TE Bvwg Beschluss 2016/6/13 W224 2115079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2016
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Entscheidungsdatum

13.06.2016

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W224 2115079-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

I. Das mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, ausgesetzte Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, ausgesetzte Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird fortgesetzt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.06.2015, brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag auf internationalen Schutz in der Sache selbst erkennen und dem Antrag stattgeben sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.06.2015, brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag auf internationalen Schutz in der Sache selbst erkennen und dem Antrag stattgeben sowie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

2. Mit Schreiben vom 28.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren aus.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren aus.

4. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, dass dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden könne, wenn es in einem spätestens ab dem Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren die durch die Flüchtlingswelle außergewöhnliche Belastung des BFA besonders in Kalkül ziehe und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese, ein unüberwindliches Hindernis darstellende Belastungssituation zurückführe und deshalb im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung die Säumnisbeschwerde abweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das BFA (im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde) verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG war das BFA (im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde) verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim BFA am 16.06.2015, brachte sie die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim BFA am 16.06.2015, brachte sie die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein.

Sie datierte die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zwar mit "9.7.2015", tatsächlich kann die Datierung ihrer Beschwerde jedoch nicht auf dieses Datum lauten, weil das Kuvert, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einbrachte, das Datum "15.06.2015" aufweist und auch die Beschwerde bereits am 16.06.2015 beim BFA einlangte.Sie datierte die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zwar mit "9.7.2015", tatsächlich kann die Datierung ihrer Beschwerde jedoch nicht auf dieses Datum lauten, weil das Kuvert, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einbrachte, das Datum "15.06.2015" aufweist und auch die Beschwerde bereits am 16.06.2015 beim BFA einlangte.

Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (spätestens) am 16.06.2015 eingebracht wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 25.06.2015 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mit Schriftsatz vom 16.06.2015 und damit zu früh eingebracht.Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (spätestens) am 16.06.2015 eingebracht wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 25.06.2015 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mit Schriftsatz vom 16.06.2015 und damit zu früh eingebracht.

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG Anm. 6).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG Anmerkung 6).

Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.06.2015 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.06.2015 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristen, Säumnisbeschwerde, staatenlos,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2115079.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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