TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/29 90/05/0006

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita idF 1987/041;
KFG 1967 §48 Abs2;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 4. Oktober 1989, Zl. MDR-W 34/89/Str, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis als unbegründet ab. Gegenstand dieses Straferkenntnisses war eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Abstellens eines Pkw ohne behördliches Kennzeichen auf öffentlichem Gemeindegrund. Gegen den Beschwerdeführer war wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1987, eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt worden. Die Wiener Landesregierung begründete ihre Berufungsentscheidung im wesentlichen damit, daß auch die kurzfristige Abstellung eines kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Gemeindegrund den angelasteten Straftatbestand verwirkliche. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenke, daß er lediglich zum Zwecke eines Kennzeichentausches das Fahrzeug am Tatort aufgestellt habe, habe er es jedenfalls verabsäumt, der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, daß ihn an der Fahrzeugabstellung kein oder lediglich ein geringes Verschulden getroffen habe.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 16 Abs. 2 lit. a des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1987, ist die widmungswidrige Benützung von öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis durch das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun nicht, daß ein Erhebungsorgan des Wiener Magistrates festgestellt hat, daß er seinen Pkw ohne Kennzeichen auf der näher bezeichneten Gemeindestraße abgestellt habe. Auch dann, wenn für dieses Kraftfahrzeug ein Wechselkennzeichen vorhanden ist, so war es doch zur Tatzeit ohne dieses Kennzeichen abgestellt, sodaß der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a leg. cit. verwirklicht worden war, wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid näher begründete. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, daß das Demontieren der Kennzeichentafel keinen abgabenrechtlichen Tatbestand darstelle, kommt es hier gar nicht an, weil Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, als Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 des angeführten Gesetzes bestraft werden, hier also die angestellten abgabenrechtlichen Überlegungen gar nicht zum Tragen kommen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1986, Zl. 85/17/0073, verweist, so übersieht er, daß dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt (fahrunfähiges Fahrzeug) zugrunde lag und es hier nicht um eine Verkürzung der Gebrauchsabgabe geht.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1989, Zl. B 1071/87-9, verweist, kann er damit gleichfalls nicht dartun, daß zu Unrecht eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a des Gesetzes angenommen worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat ja gerade in dieser Entscheidung näher begründet, daß der Wiener Landesgesetzgeber dafür zuständig war, Verwaltungsstraftatbestände der vorliegenden Art zu normieren. Daß aber die Benützung des Gemeindegrundes ohne Gebrauchserlaubnis erfolgte, hat der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt sohin die Auffassung der belangten Behörde, daß auch im Falle des Vorhandenseins eines Wechselkennzeichens die Tatbestandsmäßigkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 erfüllt ist. Zu Recht hat die belangte Behörde auch ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG 1950 angenommen. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nicht einmal den Versuch unternahm, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Was die Strafbemessung betrifft, so ist gegen den Beschwerdeführer ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050006.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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