TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/23 L501 2005051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2016
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Entscheidungsdatum

23.06.2016

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2005051-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz ESSL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2011, GZ. 046-113(2)-145/11, zu Kto. Nr. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 2.300,--nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Franz ESSL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2011, GZ. 046-113(2)-145/11, zu Kto. Nr. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 2.300,--nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ersatzlos behoben.gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als Dienstgeber verpflichtet, für die nicht bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer XXXX , XXXX (in der Folge MB 1), XXXX (in der Folge MB 2) und XXXX (in der Folge MB 3) einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- zu entrichten.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als Dienstgeber verpflichtet, für die nicht bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 (in der Folge MB 1), römisch 40 (in der Folge MB 2) und römisch 40 (in der Folge MB 3) einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 12.09.2011 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg, in welchem im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft von MB 1, 2 und 3 bzw. die Vollbeschäftigung von MB 3 bestritten wurde.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19.03.2012, Zl. 20305-V/14.951/4-2012, wurde das Verfahren betreffend den Beitragszuschlag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung von MB 1, 2 und 3 ausgesetzt.

Gegen den in Folge erlassenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- XXXX /UK 33/12a, mit dem aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeiten die Pflicht(Voll)versicherung von MB 1, 2 und 3 in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden war, erhob die rechtfreundlich vertretene bP fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg.Gegen den in Folge erlassenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- römisch 40 /UK 33/12a, mit dem aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeiten die Pflicht(Voll)versicherung von MB 1, 2 und 3 in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden war, erhob die rechtfreundlich vertretene bP fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg.

Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit betreffend beider Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches am 23.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, in welcher die bP, die MB 1 sowie ein Beamter der Finanzpolizei einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- XXXX /UK 33/12a, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- römisch 40 /UK 33/12a, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- XXXX /UK 33/12a, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- römisch 40 /UK 33/12a, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts L501 2005051-1 sowie den Bezugsakt L501 2005051-2, den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den im Rahmen der Beschäftigungskontrolle angefertigten niederschriftlichen Aussagen vor der Finanzpolizei (verlesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2016), den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg (verlesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2016 bzw. Verzicht der Verlesung) sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2016 getätigten Aussagen.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anmerkung 17]).

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- XXXX /UK 33/12a, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005051-2/22E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Frau MB 1 im Zeitraum 15.01.2011 - 18.03.2011, Frau MB 2 im Zeitraum 11.03.2011 - 18.03.2011 und Frau MB 3 im Zeitraum 12.01.2011 - 31.03.2011 (hinsichtlich Vollbeschäftigung) zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verneint und der diesbezügliche Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2012, GZ. 046- römisch 40 /UK 33/12a, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

Die im Beitragszuschlagsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht der MB 1, MB 2 und MB 3(hinsichtlich Vollbeschäftigung) wurde sohin ausdrücklich als nicht gegeben festgestellt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages fehlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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