TE Bvwg Beschluss 2016/6/6 W170 2014443-1

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Veröffentlicht am 06.06.2016
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Entscheidungsdatum

06.06.2016

Norm

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W170 2014443-1/50E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge des Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 12.10.2015 und 09.12.2015 betreffend 1. die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W170 2014443-1 und 2. die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zur GZ. W170 2014443-1 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge des Dr. römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger vom 12.10.2015 und 09.12.2015 betreffend 1. die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W170 2014443-1 und 2. die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zur GZ. W170 2014443-1 beschlossen:

A)

I. Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit € 1144,00 (inkl. USt) bestimmt.römisch eins. Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1144,00 (inkl. USt) bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom 26.07.2015, GZ. W170 2014443-1/19Z, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

* Leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und ist deshalb oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen?

* Wenn dies der Fall ist: Ist feststellbar, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 an einer psychischen Erkrankung gelitten hat und deshalb oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen?

* Ist der Beschwerdeführer voll geschäftsfähig, insbesondere ist dieser in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst ohne Gefahr eines Schadens für sich zu besorgen?

* Besitzt der Beschwerdeführer derzeit die geistige Fähigkeit, seiner Bestellung als gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung), Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe), Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Geschäftsräumlichkeiten, Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Immobilienverwaltung, Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung) - Immobilienvermittlung nachzukommen?

2. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015, welcher am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote wie folgt vor:

Aktenstudium nach § 36 VorbereitungAktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung

EUR 10,00

Müheverwaltung § 43 (e) psychiatrischer BefundMüheverwaltung Paragraph 43, (e) psychiatrischer Befund

EUR 195,40

drei Zusatzfragen je 1/2 Satz

EUR 293,10

Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden Paragraph 32, (á 22,70)

EUR 45,40

15 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)

EUR 30,00

Porto

EUR 10,00

Summe

EUR 583,90

+ 20 % MWSt

EUR 116,78

Gesamtsumme

EUR 700,68

3. Mit

Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015, GZ. W195 2117043-1/2Z, wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 GebAG und des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergäben und daher in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung vier Mal der Tarif gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu honorieren sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015, GZ. W195 2117043-1/2Z, wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG und des Paragraph 43, GebAG zur Kenntnis gebracht, dass sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergäben und daher in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung vier Mal der Tarif gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu honorieren sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

4. Zwischenzeitig fand am 09.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache zur GZ. W170 2014443-1 statt, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger geladen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Antragsteller das vom ihm schriftlich erstellte und mit Schriftsatz vom 12.10.2015 übermittelte Gutachten mündlich vor und beantwortete folgende an ihn gerichtete Fragen:

• Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam verschreibungspflichtige Medikamente oder kann man an diese in Österreich legal auch ohne ärztliche Verordnung kommen?

• Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam suchterzeugend?

• Ist der Beschwerdeführer suchtkrank?

• Wie hoch ist das Risiko eines Rückfalls unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeits-struktur des Beschwerdeführers einzuschätzen?

• Besteht aus Ihrer Sicht ein Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des P im November 2014 und der Antibiotikagabe wegen der Zahnbehandlung?

• Welche Auswirkungen hat die Medikamenteneinnahme mit Alkohol?

• Die Kombination von Cymbalta und Alkohol, das hat der P bei seinen strafbaren Handlungen genommen. Wie weit kann der Betroffene erkennen, etwa durch Beipacktexte, dass es bei Alkoholgenuss zu starken Verhaltensveränderungen kommt bzw. zu welchen Folgen kommt es?

