TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/25 W179 2124837-2

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §1
FeZG §11
FeZG §12
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
ÖSG §46
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VVG §2
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 12 heute
  2. FeZG § 12 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 12 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. FeZG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 12 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
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  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
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  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
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  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W179 2124837-2/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX , geb am XXXX , vertreten durch XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Teilnehmernummer XXXX , jeweils vom XXXX , mit den Geschäftszahlen 1.) XXXX , betreffend eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie 2.) XXXX , betreffend eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden römisch 40 , geb am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Teilnehmernummer römisch 40 , jeweils vom römisch 40 , mit den Geschäftszahlen 1.) römisch 40 , betreffend eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie 2.) römisch 40 , betreffend eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wird als unbegründet abgewiesen.

B) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

C) Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis

Die erhobene Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis wird als unzulässig zurückgewiesen.

D) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem ersten angefochtenen Bescheid vom XXXX zur Geschäftszahl1. Mit dem ersten angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zur Geschäftszahl

XXXX wies die belangte Behörde nach dem Erteilen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.römisch 40 wies die belangte Behörde nach dem Erteilen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen und sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Weiters wurde ausgeführt: "Aktuelles Einkommen XXXX von [einer namentlich genannten Mitbewohnerin] wurde nicht nachgereicht."Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen und sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Weiters wurde ausgeführt: "Aktuelles Einkommen römisch 40 von [einer namentlich genannten Mitbewohnerin] wurde nicht nachgereicht."

2. Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom XXXX zur Geschäftszahl2. Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zur Geschäftszahl

XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.römisch 40 wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, sie habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass mit dem Betreiber der beschwerdeführenden Partei kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe.

3. Mit Schreiben wiederum vom XXXX zur selben Teilnehmernummer teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihrem Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages (in Folge kurz: Ökostrombefreiung) nicht nachgekommen werden könne. Denn um eine Ökostrombefreiung erlangen zu können, müssten die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt vorliegen, was im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben sei.3. Mit Schreiben wiederum vom römisch 40 zur selben Teilnehmernummer teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihrem Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages (in Folge kurz: Ökostrombefreiung) nicht nachgekommen werden könne. Denn um eine Ökostrombefreiung erlangen zu können, müssten die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt vorliegen, was im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben sei.

4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gemäß § 3 Abs 2 VVG, woraufhin sich ein Schriftwechsel zwischen der Behörde und der beschwerdeführenden Partei über Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Vorschreibungen ergibt.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG, woraufhin sich ein Schriftwechsel zwischen der Behörde und der beschwerdeführenden Partei über Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Vorschreibungen ergibt.

5. Gegen die beiden genannten Bescheide richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX ) Beschwerde. Dieser ist ein Bescheid einer näher bestimmten Bezirkshauptmannschaft vom XXXX für die genannte Mitbewohnerin beigeschlossen. Die Beschwerde enthält in ihrem Betreff auch die Wortfolge "Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis".5. Gegen die beiden genannten Bescheide richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: römisch 40 ) Beschwerde. Dieser ist ein Bescheid einer näher bestimmten Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 für die genannte Mitbewohnerin beigeschlossen. Die Beschwerde enthält in ihrem Betreff auch die Wortfolge "Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis".

Begründend für die Beschwerde zusammengefasst aus, am XXXX seien per E-Mail alle Unterlagen an die belangte Behörde verschickt worden, wenngleich im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, das aktuelle Einkommen XXXX der genannten Mitbewohnerin sei nicht nachgereicht worden. Im Wissen, dass sich die Verhältnisse der genannten Mitbewohnerin aufgrund deren Krankheit nicht verändern würden, habe die beschwerdeführende Partei auf Rückfrage bzw Verständigung gewartet. Der Bescheid der erneuten Zuerkennung der Mindestsicherung an die genannte Mitbewohnerin sei am XXXX erlassen und der beschwerdeführenden Partei erst nach Abholung durch den XXXX bekannt geworden, wobei die Mindestsicherung sogar gekürzt worden sei. Sämtliche Mahnspesen und Kosten würden von der beschwerdeführenden Partei nicht übernommen werden.Begründend für die Beschwerde zusammengefasst aus, am römisch 40 seien per E-Mail alle Unterlagen an die belangte Behörde verschickt worden, wenngleich im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, das aktuelle Einkommen römisch 40 der genannten Mitbewohnerin sei nicht nachgereicht worden. Im Wissen, dass sich die Verhältnisse der genannten Mitbewohnerin aufgrund deren Krankheit nicht verändern würden, habe die beschwerdeführende Partei auf Rückfrage bzw Verständigung gewartet. Der Bescheid der erneuten Zuerkennung der Mindestsicherung an die genannte Mitbewohnerin sei am römisch 40 erlassen und der beschwerdeführenden Partei erst nach Abholung durch den römisch 40 bekannt geworden, wobei die Mindestsicherung sogar gekürzt worden sei. Sämtliche Mahnspesen und Kosten würden von der beschwerdeführenden Partei nicht übernommen werden.

