TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/22 W229 2125887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2016
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Entscheidungsdatum

22.06.2016

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §39a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 39a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 216/2021
  2. AlVG Art. 2 § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  3. AlVG Art. 2 § 39a gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  5. AlVG Art. 2 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2125887-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF und Mag. Gabriele STRASSEGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS Baden vom 21.04.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom 21.03.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF und Mag. Gabriele STRASSEGGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Baden vom 21.04.2016, GZ römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom 21.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Baden (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2015, VSNR XXXX, wurde der Bezug von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 gemäß § 39a Abs. 6 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der nunmehrigen Beschwerdeführerin widerrufen und gemäß § 39a Abs. 6 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Übergangsgeldes in der Höhe von € 4.201,50 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Baden (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2015, VSNR römisch 40 , wurde der Bezug von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 gemäß Paragraph 39 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der nunmehrigen Beschwerdeführerin widerrufen und gemäß Paragraph 39 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Übergangsgeldes in der Höhe von € 4.201,50 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da die Einkünfte aus zwei geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen haben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2015 Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass sie die Forderung nicht nachvollziehen könne. Außerdem fehlen offensichtlich diverse Unterlagen, um dies nachrechnen zu können. Sie werde Hilfestellungen der XXXX in Anspruch nehmen. Danach könne sie die Forderungen nachprüfen und mit dem AMS gemeinsam Schritte beschließen, da ihre finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt seien.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2015 Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass sie die Forderung nicht nachvollziehen könne. Außerdem fehlen offensichtlich diverse Unterlagen, um dies nachrechnen zu können. Sie werde Hilfestellungen der römisch 40 in Anspruch nehmen. Danach könne sie die Forderungen nachprüfen und mit dem AMS gemeinsam Schritte beschließen, da ihre finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt seien.

3. Vom AMS wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 23.02.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.12.2016 gegen den Bescheid des AMS Baden vom 09.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.3. Vom AMS wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 23.02.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.12.2016 gegen den Bescheid des AMS Baden vom 09.12.2015 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde.

Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe der Regionalen Geschäftsstelle Baden weder die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 06.12.2013 bei der XXXX noch die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 12.02.2014 bei der XXXX mitgeteilt. Da das gesamte Einkommen dieser sich in den Monaten Februar 2014 bis Juni 2014 überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei von der Gebietskrankenkasse eine Anmeldung zur Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung durchgeführt worden. Durch die Nichtmeldung der geringfügigen Dienstverhältnisse habe sie die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe der Regionalen Geschäftsstelle Baden weder die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 06.12.2013 bei der römisch 40 noch die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 12.02.2014 bei der römisch 40 mitgeteilt. Da das gesamte Einkommen dieser sich in den Monaten Februar 2014 bis Juni 2014 überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei von der Gebietskrankenkasse eine Anmeldung zur Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung durchgeführt worden. Durch die Nichtmeldung der geringfügigen Dienstverhältnisse habe sie die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt und daher den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt.

4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 bei der Behörde persönlich eingebracht am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Mit Bescheid vom 14.03.2016, GZ XXXX wurde der Antrag vom 09.03.2016 auf Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht vom AMS Baden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.5. Mit Bescheid vom 14.03.2016, GZ römisch 40 wurde der Antrag vom 09.03.2016 auf Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht vom AMS Baden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen.

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2. Die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat),

3. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung

4. Das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung."

6. Am 21.03.2016 langte erneut ein Schreiben beim AMS Baden mit dem Betreff "Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht; Bezugnehmend der Abweisung meiner Beschwerde gemäß AMS Bescheid (Baden) vom 19.02.2016" beim AMS Baden ein.

Darin führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

"Sehr geehrter Hr. XXXX,"Sehr geehrter Hr. römisch 40 ,

mit großem Bedauern las ich den AMS-Bescheid (Baden) vom 19.02.2016, worin meine Beschwerde zur Rückforderung von € 4.201,50, abgelehnt wurde.

Ich möchte nochmals die Sachlage aus meiner Sicht darstellen:

In 2014 bekam ich die Möglichkeit, im Institut "XXXX" in Baden, einer Schülerin Russisch-Unterreicht zu geben. Das war keine geringfügige Anstellung: Das waren 16 Stunden in 5 Monaten; freiberuflich. Dafür bekam ich Honorarnoten, insgesamt 212,90 Euro.

Vom Finanzamt Baden bekam ich die Information, dass ich pro Jahr 730,- als Freibetrag nutzen kann/darf. Ich wuste nicht, dass ich diese 212,90 Euro (weniger als der Freibetrag von 730,-) beim AMS melden muss.

