TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/17 W176 2128005-1

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Veröffentlicht am 17.06.2016
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Entscheidungsdatum

17.06.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W176 2128005-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1051204710, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1051204710, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) iVm § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

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Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 30.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG).1. Am 30.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG).

2. Mit Schreiben vom 22.03.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Das BFA gehe davon aus, dass aufgrund dieser Verurteilung der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z4 iVm § 94 Abs. 1 FPG erfüllt sei und die Ausstellung des Konventionsreisepasses daher zu versagen sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte.2. Mit Schreiben vom 22.03.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Das BFA gehe davon aus, dass aufgrund dieser Verurteilung der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Z4 in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, FPG erfüllt sei und die Ausstellung des Konventionsreisepasses daher zu versagen sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 3 FPG ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei zum Tatzeitpunkt der Schlepperei der rechtliche Aspekt nicht bekannt gewesen und er wolle eine Chance "auf ein normales Leben in Österreich" bekommen.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. 8 Hv 52/15v-58, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. 8 Hv 52/15v-58, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27.05.2014 in Nickelsdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und weiteren unbekannten Tätern als Mittätern die rechtswidrige Einreise einer größeren Zahl von Fremden, die über keine gültige Einreise-und Aufenthaltsberechtigung für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU mit dem Vorsatz, sich bzw. Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert zu haben. Dies sei geschehen, indem zwei unbekannte weitere Mittäter in Szeged/Ungarn 31 Fremde irakischer und syrischer Staatsangehörigkeit in einem Kastenwagen der Marke Citroën aufgenommen hätten, von denen zwei noch in Ungarn in das von XXXX und dem Beschwerdeführer abwechselnd gelenkte PKW der Marke Opel Corsa umgestiegen seien und die unbekannten Mittäter mit dem Kastenwagen der Marke Citroën die 29 verbliebenen Fremden sowie XXXX und der Drittbeschwerdeführer im PKW der Marke Opel Corsa zwei Fremde von Ungarn über Nickelsdorf nach Österreich transportiert hätten. Dabei hätten XXXX und der Beschwerdeführer den Transport der Fremden im Kastenwagen der Marke Citroën mit dem PKW der Marke Opel Corsa als Begleitfahrzeug abgesichert, wobei die Schleppung von zumindest 29 Fremden auf eine Art und Weise erfolgt sei, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit einen qualvollen zu Stande versetzt wurden, indem sie im Kastenwagen auf engstem Raum teilweise stehend und mangels Fenstern ohne eine ausreichende Frischluftzufuhr transportiert wurden.Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27.05.2014 in Nickelsdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 und weiteren unbekannten Tätern als Mittätern die rechtswidrige Einreise einer größeren Zahl von Fremden, die über keine gültige Einreise-und Aufenthaltsberechtigung für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU mit dem Vorsatz, sich bzw. Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert zu haben. Dies sei geschehen, indem zwei unbekannte weitere Mittäter in Szeged/Ungarn 31 Fremde irakischer und syrischer Staatsangehörigkeit in einem Kastenwagen der Marke Citroën aufgenommen hätten, von denen zwei noch in Ungarn in das von römisch 40 und dem Beschwerdeführer abwechselnd gelenkte PKW der Marke Opel Corsa umgestiegen seien und die unbekannten Mittäter mit dem Kastenwagen der Marke Citroën die 29 verbliebenen Fremden sowie römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer im PKW der Marke Opel Corsa zwei Fremde von Ungarn über Nickelsdorf nach Österreich transportiert hätten. Dabei hätten römisch 40 und der Beschwerdeführer den Transport der Fremden im Kastenwagen der Marke Citroën mit dem PKW der Marke Opel Corsa als Begleitfahrzeug abgesichert, wobei die Schleppung von zumindest 29 Fremden auf eine Art und Weise erfolgt sei, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit einen qualvollen zu Stande versetzt wurden, indem sie im Kastenwagen auf engstem Raum teilweise stehend und mangels Fenstern ohne eine ausreichende Frischluftzufuhr transportiert wurden.

Der Beschwerdeführer sei in Aleppo geboren und habe nach eigenen Angaben zwar sieben Jahre eine Schule besucht, könne jedoch weder lesen noch schreiben. Er sei Asylwerber und erhalte eine monatliche Unterstützung von EUR 200,-- "als Grundversorgung von einer Flüchtlingsorganisation". Er besitze kein Vermögen, habe keine Schulden, sei ledig und mit keinen Sorgepflichten belastet.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz gehandelt, seine Mittäter durch das von den Fremden für die Schleppung geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Ein Entgelt für seine Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten sollen. Anders als XXXX habe der Drittbeschwerdeführer keine Kenntnis von den Hintergründen der Schleppung gehabt und habe sich als geistig einfach strukturierter Mann auch keine Gedanken darüber gemacht.Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz gehandelt, seine Mittäter durch das von den Fremden für die Schleppung geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Ein Entgelt für seine Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten sollen. Anders als römisch 40 habe der Drittbeschwerdeführer keine Kenntnis von den Hintergründen der Schleppung gehabt und habe sich als geistig einfach strukturierter Mann auch keine Gedanken darüber gemacht.

Der Beschwerdeführer habe XXXX unterstützt, indem er die Lenkung des Begleitfahrzeuges nach dem Zustieg von zwei Geschleppten übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich an der Schleppung beteiligt, da er XXXX habe helfen wollen, dass dessen Familie illegal nach Österreich gebracht werde. Weiters habe er Kenntnis von den Transportbedingungen gehabt und habe es ernsthaft für möglich gehalten, dass die Geschleppten während der mehrstündigen Fahrt für eine längere Zeit hindurch in qualvollen Zustand versetzt würden, und habe sich damit auch abgefunden.Der Beschwerdeführer habe römisch 40 unterstützt, indem er die Lenkung des Begleitfahrzeuges nach dem Zustieg von zwei Geschleppten übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich an der Schleppung beteiligt, da er römisch 40 habe helfen wollen, dass dessen Familie illegal nach Österreich gebracht werde. Weiters habe er Kenntnis von den Transportbedingungen gehabt und habe es ernsthaft für möglich gehalten, dass die Geschleppten während der mehrstündigen Fahrt für eine längere Zeit hindurch in qualvollen Zustand versetzt würden, und habe sich damit auch abgefunden.

Bei der Strafbemessung wurde das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sowie dessen bisher ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt; erschwerend wurde die mehrfache Tatqualifikation sowie die große Anzahl der geschleppten Personen gewertet.

Zur teilweisen Strafnachsicht wurde ausgeführt dass in Anbetracht der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der von ihm vor Gericht gezeigten Schuldeinsicht weder spezialnoch generalpräventive Erwägungen den sofortigen Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe erforderten.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 26.08.2015 vollzogen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere den Bescheid des BFA vom 19.11. 2015, Zl. XXXX, das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. XXXX, sowie einen Strafregisterauszug vom 30.12.2015.Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere den Bescheid des BFA vom 19.11. 2015, Zl. römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.07.2015, Zl. römisch 40 , sowie einen Strafregisterauszug vom 30.12.2015.

Überdies trat der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsannahmen, die bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachstehenden Gründen der Fall:

Zunächst stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat (und zwar - wenn auch nur als untergeordneter Mittäter - die Schleppung von 31 Personen auf eine Art und Weise, durch die zumindest 29 Personen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden) eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, dass er den Konventionsreisepass zum fraglichen Zweck benützen will (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe ins Treffen geführt hat, weshalb er den Konventionsreisepass benötige. Er erstattete kein Vorbringen, dass er ein solches Dokument etwa dafür benötige, dass er Familienangehörige treffen oder einen Arbeitsplatz erlangen könne, für den die Berechtigung zum Grenzübertritt erforderlich oder zumindest von Vorteil ist); vielmehr brachte er bloß vor, "ein normales Leben in Österreich" führen zu wollen.Zunächst stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat (und zwar - wenn auch nur als untergeordneter Mittäter - die Schleppung von 31 Personen auf eine Art und Weise, durch die zumindest 29 Personen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden) eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, dass er den Konventionsreisepass zum fraglichen Zweck benützen will vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe ins Treffen geführt hat, weshalb er den Konventionsreisepass benötige. Er erstattete kein Vorbringen, dass er ein solches Dokument etwa dafür benötige, dass er Familienangehörige treffen oder einen Arbeitsplatz erlangen könne, für den die Berechtigung zum Grenzübertritt erforderlich oder zumindest von Vorteil ist); vielmehr brachte er bloß vor, "ein normales Leben in Österreich" führen zu wollen.

Auch setzt der hier gemäß § 94 Abs. 5 FPG anzuwendende Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133; 07.07.2009, 2007/18/0243). Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133; 20.12.2013, 2013/21/0055).Auch setzt der hier gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG anzuwendende Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133; 07.07.2009, 2007/18/0243). Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133; 20.12.2013, 2013/21/0055).

Dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich (selbst) durch die Schleppung zu bereichern, steht der Annahme eines Versagungsgrundes insofern nicht entgegen als an der Verhinderung auch der Schlepperei - sogar gänzlich - ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, 24.06.2010, 2009/21/0084).Dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich (selbst) durch die Schleppung zu bereichern, steht der Annahme eines Versagungsgrundes insofern nicht entgegen als an der Verhinderung auch der Schlepperei - sogar gänzlich - ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, 24.06.2010, 2009/21/0084).

Sollte der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten werden, dass nach Ansicht des Landesgerichtes Eisenstadt auch spezialpräventive Erwägungen nicht den sofortigen Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe erforderten, wäre darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fremdenpolizeibehörden das (Fehl-)Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen haben (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 29.04.2008, 2007/21/0057; 22.12.2009, 2009/21/0063) und für das Bundesverwaltungsgericht nichts anderen gelten kann.Sollte der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten werden, dass nach Ansicht des Landesgerichtes Eisenstadt auch spezialpräventive Erwägungen nicht den sofortigen Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe erforderten, wäre darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fremdenpolizeibehörden das (Fehl-)Verhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen haben vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 29.04.2008, 2007/21/0057; 22.12.2009, 2009/21/0063) und für das Bundesverwaltungsgericht nichts anderen gelten kann.

Schließlich spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (seit seiner Haftentlassung am 26.08.2016) etwa 10 Monate wohlverhalten hat, nicht gegen die Annahme eines Versagungsgrundes (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Schließlich spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (seit seiner Haftentlassung am 26.08.2016) etwa 10 Monate wohlverhalten hat, nicht gegen die Annahme eines Versagungsgrundes vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefährdung der Sicherheit, Konventionsreisepass, Reisedokument,
Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2128005.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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