6. Mit Schreiben vom XXXX wird eine Vollmacht zum Führen des Beschwerdeverfahrens für den XXXX der beschwerdeführenden Partei nachgereicht.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wird eine Vollmacht zum Führen des Beschwerdeverfahrens für den römisch 40 der beschwerdeführenden Partei nachgereicht.

7. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Mit diesem wurde ein XXXX -Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" geltend gemacht.1. Die beschwerdeführende Partei brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Mit diesem wurde ein römisch 40 -Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" geltend gemacht.

Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."

Die beschwerdeführende Partei legte mit dem Antrag nachstehende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse, ausgestellt vom zuständigen Bürgermeister am XXXXEine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse, ausgestellt vom zuständigen Bürgermeister am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Einen Bescheid vom XXXX über die XXXX der beschwerdeführenden ParteiEinen Bescheid vom römisch 40 über die römisch 40 der beschwerdeführenden Partei

  • -Strichaufzählung
    Eine Verständigung über die Leistungshöhe der eigenen XXXX der beschwerdeführenden Partei vom XXXXEine Verständigung über die Leistungshöhe der eigenen römisch 40 der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Nur die erste Seite (!) eines Bescheides vom XXXX über eine Mindestsicherung und Kostenzusicherung für die genannte Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei, wobei die monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausdrücklich auf den Zeitraum XXXX beschränkt ist.Nur die erste Seite (!) eines Bescheides vom römisch 40 über eine Mindestsicherung und Kostenzusicherung für die genannte Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei, wobei die monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausdrücklich auf den Zeitraum römisch 40 beschränkt ist.

  • -Strichaufzählung
    Ein Schreiben vom XXXX zu den Betriebskosten der beschwerdeführenden ParteiEin Schreiben vom römisch 40 zu den Betriebskosten der beschwerdeführenden Partei

  • -Strichaufzählung
    Weitere Unterlagen zum Strombezug und den damit verbundenen Kosten für die beschwerdeführende Partei

2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren auf, nachstehende Unterlagen beizubringen:2. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren auf, nachstehende Unterlagen beizubringen:

für die beschwerdeführende Partei und alle Personen, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise). Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Aktuelles Einkommen von [der namentlich genannten Mitbewohnerin] ab Jänner XXXX ".für die beschwerdeführende Partei und alle Personen, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise). Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Aktuelles Einkommen von [der namentlich genannten Mitbewohnerin] ab Jänner römisch 40 ".

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

3. Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und führte aus, dass mit dem Betreiber der beschwerdeführenden Partei kein Vertrag mit dem zuständigen Bundesministerium bestehe, der einen Zuschuss vorsehe, zudem sei die beschwerdeführende Partei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf § 3 Abs 2 bzw Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nicht erfülle.3. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und führte aus, dass mit dem Betreiber der beschwerdeführenden Partei kein Vertrag mit dem zuständigen Bundesministerium bestehe, der einen Zuschuss vorsehe, zudem sei die beschwerdeführende Partei nicht anspruchsberechtigt, weil sie keine im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 2, bzw Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nicht erfülle.

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Um einen positiven Bescheid auf ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei [der belangten Behörde] eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Senden Sie Ihre Unterlagen bitte nur in Kopie. (...) Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

