TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/6 G311 2109568-1

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Veröffentlicht am 06.06.2016
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Entscheidungsdatum

06.06.2016

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G311 2109568-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (L.L.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer (L.L.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"L. L., A.H. und C.H. sind schuldig, sie haben

I.) mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Sachen bei allen drei Angeklagten jeweils EUR 50.000,- überstieg,römisch eins.) mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Sachen bei allen drei Angeklagten jeweils EUR 50.000,- überstieg,

A) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen weggenommen oder

wegzunehmen versucht

1.) L.L., A.H. und C.H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

am 20.10.2013 in W. indem C.H. gewaltsam ein gekipptes Fenster aufdrücke und A.H. und L.L. in das Objekt einstiegen, Berechtigten des Gasthauses S. Zigaretten im Gesamtwert von EUR 600,-

weggenommen.

2.) A. H. und C.H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

a) im Zeitraum vom 24. bis 25.Mai 2013 in G., in dem sie sich eines widerrechtlich erlangten Schlüssel bedienten, um in versperrte Privaträumlichkeiten des Opfers einzudringen, dem A.M. und unbekannten anderen eine Handkasse und einen Tresor mit Bargeld, Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von zumindest EUR 20.300,-

weggenommen;

b) am 6.7.2013

aa) in G., indem A.H. und C.H. gewaltsam ein Fenster ausdrückten, dem A.M. Zigaretten im Gesamtwert von zumindest EUR 164,50 weggenommen,

bb) in G. dem F.H. als Inhaber der von ihm betriebenen Bäckerei, indem sie versuchten mit einem mitgebrachten blauen Brecheisen die Tür zur Bäckerei gewaitsam aufzubrechen, Wertsachen wegzunehmen versucht;

c) am 8.7.2013 in N. Berechtigten des Heurigenlokals R., indem A.H. und C.H. gewaltsam ein Fenster aufzwängten und die Räumlichkeiten durchsuchten, Wertsachen wegzunehmen versucht;

d) am 22.7.2013 in O., indem C.H. gewaltsam ein gekipptes Fenster aufdrückte, durch das A.H. in das Innere des Hauses kletterte und danach C.H. durch Aufsperren der Türe von innen hereinließ, dem C. und der M.W. Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 25.800,-

weggenommen;

e) im Zeitraum vom 1. bis 2. November 2013 in G., indem sie mit einem mitgebrachten blauen Brecheisen eine Tür der Diskothek aufbrachen und das Innere des Objektes nach Wertgegenständen durchsuchten, Berechtigten der Diskothek C. wegzunehmen versucht;

f) am 18.12.2013 in N., indem sie ein bereits am Vortag entriegeltes Fenster der Bäckerei öffneten und durch dieses in das Innere des Objektes einstiegen, dem F.L. Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von zumindest EUR 2.890,46 weggenommen;

g) am 16.8.2013 in G., indem C.H. ein gekipptes Fenster aufdrückte und C.H. und A.H. durch dieses in das Innere des Objektes einstiegen, der C.P. als Inhaberin des von ihr betriebenen Gastgewerbebetriebes Bargeld von EUR 260,- und Zigaretten im Wert von EUR 230,-, der S.P. Bargeld von EUR 150,- sowie dem G.W. ein Handy der Marke Samsung im Wert von zumindest EUR 160,-, somit Sachen in einem Wert von insgesamt EUR 800,- weggenommen;

h) am 30.9.2013 in G., indem C.H. ein gekipptes Fenster gewaltsam aufdrückte und A.H. in das Innere des Objektes einstleg, dem F.D. als Inhaber des von ihm geführten Gastgewerbebetriebes Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 2.000,- weggenommen;

3.) A.H. im Zeitraum vom 22. bis 24.6.2013 in G. dem F.H. als Inhaber der von ihm betriebenen Bäckerei, indem sie durch die unversperrte Türe der Bäckerei eindrang und mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel den Tresor aufsperrte, Bargeld im Gesamtwert von EUR 12.378- weggenommen;

B) zu den zu I.) A) bezeichneten Taten beigetragen, und zwarB) zu den zu römisch eins.) A) bezeichneten Taten beigetragen, und zwar

1.) L.L. und C.H.

zu der zu I.) A) 3.) bezeichneten strafbaren Handlung der A.H. indem sie gemeinsam vor dem Einbruchsobjekt und beim Fluchtfahrzeug Aufpasserdienste leisteten und C.H., L.L. und A.H. mit seinem PKW zum Tatort und auch samt dem Diebesgut wieder von dort wegbrachte;zu der zu römisch eins.) A) 3.) bezeichneten strafbaren Handlung der A.H. indem sie gemeinsam vor dem Einbruchsobjekt und beim Fluchtfahrzeug Aufpasserdienste leisteten und C.H., L.L. und A.H. mit seinem PKW zum Tatort und auch samt dem Diebesgut wieder von dort wegbrachte;

2.) L.L.

zu den zu I.) A) 2.) a) bis f) bezeichneten strafbaren Handlungen der A.H. und des C.H., indem er jeweils Aufpasserdienste vor dem Einbruchsobjekt leistete;zu den zu römisch eins.) A) 2.) a) bis f) bezeichneten strafbaren Handlungen der A.H. und des C.H., indem er jeweils Aufpasserdienste vor dem Einbruchsobjekt leistete;

