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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen auf einer Gemeindestraße; keine Bedenken aus kompetenzrechtlicher Sicht gegen die Regelung einer Gebrauchserlaubnis für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von Verkehrsflächen der Gemeinde durch den Landesgesetzgeber; akzessorische Natur der Verwaltungsstrafbestimmungen; keine Verletzung durch Anwendung einer verfassungswidrigen Norm infolge Bestrafung nach §16 Abs2 Wr. GebrauchsabgabeG 1966; keine Bedenken - insbesondere nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot - gegen die Bedrohung eines Verhaltens als strafbar durch mehrere RechtsvorschriftenSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Wiener Gemeindebezirk vom 24. November 1986 schuldig erkannt, am 10. November 1986 in Wien 9, Wasserburgergasse 4, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159, iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 begangen zu haben. Unter Berufung auf §99 Abs3 litd StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 6 Stunden verhängt.römisch eins. 1.a) Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Wiener Gemeindebezirk vom 24. November 1986 schuldig erkannt, am 10. November 1986 in Wien 9, Wasserburgergasse 4, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159, in Verbindung mit §99 Abs3 litd StVO 1960 begangen zu haben. Unter Berufung auf §99 Abs3 litd StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 6 Stunden verhängt.
b) Außerdem wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. August 1987 einer Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 iVm §16 Abs2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. 20, idF des Gesetzes LGBl. 13/1982 (im folgenden: GAG), schuldig erkannt, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß die Beschwerdeführerin vom 19. August 1986 bis 10. November 1986 durch einen näher bezeichneten Personenkraftwagen ohne behördliches Kennzeichen öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, an einer näher bezeichneten Stelle in Wien 9, Wasserburgergasse, ohne vorherige Gebrauchserlaubnis benützt habe, obwohl ihr eine Gebrauchserlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Unter Berufung auf §16 Abs2 GAG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 3.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 4 Tagen verhängt. b) Außerdem wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. August 1987 einer Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 in Verbindung mit §16 Abs2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. 20, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 13 aus 1982, (im folgenden: GAG), schuldig erkannt, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß die Beschwerdeführerin vom 19. August 1986 bis 10. November 1986 durch einen näher bezeichneten Personenkraftwagen ohne behördliches Kennzeichen öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, an einer näher bezeichneten Stelle in Wien 9, Wasserburgergasse, ohne vorherige Gebrauchserlaubnis benützt habe, obwohl ihr eine Gebrauchserlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Unter Berufung auf §16 Abs2 GAG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 3.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 4 Tagen verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich der von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §1 Abs1 und des §16 Abs2 GAG geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen angeregt wird.
3. Die Wiener Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall bedeutsamen Bestimmungen des GAG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. 13/1982 haben folgenden Wortlaut: 1. Die im vorliegenden Fall bedeutsamen Bestimmungen des GAG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 13 aus 1982, haben folgenden Wortlaut:
" §1
Gebrauchserlaubnis
. . .
§2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
. . .
. . .
§16
Strafen
. . ."
2.a) Der angefochtene Bescheid beruft sich ausdrücklich auf §1 Abs1 und §16 Abs2 GAG. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten bestand darin, entgegen der Vorschrift des §1 Abs1 GAG durch das Abstellen eines Personenkraftwagens ohne Kennzeichen auf einer Gemeindestraße öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in einer über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehenden Weise gebraucht zu haben, ohne hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, wobei die belangte Behörde (gleich der Strafbehörde erster Instanz) davon ausging, daß der Beschwerdeführerin eine Gebrauchserlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Die belangte Behörde erblickte in diesem Verhalten der Beschwerdeführerin iS des §16 Abs2 GAG die Übertretung eines Verbotes dieses Gesetzes, in der "keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird". Sie folgte damit der Deutung des §16 Abs2 GAG durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 2. 1986, 85/17/0073:
"Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenanspruches wäre daher die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gewesen. Kommt es zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis deshalb nicht, weil der Täter es unterläßt, um eine solche anzusuchen, so setzt er damit ein Verhalten im Sinne des §16 Abs1 GebrAbgG. Hätte es aber ungeachtet der Unterlassung einer Antragstellung gemäß §1 und §2 GebrAbgG zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nicht kommen können, weil Versagungsgründe gemäß §2 Abs2 GebrAbgG vorlagen, so kann von einem Verhalten des Täters, durch welches die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, nicht die Rede sein, weil für das Nichtentstehen des Abgabenanspruches nicht das Verhalten des Täters, sondern das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ursächlich sind. Es kommt dann allenfalls eine Übertretung gemäß §16 Abs2 GebrAbgG in Betracht, wenn der Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund vor Erwirkung der Gebrauchserlaubnis erfolgte."
b) Nach dem Beschwerdevorbringen sind §1 Abs1 und §16 Abs2 GAG mangels Kompetenz des Landesgesetzgebers zu ihrer Erlassung verfassungswidrig.