4. Der XXXX der beschwerdeführenden Partei erklärte daraufhin mit E-Mail vom XXXX , dass er der Sachwalter der genannten Mitbewohnerin sei und er die Agenden der beschwerdeführenden Partei übernommen habe, weil diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die gestellten Anträge persönlich abwickeln könne. Er verweise nochmals auf die bereits übermittelten Unterlagen mit der Bitte um Berücksichtigung. Dieser E-Mail beigeschlossen sind näher bestimmte Unterlagen zum Strombezug der beschwerdeführenden Partei sowie nochmals die Seite 1 des bereits zur Mindestsicherung und Kostenzusicherung der genannten Mitbewohnerin vorgelegten Bescheids vom XXXX .4. Der römisch 40 der beschwerdeführenden Partei erklärte daraufhin mit E-Mail vom römisch 40 , dass er der Sachwalter der genannten Mitbewohnerin sei und er die Agenden der beschwerdeführenden Partei übernommen habe, weil diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die gestellten Anträge persönlich abwickeln könne. Er verweise nochmals auf die bereits übermittelten Unterlagen mit der Bitte um Berücksichtigung. Dieser E-Mail beigeschlossen sind näher bestimmte Unterlagen zum Strombezug der beschwerdeführenden Partei sowie nochmals die Seite 1 des bereits zur Mindestsicherung und Kostenzusicherung der genannten Mitbewohnerin vorgelegten Bescheids vom römisch 40 .

5. Die beiden angefochtenen Bescheide wurden als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Die Zustellung der beiden angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der beiden angefochtenen Bescheid noch am Tag ihrer Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls in beiden Beschwerdeverfahren fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der beiden angefochtenen Bescheid noch am Tag ihrer Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls in beiden Beschwerdeverfahren fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 2, 3, 4, 9, 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 9, 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Information

§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.Paragraph 12, (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 18, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."

3.2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.Die belangte Behörde hat somit nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen vergleiche VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nun auch eingehend für das neue, ab 1.1.2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nun auch eingehend für das neue, ab 1.1.2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:

(Insoweit die beschwerdeführende Partei nun mit ihrer Beschwerde Unterlagen vorlegt, die ihren inhaltlichen Anspruch stützen sollen, sind diese somit für dieses Beschwerdeverfahren unbeachtlich.)

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.

Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".

2. Der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren der beschwerdeführenden Partei langte bei der Behörde am XXXX ein, sodass sich dieser maßgeblich auf eine Befreiung ab dem Jahr XXXX richtet.2. Der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren der beschwerdeführenden Partei langte bei der Behörde am römisch 40 ein, sodass sich dieser maßgeblich auf eine Befreiung ab dem Jahr römisch 40 richtet.

Der mit dem Antrag für die Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Bescheid (nur die erste Seite!) über den Bezug einer Mindestsicherung und Kostenzusicherung ist - wie dargestellt - hinsichtlich der monatlichen Unterstützung für eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch ausdrücklich auf das Jahr XXXX beschränkt.Der mit dem Antrag für die Mitbewohnerin der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Bescheid (nur die erste Seite!) über den Bezug einer Mindestsicherung und Kostenzusicherung ist - wie dargestellt - hinsichtlich der monatlichen Unterstützung für eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch ausdrücklich auf das Jahr römisch 40 beschränkt.

2.1. Damit kann die belangte Behörde nicht wissen, ob der genannten Mitbewohnerin auch im Jahr XXXX aus demselben Titel eine monatliche Unterstützung zusteht, noch in welcher Höhe sich diese bewegt.2.1. Damit kann die belangte Behörde nicht wissen, ob der genannten Mitbewohnerin auch im Jahr römisch 40 aus demselben Titel eine monatliche Unterstützung zusteht, noch in welcher Höhe sich diese bewegt.

Der Antrag war somit schon aus diesem Grunde mangelhaft, hat die belangte Behörde doch das gesamte monatliche Netto-Haushaltseinkommen zu berechnen, was ihr allerdings bei Vorlage des Einkommens der Mitbewohnerin beschränkt auf das Jahr XXXX nicht möglich war.Der Antrag war somit schon aus diesem Grunde mangelhaft, hat die belangte Behörde doch das gesamte monatliche Netto-Haushaltseinkommen zu berechnen, was ihr allerdings bei Vorlage des Einkommens der Mitbewohnerin beschränkt auf das Jahr römisch 40 nicht möglich war.

Der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag war damit notwendig. Die dazu gesetzte Frist war auch angemessen, dient diese doch auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen (vgl die obigen Ausführungen).Der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag war damit notwendig. Die dazu gesetzte Frist war auch angemessen, dient diese doch auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen vergleiche die obigen Ausführungen).

2.2. Da die beschwerdeführende Partei hieraufhin mit E-Mail vom XXXX wiederum nur die erste Seite des bereits vorgelegten Bescheides vom XXXX über eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der genannten Mitbewohnerin, beschränkt auf das Kalenderjahr XXXX , vorlegte, blieb der gestellte Antrag in diesem Punkte mangelhaft.2.2. Da die beschwerdeführende Partei hieraufhin mit E-Mail vom römisch 40 wiederum nur die erste Seite des bereits vorgelegten Bescheides vom römisch 40 über eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der genannten Mitbewohnerin, beschränkt auf das Kalenderjahr römisch 40 , vorlegte, blieb der gestellte Antrag in diesem Punkte mangelhaft.

Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages war somit rechtskonform.

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde nun den aktuellen Bescheid zum Bezug einer Mindestsicherung und Kostenzusicherung für die genannte Mitbewohnerin vom XXXX vorlegt, ist einerseits anzumerken, dass diese auf dem Boden der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu spät vorgelegt wurde, ist doch Sache dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde nun den aktuellen Bescheid zum Bezug einer Mindestsicherung und Kostenzusicherung für die genannte Mitbewohnerin vom römisch 40 vorlegt, ist einerseits anzumerken, dass diese auf dem Boden der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu spät vorgelegt wurde, ist doch Sache dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.

Zum anderen muss die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung von (noch) fehlenden Unterlagen.

3. Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch nachdrücklich daraufhin, dass die rechtskonforme Zurückweisung des gestellten Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einer erneuten mangelfreien Antragstellung nicht entgegensteht. Vielmehr ist es so, dass durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt wird. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch nachdrücklich daraufhin, dass die rechtskonforme Zurückweisung des gestellten Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einer erneuten mangelfreien Antragstellung nicht entgegensteht. Vielmehr ist es so, dass durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt wird. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.

5. In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, Zl 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt.

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der beschwerdeführenden Partei diese Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat hievon keinen Gebrauch gemacht, reichte sie doch die geforderten (aktuellen) nicht Unterlagen nach.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall schlussendlich dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorliegt, oder ob die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall schlussendlich dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorliegt, oder ob die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Zu B) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die erhobene Beschwerde wendet sich ausdrücklich auch gegen den zweiten erlassenen Bescheid vom XXXX hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.Die erhobene Beschwerde wendet sich ausdrücklich auch gegen den zweiten erlassenen Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Allerdings zeigt die Begründung der erhobenen Beschwerde in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit dieses zweiten Bescheides auf, noch ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht "amtswegig" erkennbar.

Vielmehr steht der angefochtene Bescheid im Einklang insbesondere mit § 11 und § 12 Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, denen zufolge der zuständige Bundesminister mit - interessierten - Betreibern vertraglich zu vereinbaren hat, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden, die eine Zuschussleistung zuerkennen, Leistungen an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen haben und die erfolgten Vertragsabschlüsse im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen sind.Vielmehr steht der angefochtene Bescheid im Einklang insbesondere mit Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, denen zufolge der zuständige Bundesminister mit - interessierten - Betreibern vertraglich zu vereinbaren hat, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden, die eine Zuschussleistung zuerkennen, Leistungen an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen haben und die erfolgten Vertragsabschlüsse im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen sind.

Selbstverständlich kann ob der Privatautonomie bei Vertragsverhältnissen ein Anbieter von Telefondienstleistungen (hier Betreiber) nicht gezwungen werden, einen solchen Vertrag einzugehen. Dementsprechend kann eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Wege der geltenden Gesetzeslage nur zuerkannt werden, wenn der jeweilige Betreiber auch einen diesbezüglichen Vertrag mit dem zuständigen Bundesminister geschlossen hat.

Die erhobene Beschwerde war in diesem Punkte ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 2, § 4 Abs 1, § 9 Abs 6, § 11 u § 12 Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FEZG) als unbegründet abzuweisen.Die erhobene Beschwerde war in diesem Punkte ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, u Paragraph 12, Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FEZG) als unbegründet abzuweisen.

3.4 Zu C) Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis

Mit Schreiben vom XXXX übermittelt die belangte Behörde - wie dargestellt - der beschwerdeführenden Partei einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gemäß § 3 Abs 2 VVG über eine aushaftende Forderung.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt die belangte Behörde - wie dargestellt - der beschwerdeführenden Partei einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG über eine aushaftende Forderung.

Gemeinsam mit der gegen die beiden angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde beeinsprucht die beschwerdeführende Partei diesen vollstreckbaren Rückstandsausweis und führt dazu lediglich aus, sämtliche Mahnspesen und Kosten würden von ihr nicht übernommen werden, vielmehr sei die Tatsache, dass ihr innerhalb weniger Tage von der Behörde ca sechs Schreiben zugeschickt worden seien, als schikanös einzustufen.

