Entscheidungsdatum
07.06.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W148 2102403-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom 19.02.2015, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.01.2015 zu GZ. FMA-KL28 1655.100/0004-LAW/2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vom 19.02.2015, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.01.2015 zu GZ. FMA-KL28 1655.100/0004-LAW/2014 beschlossen:
A)
Das angefochtene Straferkenntnis ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG außer Kraft getreten.Das angefochtene Straferkenntnis ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG außer Kraft getreten.
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") vom 22.01.2015, laut Rückschein zugestellt am 22.01.2015, richtet sich an die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF") als Beschuldigte und die haftende Gesellschaft (Sparkasse XXXX). Es wurden eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 EUR sowie Verfahrenskosten in der Höhe von 100 EUR verhängt.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") vom 22.01.2015, laut Rückschein zugestellt am 22.01.2015, richtet sich an die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF") als Beschuldigte und die haftende Gesellschaft (Sparkasse römisch 40 ). Es wurden eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 EUR sowie Verfahrenskosten in der Höhe von 100 EUR verhängt.
2. Dagegen richtet sich die bei der belangten Behörde (FMA) am 19.02.2015 per Fax eingelangte und am 19.02.2015 per Post rechtzeitig aufgegebene Beschwerde der BF wegen Rechtswidrigkeit des gesamten Inhaltes. 3. Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 gab die BF einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.
4. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 erklärte auch die FMA einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 18.03.2016 brachte die BF vor, dass sie kein Verschulden treffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA (belangte Behörde) das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA (belangte Behörde) das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerde war rechtzeitig und zulässig.
Zu A)
2. Zur Einstellung des Verfahrens
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 43 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl I 33/2013 lautet:Paragraph 43, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lautet:
"Verjährung
§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."Paragraph 43, (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Die Beschwerde wurde am 19.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht (vgl Eingangsstempel auf der Beschwerde). Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG wird der Lauf der 15-Monats-Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde ausgelöst. Auf die Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kommt es nicht an (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrechte der Verwaltungsgerichte, § 43 VwGVG K 4). Ein Straferkenntnis tritt ex lege außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis mehr als 15 Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ergangen ist. Die 15-Monats-Frist ist am 19.05.2016 abgelaufen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis ex lege außer Kraft getreten ist.Die Beschwerde wurde am 19.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht vergleiche Eingangsstempel auf der Beschwerde). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG wird der Lauf der 15-Monats-Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde ausgelöst. Auf die Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kommt es nicht an (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrechte der Verwaltungsgerichte, Paragraph 43, VwGVG K 4). Ein Straferkenntnis tritt ex lege außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis mehr als 15 Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ergangen ist. Die 15-Monats-Frist ist am 19.05.2016 abgelaufen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis ex lege außer Kraft getreten ist.
Das Verfahren war aus diesem Grund mit Beschluss einzustellen.
2.3. Kosten
Von der Verhängung der Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG abgesehen werden.Von der Verhängung der Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendende Bestimmung (§ 43 Abs. 1 VwGVG) war ihrem Wortlaut nach völlig klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendende Bestimmung (Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG) war ihrem Wortlaut nach völlig klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Einlangen, Einstellung, ex lege -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2102403.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016