Für mich ist das nicht logisch, wenn man einen Freibetrag genießen darf und dann wieder nicht; ich wollte doch nur arbeiten gehen.

Nun verlangt das AMS Baden 4.201,50 Euro zurück, die ich nicht besitze bzw. nicht bezahlen kann.

Ich bin seit Jänner 2015 im Ruhestand und bekomme eine Pension von monatlich ca 547 Euro plus einer Ausgleichszulage von 295,50 Euro.

Ich lebe alleine und bekomme keine sonstige Unterstützung und trage alle Kosten alleine.

Es ist bereits jetzt ein monatlicher finanzielle Überlebenskamp, ich weiß wirklich nicht, wie ich eine zusätzliche Belastung bezahlen soll.

Mich bedrückt diese Situation sehr, ich sehe keinen Ausweg, da mit am Monatsende einfach kein Geld übrig bleibt.

Ich bitte Sie, nochmals die Sachlage zu prüfen. (...)"

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2016 wurde der Antrag vom 21.03.2016 auf Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht erneut als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, der Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2015 vom 09.03.2016 sei als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Da über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016 bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 14.03.2016 entscheiden worden sei, sei der neuerlich eingebrachte Vorlageantrag vom 21.03.2016, aufgrund des Umstandes, dass seit Erlassung des Bescheides vom 14.03.2016 die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei, nunmehr als unzulässig gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen.Begründend wurde darin ausgeführt, der Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2015 vom 09.03.2016 sei als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Da über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016 bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 14.03.2016 entscheiden worden sei, sei der neuerlich eingebrachte Vorlageantrag vom 21.03.2016, aufgrund des Umstandes, dass seit Erlassung des Bescheides vom 14.03.2016 die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei, nunmehr als unzulässig gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurückzuweisen.

8. Gegen diesen Bescheid vom 21.04.2016 richtet sich die mit 09.05.2016 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde persönlich eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 10.05.2016 vorgelegt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.

Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 23.02.2016 und endete am 08.03.2016.

Die Beschwerdeführerin hat am 09.03.2016 einen Vorlageantrag gestellt, der mit Bescheid vom 14.03.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.

Am 21.03.2016 lange beim AMS ein weiteres Schreiben vom 21.03.2016 ein mit dem Betreff: "Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht; Bezugnehmend der Abweisung meiner Beschwerde gemäß AMS Bescheid (Baden) vom 19.02.2016".

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.3. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Absatz 2, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde ein erster Vorlageantrag außerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen gestellt. Dieser wurde von der Behörde mit Bescheid vom 14.03.2016 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 stellt die Beschwerdeführerin erneut einen Vorlageantrag. Dieser wurde von der Behörde mit Bescheid vom 21.04.2016 erneut zurückgewiesen und wurde gegen diese Zurückweisung eine Beschwerde erhoben.

Mit dieser Beschwerde, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.04.2016 darzutun. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst ist wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 14.03.2016 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt hinsichtlich der Möglichkeit, dagegen binnen vier Wochen Beschwerde zu erheben. Die Formulierung dieser Rechtsmittelbelehrung war nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig (Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. Selbst § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl I 1998/158, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht (Rz 27), bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (zB einer Vorstellung iSd § 57 Abs. 2 AVG)) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus (zB in eine Berufung) umgedeutet werden könnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13, Rz 40 mit zahlreichen Hinweisen).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. Selbst Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/158, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht (Rz 27), bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (zB einer Vorstellung iSd Paragraph 57, Absatz 2, AVG)) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus (zB in eine Berufung) umgedeutet werden könnte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13,, Rz 40 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Vorlageantrag vom 21.03.2016 kann mangels entsprechender Ausführungen nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2016 umgedeutet werden, da er keinerlei Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14.03.2016 enthält bzw. sich nicht mit der Zurückweisung wegen Verspätung auseinander setzt. Dieses Schreiben ist auch nicht als uneindeutig zu werten. Vielmehr enthält das mit Antrag auf Vorlage titulierte Schreiben ausschließlich Ausführungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016 enthält und es wird ausdrücklich die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begehrt. Die belangte Behörde hat dieses Schreiben daher zu Recht als Vorlageantrag gewertet.

Vor dem Hintergrund, dass der Vorlageantrag vom 09.03.2016 bereits als verspätet zurückgewiesen und dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, hat die Behörde den neuerlichen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 3 VwGVG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Vor dem Hintergrund, dass der Vorlageantrag vom 09.03.2016 bereits als verspätet zurückgewiesen und dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, hat die Behörde den neuerlichen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2125887.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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