1. Bei Rückstandsausweisen über Geldleistungsverpflichtungen handelt es sich - nicht - um Bescheide, sondern um Auszüge aus den Rechnungsbehelfen, mit denen von der Behörde eine Zahlungsverpflichtung bekannt gegeben wird. Erhebt der Verpflichtete gegen den Rückstandsausweis Einwendungen, ist durch Bescheid der Behörde zu entscheiden, von der der Rückstandsausweis stammt (vergleiche dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, 5. Auflage, Seite 554f).

Die erhobene Einwendung zum vollstreckbaren Rückstandsausweis als integrierter Bestandteil der übermittelten Beschwerden ist somit - der guten Ordnung halber - mangels Bescheides und Zuständigkeit des Gerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Vielmehr liegt es an der belangten Behörde, hier einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen.

2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass die beschwerdeführende Partei hier einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt hätte. Falls dies so wäre, müsste dieser aus nachstehenden Gründen ebenso als unzulässig zurückgewiesen werden:

a) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.a) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.

Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.

b) Würde die Beschwerde als Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verstanden, begehrte die beschwerdeführende Partei eine Wirkung, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt, somit wäre die beschwerdeführende Partei durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.b) Würde die Beschwerde als Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verstanden, begehrte die beschwerdeführende Partei eine Wirkung, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt, somit wäre die beschwerdeführende Partei durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG sinnwidrig wäre.

c) Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich die beschwerdeführende Partei erhofft kann, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird (hier auf Grund eines mangelhaften Antrages).

d) Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht der beschwerdeführenden Partei hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht derselben bestehen bleibe.

So erkennt der VwGH auch einem Bescheid, der einen Antrag abweist, die Fähigkeit seines Vollzuges ab: Hiezu ist in Analogie zu § 30 Abs 2 VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich." (B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd § 30 VwGG nicht zugänglich." (B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263)So erkennt der VwGH auch einem Bescheid, der einen Antrag abweist, die Fähigkeit seines Vollzuges ab: Hiezu ist in Analogie zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich." (B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, VwGG nicht zugänglich." (B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263)

Dies muss umso mehr für einen Bescheid gelten, der einen Antrag nicht abgewiesen, sondern diesen zurückgewiesen hat.

Die beschwerdeführende Partei bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.

3. Würde die Beschwerde hier als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).

3.5 Ökostrompauschale

Ergänzend ist auszuführen, die erhobenen Beschwerden beziehen sich nicht auf die beantragte Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale. Auch hat hiezu die Behörde keinen Bescheid erlassen. Schon aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht hierüber nicht abzusprechen.

Würde sich die Beschwerde allerdings auch auf diesen Punkt beziehen, wäre die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unzulässig zurückzuweisen. Dies deshalb, weil erstens über allfällige Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen über eine Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale gemäß § 46 Abs 6 Ökostromgesetz die ordentlichen Gerichte entscheiden, sowie die beiden angefochtenen Bescheide über eine solche Befreiung nicht abgesprochen haben. (Bei dem Schreiben der belangten Behörde zur Ökostrombefreiung vom XXXX handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um ein reines Informationsschreiben, jedoch nicht um einen Bescheid.)Würde sich die Beschwerde allerdings auch auf diesen Punkt beziehen, wäre die Beschwerde in diesem Punkt ebenso als unzulässig zurückzuweisen. Dies deshalb, weil erstens über allfällige Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen über eine Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Ökostromgesetz die ordentlichen Gerichte entscheiden, sowie die beiden angefochtenen Bescheide über eine solche Befreiung nicht abgesprochen haben. (Bei dem Schreiben der belangten Behörde zur Ökostrombefreiung vom römisch 40 handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um ein reines Informationsschreiben, jedoch nicht um einen Bescheid.)

3.6. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.

Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit hinsichtlich der Spruchpunkte A) und B) gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit hinsichtlich der Spruchpunkte A) und B) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 4, VwGVG entfallen.

Eine mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich des Spruchpunktes C) gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VWGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich des Spruchpunktes C) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VWGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist, aufschiebende Wirkung, Einkommensnachweis,
Fernsprechentgeltzuschuss, Gebührenpflicht, Mängelbehebung,
Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Ökostrompauschale,
rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,
Rundfunkgebührenbefreiung, Sachwalter, Unzuständigkeit,
Verbesserungsauftrag, verspätete Vorlage, Vertragsabschluss,
Vollstreckbarkeit, Vollzugstauglichkeit, Zahlungspflicht,
Zahlungsverpflichtung, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2124837.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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