II.) L.L.römisch zwei.) L.L.

zu nicht feststellbaren Zeitpunkten Zigaretten und Bargeld, die A.H. und C.H. durch Einbruch bei den unter I.) A) 2) g) und h) genannten Taten gestohlen hatten, somit Sachen, die durch mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt wurden, die aus einem anderen Grund als gewerbsmäßige Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die 5 Jahre erreicht, an sich gebracht, indem er diese Sachen als Geschenk von A.H. annahm, wobei er wusste, dass diese Sachen durch Einbruchsdiebstahl erlangt worden waren und die Umstände kannte, die die Strafdrohung begründeten.zu nicht feststellbaren Zeitpunkten Zigaretten und Bargeld, die A.H. und C.H. durch Einbruch bei den unter römisch eins.) A) 2) g) und h) genannten Taten gestohlen hatten, somit Sachen, die durch mit Strafe bedrohten Handlungen erlangt wurden, die aus einem anderen Grund als gewerbsmäßige Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die 5 Jahre erreicht, an sich gebracht, indem er diese Sachen als Geschenk von A.H. annahm, wobei er wusste, dass diese Sachen durch Einbruchsdiebstahl erlangt worden waren und die Umstände kannte, die die Strafdrohung begründeten.

Es haben hierdurch

...

L.L. zu I.) A) 1.) und I.) B) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Deliktsfall, 15 StGB teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB undL.L. zu römisch eins.) A) 1.) und römisch eins.) B) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Deliktsfall, 15 StGB teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und

II.) das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4, dritter Fall StGB begangen und werden hierfür jeweils unter Anwendung der §§ 28 und 29 StGB, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGBrömisch zwei.) das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4, dritter Fall StGB begangen und werden hierfür jeweils unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 StGB, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB

L.L. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 31 (einunddreißig) Monaten,

...

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

Der Beschwerdeführer gab am 27.01.2015 bei der Einvernahme durch die belangte Behörde an, er seit 2010 in Österreich und verfüge über eine Anmeldebescheinigung. Nach einer Mandeloperation habe er seine Arbeit verloren. Seine Mutter sei in Österreich verheiratet, er sei mit ihr und seinen Geschwistern nach Österreich gekommen. Seine Großeltern würden in Tschechien leben, diese hätten ihn und seine Geschwister groß gezogen. Jetzt sei das Verhältnis zu seiner Mutter sehr gut.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte alle rechtlichen Ressourcen, die seinen Fall betreffen, auszuschöpfen. Er wolle in Österreich bleiben, da seine beruflichen Aussichten in Tschechien aussichtlos erscheinen. Er sei vor seiner Verhaftung in Österreich berufstätig gewesen. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bescheid vom 22.06.2015 stimmen. Seine Großeltern seien krank und alt, er könne nun nicht mehr bei ihnen leben.

Der Beschwerdeführe blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016 unentschulidgt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat seit 06.05.2011 Wohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Zuletzt war er von 29.09.2014 bis 10.09.2015 in der Justizanstalt XXXX mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen nach diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer hat seit 06.05.2011 Wohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Zuletzt war er von 29.09.2014 bis 10.09.2015 in der Justizanstalt römisch 40 mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen nach diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ging von 25.07.2012 bis 07.08.2012 und von 01.10.2012 bis 07.08.2013 einer Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet nach. Von 05.09.2013 bis 21.12.2013 bezog er Arbeitslosengeld.

Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. Seine Großeltern, bei denen der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, leben in Tschechien.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig, ebenso ein Sozialversicherungsdatenauszug.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum Aufpasserdienste geleistet, in einem weiteren Fall hat er zusätzlich die unmittelbaren Täter mit dem Fluchtfahrzeug zum Tatort hinchauffiert und von dort wieder mit dem Diebsgut weggebracht. In einem weiteren Angriff hat er mit seinen Mittätern ein gekipptes Fenster aufgebrochen und ist in das Objekt eingestiegen, um dort Zigaretten zu stehlen. Weiters hat er hinsichtlich gestohlener Sachen Hehlerei betrieben.

Wie der oben wiedergegebene Spruch des Landesgerichtes XXXX zeigt, ist der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern bei der Begehung der Straftaten geplant und arbeitsteilig vorgegangen ist. Dieser Umstand und die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.Wie der oben wiedergegebene Spruch des Landesgerichtes römisch 40 zeigt, ist der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern bei der Begehung der Straftaten geplant und arbeitsteilig vorgegangen ist. Dieser Umstand und die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von neun Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von neun Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

In Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.In Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit Mai 2011, seiner daraus ableitbaren Integration und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ist mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Integration des Beschwerdeführers hat jedoch in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Tschechien als keineswegs entwurzelt anzusehen ist, hat er doch den größten Teil ihres Lebens dort verbracht, was die Arbeitsaufnahme in seinem Herkunftsstaat erheblich erleichtern wird. Darüber hinaus leben seine Großeltern dort.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in Österreich sowie familiäre Bindung ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in Österreich sowie familiäre Bindung ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung der privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Inland wurde das Aufenthaltsverbot mit 6 Jahren befristet.

Neben der Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum fällt im gegenständlichen Fall auch die mehrfache Tatqualifikation ins Gewicht, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Mai bis Dezember 201e, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt hat.Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Mai bis Dezember 201e, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt hat.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,
familiäre Situation, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,
Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2109568.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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