TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/30 L501 2005709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2016
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Entscheidungsdatum

30.05.2016

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2005709-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Johannes Kirschner in 4600 Wels, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.11.2010, zu DG-KontoNr. XXXX wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.800,-- nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18.04.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Johannes Kirschner in 4600 Wels, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.11.2010, zu DG-KontoNr. römisch 40 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.800,-- nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als Dienstgeber verpflichtet, für die nicht bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer XXXX (in der Folge Herr Z.Z.) und XXXX (in der Folge Herr O.B.) einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,-- zu entrichten.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als Dienstgeber verpflichtet, für die nicht bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge Herr Z.Z.) und römisch 40 (in der Folge Herr O.B.) einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich, mit dem im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft von Herrn Z.Z. und Herrn O.B. bestritten wurde.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 11.01.2011, Ges-180421/3-2011- XXXX , wurde das Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung der beiden Personen ausgesetzt.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 11.01.2011, Ges-180421/3-2011- römisch 40 , wurde das Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung der beiden Personen ausgesetzt.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- XXXX , wurde dem Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung von Herrn O.B. (Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2011) stattgegeben und festgestellt, dass er nicht als Dienstnehmer der bP der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliegt.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- römisch 40 , wurde dem Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung von Herrn O.B. (Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2011) stattgegeben und festgestellt, dass er nicht als Dienstnehmer der bP der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/7-2013- XXXX , wurde dem Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung von Herrn Z.Z. (Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2011) nicht Folge gegeben und der diesbezügliche Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.12.2011 vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/7-2013- römisch 40 , wurde dem Einspruch hinsichtlich der Pflichtversicherung von Herrn Z.Z. (Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2011) nicht Folge gegeben und der diesbezügliche Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.12.2011 vollinhaltlich bestätigt.

Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 18.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Komplementär der bP, der kroatische Staatsangehörige Z.Z. und eine weitere Person einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn Z.Z. zur bP verneint

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. XXXX , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn Z.Z. im Zeitraum 25.05.2010 bis 15.06.2010 zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn Z.Z. im Zeitraum 25.05.2010 bis 15.06.2010 zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint.

Mit rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- XXXX , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn O.B. am 15.06.2010 zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint.Mit rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- römisch 40 , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn O.B. am 15.06.2010 zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der am 18.04.2016 abgeführten mündlichen Verhandlung.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anmerkung 17]).

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. XXXX , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn Z.Z. zur bP im entscheidungswesentlichen Zeitraum ebenso verneint wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn O.B. zur bP mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- XXXX , verneint worden war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn Z.Z. zur bP im entscheidungswesentlichen Zeitraum ebenso verneint wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn O.B. zur bP mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19.12.2013, Ges-180708/8-2013- römisch 40 , verneint worden war.

Die im Beitragszuschlagsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von Herrn Z.Z. und Herrn O.B. wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich als nicht gegeben festgestellt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages fehlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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