TE Bvwg Beschluss 2016/6/13 W139 2118941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2016
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Entscheidungsdatum

13.06.2016

Norm

AVG 1950 §76 Abs1
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 76 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W139 2118941-1/50Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Manfred KATZENSCHLAGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, wie folgt beschlossen:

A)

Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, W139 2118941-1/47Z, bestimmten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, in der Höhe von Euro 2.449,-- werden der Antragstellerin des zu W139 2118941-1 geführten Vergabekontrollverfahrens, der XXXX, zur Zahlung auferlegt.Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, W139 2118941-1/47Z, bestimmten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , in der Höhe von Euro 2.449,-- werden der Antragstellerin des zu W139 2118941-1 geführten Vergabekontrollverfahrens, der römisch 40 , zur Zahlung auferlegt.

Die XXXX als Antragstellerin im zu W139 2118941-1 geführten Vergabekontrollverfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN:Die römisch 40 als Antragstellerin im zu W139 2118941-1 geführten Vergabekontrollverfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN:

AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 2.449,-- zu überweisen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, im Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2015 für nichtig zu erklären.Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, im Vergabeverfahren "Lieferung von Einsatz und Trainingsmunition" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2015 für nichtig zu erklären.

In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Schusswaffen, Munition" erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde XXXX, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, W139 2118941-1/20Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 01.03.2016, W139 2118941-1/31Z, ersucht, vorerst zu vier von zehn Fragen sowie infolge einer mündlichen Besprechung mit dem Sachverständigen am 01.04.2016 zu einer weiteren Frage Befund und Gutachten zu erstellen.In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Schusswaffen, Munition" erforderlich. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde römisch 40 , mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, W139 2118941-1/20Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 01.03.2016, W139 2118941-1/31Z, ersucht, vorerst zu vier von zehn Fragen sowie infolge einer mündlichen Besprechung mit dem Sachverständigen am 01.04.2016 zu einer weiteren Frage Befund und Gutachten zu erstellen.

Die Antworten langten am 21.03.2016 und am 07.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden an die Antragstellerin und die Auftraggeberin zum Parteiengehör übermittelt und darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 in Anwesenheit des Sachverständigen erörtert.

Der Sachverständige legte am 25.04.2016 eine mit 22.04.2016 datierte Gebührennote über Euro 2.449,-- und schlüsselte diesen Betrag auf.

Den Parteien wurde in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zur Gebührennote Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, W139 2118941-1/47Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 2.449,-- bestimmt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 2.449,-- auch tatsächlich erwachsen.

Daraus folgt in rechtlicher Sicht:

Zu A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Zu A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden der Auftraggeberin im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden der Auftraggeberin im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Sachverständigen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen, Gebührenpflicht, Gutachten, Kostentragung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher
Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten,
verfahrensleitender Antrag, Vergabeverfahren, Zahlungsauftrag,
Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2118941.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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