TE Bvwg Beschluss 2016/6/24 W136 2124701-1

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Veröffentlicht am 24.06.2016
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Entscheidungsdatum

24.06.2016

Norm

BDG 1979 §112 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2124701-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.03.2016, GZ Verschlussakt/5978/2016, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.03.2016, GZ Verschlussakt/5978/2016, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, BDG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX (LPD) und versieht an der Polizeiinspektion XXXX Dienst als stv. Postenkommandant.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der LANDESPOLIZEIDIREKTION römisch 40 (LPD) und versieht an der Polizeiinspektion römisch 40 Dienst als stv. Postenkommandant.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde (LPD) vom 30.03.2016 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er beschuldigt wurde, nachträglich eine unrichtige Anzeigebestätigung mit Datum 30.05.2015 über einen Fahrraddiebstahl zum Nachteil seiner Schwester (unrichtiger Ort des Diebstahls, unrichtige Angabe über Absperrung) ausgestellt zu haben, damit diese eine Versicherungsleistung erwirke.

Gleichzeitig wurde der Sachverhalt vom Bezirkspolizeikommando XXXX dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung als Erstmeldung hinsichtlich des Verdachtes nach den §§ 302, 146 und 311 StGB angezeigt.Gleichzeitig wurde der Sachverhalt vom Bezirkspolizeikommando römisch 40 dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung als Erstmeldung hinsichtlich des Verdachtes nach den Paragraphen 302, 146 und 311 StGB angezeigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, und führte aus, dass bis zum 04.04.2016 noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden sei und er selbst noch nicht zum Sachverhalt befragt worden sei. Weiters leide der Bescheid an einem unheilbaren Begründungsmangel, da entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Ausführungen im Hinblick auf die Wissentlichkeit bzw. den Schädigungsvorsatz iZm mit dem Verdacht des Amtsmissbrauches getroffen worden seien. Da er zum Sachverhalt nicht befragt worden sei, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und lasse der Bescheid eine hinreichende Begründung vermissen. Zum der vorläufigen Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt selbst nahm der BF in seiner Beschwerde nicht Stellung.

3. Mit Bescheid vom 04.05.2016, GZ 13-DK/4/16, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes GZ W136 2124701-2/3E vom 21.06.2016 abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 04.05.2016, GZ 13-DK/4/16, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes GZ W136 2124701-2/3E vom 21.06.2016 abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem vorgenannten Erkenntnis des BVwG mit dem die Beschwerde über die Suspendierung abgewiesen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A )

2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 39/2016 lautet:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, lautet:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

----------

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[.....]"

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt:

"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).""Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.

Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 04.05.2016 die Suspendierung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen.

Mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG betreffend die Beschwerde gegen die Suspendierung ist diese - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof - rechtskräftig entschieden.

Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016 determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt.

Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren - spruchgemäß - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des Paragraph 112, Absatz 3,, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, Suspendierung,
Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2124701.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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