TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/17 90/16/0063

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L66459 Landw Siedlungswesen Wien;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §15 idF 1967/077;
GGG 1984 §1 Abs1 TP9;
LSLG Wr §2 Z6 idF 1972/012;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0064

Betreff

RW und AW gegen Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien je vom 5. September 1989, 1. Zl. Jv 1923 - 33a/89

(hg. Zl. 90/16/0063), und 2. Zl. Jv 1924 - 33a/89

(hg. Zl. 90/16/0064), je betreffend Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 9. April 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Beschluß vom 27. Februar 1990, B 1184/89-4 und B 1185/84-4, die Behandlung der an ihn gerichteten - von Anfang an auch schon für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Nach dem Inhalt beider Beschwerden, deren Verbindung der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen hat, und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des jeweils angefochtenen Bescheides ist der Erfolg dieser Beschwerden von der Beantwortung der Frage abhängig, ob (wie die Beschwerdeführer vermeinen) die bücherliche Eintragung zum Erwerb ihres Eigentums je zur Hälfte auf Grund des von ihnen als Käufern am 12. September 1988 nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossenen, eine bestimmte Liegenschaft in L. in Niederösterreich betreffenden Kaufvertrages, der nach dem im nachhinein erlassenen Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz" vom 21. Dezember 1988 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1971, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1972, LGBl. Nr. 12/1972, entspreche und den im § 2 Z. 6 leg. cit. angeführten Vorgang der Aufstockung zum Gegenstand habe, gemäß § 15 AgrVG von der Eintragungsgebühr (TP 9 C. lit. b Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) befreit ist oder (im Sinne der Begründungen der angefochtenen Bescheide) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und das vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0134), dargetan, daß die - auch Gerichtsgebühren betreffende - Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG, und zwar auch in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, Verträgen nicht zukommt, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden, und unter einem Verfahren "in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen ist, sodaß die Abgabenbefreiung nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beshwerden insgesamt erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind diese Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (und ohne weitere Belastung der Beschwerdeführer mit Verfahrenskosten in voraussichtlicher Höhe von je S 2.760,--) - in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160063.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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