TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 89/01/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1990
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §23;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

G gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Jänner 1989, Zl. Wa 203/88, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. September 1988 entzog die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer gemäß 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die ihm von dieser Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung führte die Behörde aus, die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben, weil er Munition für eine Faustfeuerwaffe an eine zum Besitz.von Faustfeuerwaffen bzw. von Munition für eine solche nicht berechtigte Person überlassen habe.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit weder darauf an, ob das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Bestrafung geführt habe noch darauf, ob Verjährung vorliege. Auch sei es nicht erforderlich, das Verhalten des Beschwerdeführers wörtlich dem § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu subsumieren,. sodaß, auch wenn in dieser Gesetzesstelle nicht ausdrücklich von Munition die Rede sei, auf Grund der sich im Verhalten des Beschwerdeführers manifestierenden Wesensart seine waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht gegeben sei. Wegen der auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers beim angeführten Munitionsverkauf habe auch seine bisherige Unbescholtenheit zu keinem anderen Bescheid führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß zu Unrecht von seiner Unverläßlichkeit ausgegangen und ihm somit zu Unrecht seine Waffenbesitzkarte entzogen worden sei. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich daraus, daß in dem die waffenrechtliche Verläßlichkeit umschreibenden § 6 WaffG stets von Waffen die Rede sei, während Munition gemäß der in § 4 WaffG enthaltenen Definition nicht als Waffe anzusehen sei. Der einmalige Verkauf von Munition rechtfertige aber nicht den Schluß, der Beschwerdeführer werde auch Waffen unberechtigt weitergeben. Auch finde sich das gemäß § 23 in Verbindung mit § 37 WaffG als Verwaltungsübertretung zu ahndende Überlassen von Munition nicht in dem die Verläßlichkeit ausschließenden Tatbestandskatalog des § 6 Abs. 2 WaffG. Der behördlich festgestellte Sachverhalt sei umso weniger geeignet, die Unverläßlichkeit des Beschwerdeführers aufzuzeigen, als eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, eine allfällige Verwaltungsübertretung bereits verjährt wäre und gemäß § 6 Abs. 3 WaffG Verurteilungen im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unter gewissen Voraussetzungen bei Beurteilung der Verläßlichkeit nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Behörden hätten dem Beschwerdeführer auch nicht nachweisen können, daß ihm bei der Weitergabe der Munition die mangelnde Berechtigung des Übernehmers zum Besitz von Waffen und Munition bekannt gewesen wäre. Im übrigen werde derartige 9-mm Munition auch für bestimmte Gewehre verwendet, wobei für den Besitz weder dieser Waffen noch der für diese erforderlichen Munition eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich sei. In Ausführung der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die ihm vorgeworfene Sorglosigkeit bei der Weitergabe der Munition durch Einvernahme des Übernehmers der Munition zu belegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus einem anderen Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.

Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;

              3.       Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 23 WaffG darf Munition für Faustfeuerwaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben werden. Ausgenommen sind Knallpatronen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1947, Slg. N.F. Nr. 84/A, und vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich wie im vorliegenden Fall, um Verstöße gegen das Waffengesetz selbst handelt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer Munition für eine Faustfeuerwaffe mit einem Kaliber von über 6,35 mm an eine nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden befindliche Person überlassen hat. In diesem gegen das ausdrückliche Verbot des 23 WaffG verstoßenden Handeln kommt eine Einstellung zu den mit der Berechtigung zum Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zutage getretenen Mißachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, daß die weitere waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1984, Zl. 84/01/0038, und vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0027). Hiebei ist es für die Wertung dieses Verhaltens unmaßgeblich, ob dieses zu einer Bestrafung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 WaffG geführt hat oder ob eine solche - wie im Beschwerdefall wegen Verjährung - unterblieben ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Verstoß gegen § 23 WaffG nicht nur dann vorliegen, wenn demjenigen, der die Munition überläßt, bekannt ist, daß der Übernehmer nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunde ist, sondern reicht der Umstand, daß der Übernehmer zur Übernahme aus diesem Grund nicht berechtigt ist, für die Verwirklichung des angeführten Tatbestandes aus. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, da er sich nach seinen eigenen Angaben von der Berechtigung des Übernehmers nicht überzeugt hat, sohin zu Recht Sorglosigkeit vorgeworfen. Demgemäß erweist sich auch die darauf Bezug nehmende Verfahrensrüge als unbegründet, weil die belangte Behörde auch bei einer Einvernahme des Übernehmers der Munition zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde geltend macht, bei der von ihm überlassenen Munition handle es sich um solche, die - weil sie auch als Gewehrmunition verwendbar sei - nicht dem § 23 WaffG unterzuordnen sei, unterliegt er mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 30. Mail 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010080.X00

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten