliches Schriftstück erkennbaren RSa- oder RSb-Brief gehandelt hat, sondern sich die Schule eines einfachen Einschreibebriefes bedient hat, war der Zusteller auch nicht angehalten nach Paragraph 20, ZustG vorzugehen. Diese Bestimmung normiert, dass im Falle der Verweigerung der Annahme das Dokument entweder an der Abgabestelle zurückzulassen oder, soweit dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ZustG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen ist. Unterbleibt die Zurücklassung bzw. Hinterlegung, treten die Zustellwirkungen nicht ein vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Zl. Ra 2015/11/0079). Gegenständlich wurde das Dokument umgehend an den Absender zurück gesendet.

Nach Auskunft der belangten Behörde und auch aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 nicht neuerlich zugestellt wurde, somit kommt, mangels tatsächlichem Zukommens, auch keine Heilung eines Zustellmangels gemäß § 7 ZustG infrage.Nach Auskunft der belangten Behörde und auch aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 nicht neuerlich zugestellt wurde, somit kommt, mangels tatsächlichem Zukommens, auch keine Heilung eines Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG infrage.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 wurde somit nicht zugestellt. Da die Entscheidung der Beschwerdeführerin gegenüber damit nicht erlassen wurde, begann für sie auch nicht die fünftägige Widerspruchsfrist zu laufen (vgl. VwGH vom 29.01.1985, Zl. 84/07/0121).Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 wurde somit nicht zugestellt. Da die Entscheidung der Beschwerdeführerin gegenüber damit nicht erlassen wurde, begann für sie auch nicht die fünftägige Widerspruchsfrist zu laufen vergleiche VwGH vom 29.01.1985, Zl. 84/07/0121).

3.3.3. Es stellt sich noch die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Widerspruches vom 12.02.2016 inhaltlich zu entscheiden hat. Dies ist unter folgenden Gesichtspunkten zu bejahen. Die belangte Behörde hat vorerst dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehende Schule die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zustellt. Aus dem Widerspruch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt, der ihr gegenüber nicht erlassenen Entscheidung kennt. Zwar kommen im Einparteienverfahren eine Berufung und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassen des Bescheides an die einzige Partei grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Jedoch wird nach der Judikatur des VwGH eine verfrüht eingebrachtes Rechtsmittel saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde ihr gegenüber bereits erlassen worden ist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 Rz 105 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Durch die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 23.02.2016 tritt das Verfahren wieder in den Stand vor der Entscheidung der über den Widerspruch erkennenden belangten Behörde. Mit der rechtswirksamen Erlassung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 wird demnach der verfrüht eingebrachte Widerspruch saniert.3.3.3. Es stellt sich noch die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Widerspruches vom 12.02.2016 inhaltlich zu entscheiden hat. Dies ist unter folgenden Gesichtspunkten zu bejahen. Die belangte Behörde hat vorerst dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehende Schule die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zustellt. Aus dem Widerspruch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt, der ihr gegenüber nicht erlassenen Entscheidung kennt. Zwar kommen im Einparteienverfahren eine Berufung und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassen des Bescheides an die einzige Partei grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Jedoch wird nach der Judikatur des VwGH eine verfrüht eingebrachtes Rechtsmittel saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde ihr gegenüber bereits erlassen worden ist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 63, Rz 105 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Durch die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 23.02.2016 tritt das Verfahren wieder in den Stand vor der Entscheidung der über den Widerspruch erkennenden belangten Behörde. Mit der rechtswirksamen Erlassung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.01.2016 wird demnach der verfrüht eingebrachte Widerspruch saniert.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 3.3. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 3.3. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, Klassenkonferenz,
Rechtsmittelfrist, Widerspruch, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2123893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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