TE Bvwg Beschluss 2016/6/7 W170 2124532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2016
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Entscheidungsdatum

07.06.2016

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
ZustG §9 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W170 2124532-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch BH Mödling, diese vertreten durch Verein menschen.leben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BH Mödling, diese vertreten durch Verein menschen.leben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 und 31 VwGVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 und 31 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 21.03.2015 stellte der minderjährige XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 21.03.2015 stellte der minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung des Administrativverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.02.2016, am 03.03.2016 der Mutter des Beschwerdeführers als seine "Vertreterin" zugestellt, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit am 04.04.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom im Spruch genannten Vertreter gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 04.04.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom im Spruch genannten Vertreter gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 11.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist auch zum gegenständlichen Zeitpunkt minderjährig.

Seit 28.08.2015 ist dem Land Niederösterreich die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung, lautend auf "XXXX" (Mutter des Beschwerdeführers), am 03.03.2016 der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt.

Der gesetzlichen Vertreterin wurde der Bescheid am 26.03.2016 durch die Mutter des Beschwerdeführers übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie der Adressat der Zustellverfügung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (siehe insbesondere AS 193) und aus dem angefochtenen Bescheid.

Die dem Land Niederösterreich übertragene Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28.8.2015, Zl. 7 Ps 203/15-3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen (an Stelle des Bescheidadressaten) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist; in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt sei, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes sei, von der Zustellverfügung abhänge. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen werde, entsprechend der Zustellverfügung vermöge gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Mängel in der Zustellverfügung nicht heilbar sind. Lediglich für den Fall, dass irrtümlich nicht dem Zustellbevollmächtigten sondern dem Adressaten des Bescheides zugestellt wird, kennt § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung eines Mangels in der Zustellverfügung.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen (an Stelle des Bescheidadressaten) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist; in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt sei, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes sei, von der Zustellverfügung abhänge. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen werde, entsprechend der Zustellverfügung vermöge gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Mängel in der Zustellverfügung nicht heilbar sind. Lediglich für den Fall, dass irrtümlich nicht dem Zustellbevollmächtigten sondern dem Adressaten des Bescheides zugestellt wird, kennt Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eine Heilung eines Mangels in der Zustellverfügung.

Im gegenständlichen Fall liegt, da die Mutter entgegen dem oben zitierten Beschluss des Bezirksgerichts Mödling, als gesetzliche Vertreterin in der Zustellverfügung ausgewiesen wurde, die im Übrigen den Beschwerdeführer selbst gar nicht bezeichnet, ein Mangel in der Zustellverfügung vor, der vom Heilungstatbestand des § 9 Abs. 3 ZustG nicht umfasst ist; daraus folgt, dass der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und die Beschwerde - die sich somit gegen einen Nichtbescheid richtet - als unzulässig zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall liegt, da die Mutter entgegen dem oben zitierten Beschluss des Bezirksgerichts Mödling, als gesetzliche Vertreterin in der Zustellverfügung ausgewiesen wurde, die im Übrigen den Beschwerdeführer selbst gar nicht bezeichnet, ein Mangel in der Zustellverfügung vor, der vom Heilungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht umfasst ist; daraus folgt, dass der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und die Beschwerde - die sich somit gegen einen Nichtbescheid richtet - als unzulässig zurückzuweisen ist.

Das Bundesamt hat daher den Bescheid abermals, für die Dauer der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Dauer der Gültigkeit des oben bezeichneten Obsorgebeschlusses, dem Land Niederösterreich bzw. dessen Vertreterin zuzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, warum der bekämpfte Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und die Beschwerde daher zurückzuweisen ist; daher ist auch die Revision unzulässig.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Zurückweisung,
Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2124532.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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