Dies - kurz gefaßt - deshalb, weil die in §1 Abs1 GAG getroffene Regelung der Gebrauchserlaubnis unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG) und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes falle, was auch für die - lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion enthaltende - Vorschrift des §16 Abs2 GAG gelte, weil die Zuständigkeit zur Erlassung von Normen des Verwaltungsstrafrechtes dem zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie zuständigen Gesetzgeber zukomme.
So enthalte denn auch die StVO 1960 in ihrem X. Abschnitt ("Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken") unter anderem Vorschriften über die Benützung von Straßen (auch von Gemeindestraßen) einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs. Insbesondere sei nach §82 Abs2 StVO 1960 für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln eine Bewilligung nach §82 Abs1 StVO 1960 erforderlich, die nach §82 Abs5 StVO 1960 zu erteilen sei, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Zwar dienten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Beschwerdeführerin verweist unter anderem auf die Erkenntnisse vom 20. 5. 1980, 207,247/80, und vom 12. 10. 1983, 83/03/0014) die Bestimmungen des §82 Abs1, 2 und 5 StVO 1960 nur dem Schutz des fließenden und nicht auch (durch Sicherung von Parkraum) des ruhenden Verkehrs, doch sei die Vorschrift des §1 Abs1 GAG, obgleich sie durch die Normierung einer Gebrauchserlaubnis (unter anderem) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund lediglich die Sicherung der Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs bezwecke, eine dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnende und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Norm. So enthalte denn auch die StVO 1960 in ihrem römisch zehn. Abschnitt ("Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken") unter anderem Vorschriften über die Benützung von Straßen (auch von Gemeindestraßen) einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs. Insbesondere sei nach §82 Abs2 StVO 1960 für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln eine Bewilligung nach §82 Abs1 StVO 1960 erforderlich, die nach §82 Abs5 StVO 1960 zu erteilen sei, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Zwar dienten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Beschwerdeführerin verweist unter anderem auf die Erkenntnisse vom 20. 5. 1980, 207,247/80, und vom 12. 10. 1983, 83/03/0014) die Bestimmungen des §82 Abs1, 2 und 5 StVO 1960 nur dem Schutz des fließenden und nicht auch (durch Sicherung von Parkraum) des ruhenden Verkehrs, doch sei die Vorschrift des §1 Abs1 GAG, obgleich sie durch die Normierung einer Gebrauchserlaubnis (unter anderem) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund lediglich die Sicherung der Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs bezwecke, eine dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnende und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Norm.
3. Die Beschwerdeführerin ist mit diesen Ausführungen im Ergebnis nicht im Recht.
a) Nach §1 Abs1 GAG bedarf der über die "widmungsmäßigen Zwecke" hinausgehende Gebrauch von öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund einer Gebrauchserlaubnis.
Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen (siehe §2 Abs4 und §11 Abs1 GAG; vgl. auch VfSlg. 8034/1977; Lebitsch, Probleme des Gemeingebrauchs am Beispiel der Benützung von Straßen als Forum der öffentlichen Kommunikation, JBl. 1983, S 68 ff., FN 53). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein Akt der Hoheitsverwaltung (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis VfSlg. 5101/1965, betreffend den - dem §1 Abs1 GAG in den hier wesentlichen Belangen gleichen - §1 Abs1 des Wiener Gebrauchsgebührengesetzes, LGBl. 4/1948; dazu etwa Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 73 f.; Melichar, Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, S 179 ff., hier S 184; siehe ferner etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S 626). Ein Bescheid, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, verleiht demnach die Befugnis zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer (öffentlichen) Verkehrsfläche einer Gemeinde. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen (siehe §2 Abs4 und §11 Abs1 GAG; vergleiche auch VfSlg. 8034/1977; Lebitsch, Probleme des Gemeingebrauchs am Beispiel der Benützung von Straßen als Forum der öffentlichen Kommunikation, JBl. 1983, S 68 ff., FN 53). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein Akt der Hoheitsverwaltung vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis VfSlg. 5101/1965, betreffend den - dem §1 Abs1 GAG in den hier wesentlichen Belangen gleichen - §1 Abs1 des Wiener Gebrauchsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt 4 aus 1948,; dazu etwa Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 73 f.; Melichar, Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, S 179 ff., hier S 184; siehe ferner etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S 626). Ein Bescheid, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, verleiht demnach die Befugnis zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer (öffentlichen) Verkehrsfläche einer Gemeinde.
b) Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4605/1963 (S 840, 843) dargelegt hat, gehören Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges bzw. die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von Straßen zum Gegenstand haben, zu den "Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei)". Diese fallen, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt (bezüglich derer nach Art10 Abs1 Z9 B-VG die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes gegeben ist), gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder (vgl. dazu etwa Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, b) Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4605/1963 (S 840, 843) dargelegt hat, gehören Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inh