Entscheidungsdatum
17.05.2016Norm
ASVG §16Spruch
I404 2005023-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.12.2013, B/FEL-12-02/2013, betreffend Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß §§ 16 und 76 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.12.2013, B/FEL-12-02/2013, betreffend Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß Paragraphen 16 und 76 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 16.12.2013 einlangendem Antrag hat Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 gestellt. Dem Antrag war der Einkommensteuerbescheid 2012 samt Lohnzettel des Finanzamtes Feldkirch beigegeben.1. Mit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 16.12.2013 einlangendem Antrag hat Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 gestellt. Dem Antrag war der Einkommensteuerbescheid 2012 samt Lohnzettel des Finanzamtes Feldkirch beigegeben.
2. Mit Bescheid vom 19.12.2013 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der für die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG monatliche Betrag im Kalenderjahr 2014 für den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 1 ASVG € 377,85 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 01.06.1972 bei der belangten Behörde gemäß § 16 ASVG selbstversichert sei. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheid hatte er im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in er der Höhe von € 25.005,38. Multipliziert mit der Aufwertungszahl von 1,050616 ergebe dies für das Jahr 2014 € 25.005,38. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 eine Bruttopension in der Höhe von € 2.641,45 bezogen. Aufgrund der Pensionserhöhung für das Jahr 2014 von 1,6% würde sich die jährliche Bruttopension 2014 auf € 37.571,98 belaufen. Insgesamt ergebe sich daher eine (jährliche) Beitragsgrundlage von € 62.577,36, was eine monatliche Beitragsrundlage von € 5.214,78 zu Folge habe. Da die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 bei2. Mit Bescheid vom 19.12.2013 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG monatliche Betrag im Kalenderjahr 2014 für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins und Absatz eins, ASVG € 377,85 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 01.06.1972 bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, ASVG selbstversichert sei. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheid hatte er im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in er der Höhe von € 25.005,38. Multipliziert mit der Aufwertungszahl von 1,050616 ergebe dies für das Jahr 2014 € 25.005,38. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 eine Bruttopension in der Höhe von € 2.641,45 bezogen. Aufgrund der Pensionserhöhung für das Jahr 2014 von 1,6% würde sich die jährliche Bruttopension 2014 auf € 37.571,98 belaufen. Insgesamt ergebe sich daher eine (jährliche) Beitragsgrundlage von € 62.577,36, was eine monatliche Beitragsrundlage von € 5.214,78 zu Folge habe. Da die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 bei
€ 5.004,60 lag, seien anhand dieser die Beiträge in der Höhe von 7,55% berechnet worden, was einem monatlichen Beitrag von € 377,85 entspreche.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Zuzählung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur bei der Selbstversicherung vorgenommen werden würden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Bei ihm sei beim Wechsel vom Angestellten in die Selbständigkeit eine freiwillige Versicherung vorgenommen worden und jetzt ca. 40 Jahre später, werde per Verordnung von der belangten Behörde diese Zuzählung vorgenommen. Diese Berechnungsart gebe es nur bei dieser Versicherungskonstellation und werde durch die Zuzählung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die spätere Verordnung der Gleichheitssatz verletzt.
4. Mit Schreiben vom 31.01.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 16.12.2013 bei der belangten Behörde einlangenden Antrag die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014.
1.2. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag den Einkommensteuerbescheid samt Lohnzettel des Jahres 2012 bei. Laut den vorgelegten Nachweisen erzielte er im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 23.800,68 und erhielt Pensionszahlungen im Jahr 2012 in der Höhe von € 36.326,36 brutto.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
" Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.Paragraph 16, (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51, (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 6,95%a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13 6,95%
...
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallenParagraph 51 b, (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
1. auf den Pflichtversicherten .........0,25 vH
2. auf dessen Dienstgeber ............... 0,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 51e. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Paragraph 51 e, (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sichParagraph 76, (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 166,82 €;1. für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 166,82 €;
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 23,26 €;2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 23,26 €;
...
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3
a) auf Antrag der/des Versicherten,
..
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
...
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."Paragraph 77, (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 e, zu entrichten. Die Paragraphen 51 b, Absatz eins, erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (im Folgendem: Richtlinie), RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at Nr. 55/2010, i.d.F. 145/2012 lauten:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (im Folgendem: Richtlinie), RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at Nr. 55 aus 2010,, in der Fassung 145 aus 2012, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.Paragraph eins, (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
(2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden:
1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung);1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung);
2. für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten;
3. für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten.
Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers sindParagraph 3, (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers sind
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im Paragraph 292, Absatz 4, Litera a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG aufzuwerten.
...
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.Paragraph 4, (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Verbindung mit § 27a Abs. 1 GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG ergibt:(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, erster Satz GSVG ergibt:
1. Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2. selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3. selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.
(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im Paragraph 76, Absatz 5, ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
(5) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).(5) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG).
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Jahr 2014.
Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde nicht entsprochen, sondern stellte sie mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Beiträge von der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu zahlen hat.Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde nicht entsprochen, sondern stellte sie mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Beiträge von der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu zahlen hat.