5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015, legte der Antragsteller für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 eine Gebührennote wie folgt:

Aktenstudium nach § 36 VorbereitungAktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung

EUR 10,00

Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden Paragraph 32, (á 22,70)

EUR 45,40

1 Std. Teilnahme an VH nach § 35 (1) am 09.12.2015 á € 33,801 Std. Teilnahme an VH nach Paragraph 35, (1) am 09.12.2015 á € 33,80

EUR 33,80

Ergänzung des GA in der VH am 09.12.2015

EUR 300,00

10 gefahrene km á 0,42

EUR 4,20

Summe

EUR 393,40

+ 20 % MWSt

EUR 78,68

Gesamtsumme

EUR 472,08

Ff

6. In seiner binnen offener Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vom 21.12.2015 führte der Antragsteller aus, dass er mit der im Schriftsatz vom 03.12.2015 vorgeschlagenen "Gebührneuberechnung" einverstanden sei und übermittelte unter einem eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt:

Aktenstudium nach § 36 VorbereitungAktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung

EUR 10,00

Müheverwaltung § 43 (d) psychiatrischer BefundMüheverwaltung Paragraph 43, (d) psychiatrischer Befund

EUR 116,20

drei weitere Fragenkomplexe gemäß § 43 (d)drei weitere Fragenkomplexe gemäß Paragraph 43, (d)

EUR 348,60

Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden § 32 (á 22,70)Entschädigung für Zeitversäumnis: 2 beg. Stunden Paragraph 32, (á 22,70)

EUR 45,40

15 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)

EUR 30,00

Porto

EUR 10,00

Summe

EUR 560,20

+ 20 % MWSt

EUR 112,04

Gesamtsumme

EUR 672,24

Ff

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit § 39 GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit Paragraph 39, GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur Honorarnote vom 12.10.2015 betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W170 2014443-1:

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG sowie die sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 und 5 GebAG (Schreibgebühr und Porto) stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sowie die sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 GebAG (Schreibgebühr und Porto) stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr ist jedoch Nachfolgendes anzumerken:

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

In der Gebührennote vom 12.10.2015 wird für die psychiatrische Befundung der Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG herangezogen.In der Gebührennote vom 12.10.2015 wird für die psychiatrische Befundung der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG herangezogen.

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des Sachverständigen verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des Sachverständigen verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt.Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG an Stelle von Paragraph 43, Absatz eins, Litera e, GebAG zur Anwendung kommt.

Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können vergleiche ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden) eine Honorierung für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von drei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung W170 insgesamt vier Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden) eine Honorierung für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von drei weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist.

Darüber wurde der Antragsteller mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015 in Kenntnis gesetzt und erklärte er sich damit in seiner darauf ergangenen Stellungnahmen vom 21.12.2015 einverstanden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung betreffend die Erstellung des medizinischen Gutachtens:

Mühewaltungsgebühr für psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAGMühewaltungsgebühr für psychiatrisches Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG

EUR 116,20

Mühewaltungsgebühr für drei weitere Fragekomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAGMühewaltungsgebühr für drei weitere Fragekomplexe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG

EUR 348,60

Aktenstudium wie beantragt

EUR 10,00

Entschädigung für Zeitversäumnis wie beantragt

EUR 45,40

Schreibgebühr wie beantragt

EUR 30,00

Porto wie beantragt

EUR 10,00

Summe

EUR 560,20

+ 20 % MWSt

EUR 112,04

Gesamtsumme (abgerundet)

EUR 672,00

Zur Honorarnote vom 09.12.2015 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zur GZ. W170 2014443-1:

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren (Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, die Reisekosten gemäß § 9 Abs. 2 GebAG sowie die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG und die Gebühr für die Gutachtensergänzung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG) stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.Der Umfang der geltend gemachten Gebühren (Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG, die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG, die Reisekosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sowie die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG und die Gebühr für die Gutachtensergänzung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG) stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Es ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung betreffend Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015:

Aktenstudium wie beantragt

EUR 10,00

Entschädigung für Zeitversäumnis wie beantragt

EUR 45,40

1 Std. Teilnahme an VH nach § 35 (1): wie beantragt1 Std. Teilnahme an VH nach Paragraph 35, (1): wie beantragt

EUR 33,80

Ergänzung des GA in der VH am 09.12.2015: wie beantragt

EUR 300,00

10 gefahrene km á 0,42: wie beantragt

EUR 4,20

Summe

EUR 393,40

+ 20 % MWSt

EUR 78,68

Gesamtsumme (abgerundet)

EUR 472,00

Insgesamt sind die Gebühren des Sachverständigen daher mit € 1144,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2014443.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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