Dazu ist anzuführen, dass sich aus § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG ergibt, dass bei einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG Beiträge grundsätzlich von der täglichen Beitragsgrundlage in der Höhe von €Dazu ist anzuführen, dass sich aus Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ergibt, dass bei einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG Beiträge grundsätzlich von der täglichen Beitragsgrundlage in der Höhe von €
166,82 (Wert 2014) zu entrichten sind, außer die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen eine Herabsetzung.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach § 3 der Richtlinie das Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 2 der Richtlinie zählen zu diesem Einkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Z. 3) sowie Pensionszahlungen (Z. 4).Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Paragraph 3, der Richtlinie das Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen. Nach Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinie zählen zu diesem Einkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 3,) sowie Pensionszahlungen (Ziffer 4,).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht zu den Pensionszahlungen des Beschwerdeführers auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche sich aus dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigefügten Einkommensteuerbescheid 2012 ergeben, hinzugezählt. Wenn man nunmehr die vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erzielten Einkünfte entsprechend § 3 Abs. 3 der Richtlinie aufwertet, ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage über der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht keine Herabsetzung der Beitragsgrundlage vornehmen konnte, sondern die Beiträge anhand dieser (niedereren) monatlichen Beitragsgrundlage von € 5.004,60 berechnet hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht zu den Pensionszahlungen des Beschwerdeführers auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche sich aus dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigefügten Einkommensteuerbescheid 2012 ergeben, hinzugezählt. Wenn man nunmehr die vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erzielten Einkünfte entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, der Richtlinie aufwertet, ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage über der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht keine Herabsetzung der Beitragsgrundlage vornehmen konnte, sondern die Beiträge anhand dieser (niedereren) monatlichen Beitragsgrundlage von € 5.004,60 berechnet hat.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Verfassungsmäßigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) dieser Bestimmung moniert, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Pensionszahlungen dazugezählt werden, so werden diese Bedenken von der erkennen Richterin nicht geteilt: Zunächst ist auszuführen, dass bei die hier anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (§ 3) Vorgaben für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festgelegt werden. Dass diesbezüglich auch allenfalls vorhandene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzugezählt werden, erscheint nicht unsachlich.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Verfassungsmäßigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) dieser Bestimmung moniert, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Pensionszahlungen dazugezählt werden, so werden diese Bedenken von der erkennen Richterin nicht geteilt: Zunächst ist auszuführen, dass bei die hier anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (Paragraph 3,) Vorgaben für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festgelegt werden. Dass diesbezüglich auch allenfalls vorhandene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzugezählt werden, erscheint nicht unsachlich.
Auch der Umstand, dass - sofern eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Herabsetzung der Beitragsgrundlage rechtfertigt - Beiträge von der gemäß § 76 Abs-1 Z. 1 festgelegten Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden, führt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.1983, Zl. G95/82 zu verweisen, wonach es nicht verwerflich sei, wenn bei der Festlegung des Kreises der zur Selbstversicherung Berechtigten oder bei der Festlegung der Bedingungen der Selbstversicherung darauf Bedacht genommen wird, dass die Versichertengemeinschaft nicht übermäßig belastet wird. Deshalb ist der Gesetzgeber auch nicht verhalten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten durchgängig und ohne Rücksicht auf die sonstige Sach- und Rechtslage zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen.Auch der Umstand, dass - sofern eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Herabsetzung der Beitragsgrundlage rechtfertigt - Beiträge von der gemäß Paragraph 76, Abs-1 Ziffer eins, festgelegten Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden, führt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.1983, Zl. G95/82 zu verweisen, wonach es nicht verwerflich sei, wenn bei der Festlegung des Kreises der zur Selbstversicherung Berechtigten oder bei der Festlegung der Bedingungen der Selbstversicherung darauf Bedacht genommen wird, dass die Versichertengemeinschaft nicht übermäßig belastet wird. Deshalb ist der Gesetzgeber auch nicht verhalten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten durchgängig und ohne Rücksicht auf die sonstige Sach- und Rechtslage zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen.
Es kann daher weder in der Bestimmung des § 76 ASVG noch in der Richtlinie des Hauptverbandes eine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.Es kann daher weder in der Bestimmung des Paragraph 76, ASVG noch in der Richtlinie des Hauptverbandes eine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.
3.2.3. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer die Höhe des vorgeschriebenen monatlichen Beitragssatzes von 7,55%, welcher im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform erachtet wird, zumal er auf den Bestimmungen der §§ 51 Abs1 Z1, 51b Abs1, 51d und 51e ASVG basiert.3.2.3. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer die Höhe des vorgeschriebenen monatlichen Beitragssatzes von 7,55%, welcher im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform erachtet wird, zumal er auf den Bestimmungen der Paragraphen 51, Abs1 Z1, 51b Abs1, 51d und 51e ASVG basiert.
Die belangte Behörde hat daher anhand der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG von € 5.004,60 für das Jahr 2014 den monatlichen Beitrag des Beschwerdeführers in Höhe von € 377,85 für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 in rechtmäßiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und der Richtlinie des Hauptverbandes festgestellt.Die belangte Behörde hat daher anhand der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG von € 5.004,60 für das Jahr 2014 den monatlichen Beitrag des Beschwerdeführers in Höhe von € 377,85 für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 in rechtmäßiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und der Richtlinie des Hauptverbandes festgestellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und es gegenständlich nur um die Lösung der Rechtsfrage hinsichtlich der anzuwenden Norm für die Beitragsgrundlage ging. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und es gegenständlich nur um die Lösung der Rechtsfrage hinsichtlich der anzuwenden Norm für die Beitragsgrundlage ging. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Krankenversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2005023.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016