Entscheidungsdatum
27.06.2016Norm
AVG 1950 §37Spruch
W107 2127739-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Yoko KUROKI und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ: FMA-XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Yoko KUROKI und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom römisch 40 , GZ: FMA-XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsicht Österreich zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsicht Österreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX(in Folge: die BF) mit Bescheid vom XXXX, GZ: FMA-XXXX, nachweislich zugestellt am 02.05.2016, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) iVm § 28a Abs. 5 Z 2 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheids wie folgt herzustellen:1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX(in Folge: die BF) mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: FMA-XXXX, nachweislich zugestellt am 02.05.2016, gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 2, BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheids wie folgt herzustellen:
I. Innerhalb der genannten Frist ist XXXX(geb. XXXX) als Mitglied des Aufsichtsrates (AR) abzuberufen.römisch eins. Innerhalb der genannten Frist ist XXXX(geb. römisch 40 ) als Mitglied des Aufsichtsrates (AR) abzuberufen.
II. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheids zu berichten.römisch zwei. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheids zu berichten.
Begründend führt die belangte Behörde in einer mehrere hundert Seiten umfassenden Sachverhalts- und Mängeldarstellung, die überwiegend auf jener im Zusammenhang mit der vorangegangenen Abberufung des XXXX als Geschäftsleiter der BF im Jahr 2015 (Verfahren vor dem BVwG zu W107 2113383) ermittelten Sachlage basiert, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF jedenfalls seit 2013 weder über angemessene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG noch über eine zweckentsprechende funktionierende interne Revision gemäß § 42 BWG verfüge, was von XXXX als Geschäftsleiter (GL) der BF zu verantworten gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen, von externer Seite wiederholt festgestellten, jedoch - trotz mehrmaliger Zusagen - nicht behobenen wesentlichen Mängel, liege ein "Totalversagen" der "Finanzberichterstattung" vor. Die FMA führt diesbezüglich unter anderem folgende Mängel an: Die nicht regelmäßige Überprüfung von diversen Bilanzposten auf Werthaltigkeit; die nicht nachvollziehbare und somit mangelhafte Dokumentation, Aktenführung und Gestionierung von Krediten und die damit verbundene Unkenntnis der BF über die unterjährige Entwicklung ihrer Kredite und Beteiligungen; die Unkenntnis der BF über die wahre Höhe ihrer Eigenmittel aufgrund der unangemessenen internen Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren und die damit verbundene Überraschungsgefahr der BF vor neuen Eigenmittelerfordernissen sowie die nicht richtige Ermittlung von Rückstellungserfordernissen.Begründend führt die belangte Behörde in einer mehrere hundert Seiten umfassenden Sachverhalts- und Mängeldarstellung, die überwiegend auf jener im Zusammenhang mit der vorangegangenen Abberufung des römisch 40 als Geschäftsleiter der BF im Jahr 2015 (Verfahren vor dem BVwG zu W107 2113383) ermittelten Sachlage basiert, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF jedenfalls seit 2013 weder über angemessene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG noch über eine zweckentsprechende funktionierende interne Revision gemäß Paragraph 42, BWG verfüge, was von römisch 40 als Geschäftsleiter (GL) der BF zu verantworten gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen, von externer Seite wiederholt festgestellten, jedoch - trotz mehrmaliger Zusagen - nicht behobenen wesentlichen Mängel, liege ein "Totalversagen" der "Finanzberichterstattung" vor. Die FMA führt diesbezüglich unter anderem folgende Mängel an: Die nicht regelmäßige Überprüfung von diversen Bilanzposten auf Werthaltigkeit; die nicht nachvollziehbare und somit mangelhafte Dokumentation, Aktenführung und Gestionierung von Krediten und die damit verbundene Unkenntnis der BF über die unterjährige Entwicklung ihrer Kredite und Beteiligungen; die Unkenntnis der BF über die wahre Höhe ihrer Eigenmittel aufgrund der unangemessenen internen Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren und die damit verbundene Überraschungsgefahr der BF vor neuen Eigenmittelerfordernissen sowie die nicht richtige Ermittlung von Rückstellungserfordernissen.
Zudem würden Mängel im Zusammenhang mit den "Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" (GW/TF), sowie die mangelhafte Prävention von Geschäften, die der GW/TF dienlich sein könnten, vorliegen. Konkret seien im Rahmen einer Mehrzahl von Vor-Ort-Prüfungen erhebliche Mängel bei der Feststellung und risikobasierten Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, in der Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG, bei der Einholung von Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2a Z 2 BWG sowie im Zusammenhang mit der ausreichenden Ausstattung der zuständigen bankinternen Stellen mit Ressourcen festgestellt worden. Darüber hinaus seien das Treuhandfinanzierungsmodell der BF bzw. das Geschäftsmodell der "back-to-back" Kredite als hochriskant einzustufen, und die Prozesse zum Management dieser Risiken unzureichend.Zudem würden Mängel im Zusammenhang mit den "Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" (GW/TF), sowie die mangelhafte Prävention von Geschäften, die der GW/TF dienlich sein könnten, vorliegen. Konkret seien im Rahmen einer Mehrzahl von Vor-Ort-Prüfungen erhebliche Mängel bei der Feststellung und risikobasierten Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG, in der Risikoanalyse gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG, bei der Einholung von Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 2, BWG sowie im Zusammenhang mit der ausreichenden Ausstattung der zuständigen bankinternen Stellen mit Ressourcen festgestellt worden. Darüber hinaus seien das Treuhandfinanzierungsmodell der BF bzw. das Geschäftsmodell der "back-to-back" Kredite als hochriskant einzustufen, und die Prozesse zum Management dieser Risiken unzureichend.
Aufgrund dieser Vorwürfe bezüglich GW/TF habe XXXX jedenfalls bis März 2015 eine fortgesetzte Nichtbehebung schwerwiegender Organisationsmängel und inhaltlicher Gesetzesverstöße zu verantworten. Zudem sei dem GL (bzw. dem nunmehrigen Aufsichtsrat - kurz: AR) aufgrund der wiederholten Nichteinhaltung von Zusagen bzw. der Erteilung unrichtiger Auskünfte mangelnde Aufrichtigkeit und Rechtstreue vorzuwerfen.Aufgrund dieser Vorwürfe bezüglich GW/TF habe römisch 40 jedenfalls bis März 2015 eine fortgesetzte Nichtbehebung schwerwiegender Organisationsmängel und inhaltlicher Gesetzesverstöße zu verantworten. Zudem sei dem GL (bzw. dem nunmehrigen Aufsichtsrat - kurz: AR) aufgrund der wiederholten Nichteinhaltung von Zusagen bzw. der Erteilung unrichtiger Auskünfte mangelnde Aufrichtigkeit und Rechtstreue vorzuwerfen.
Aus den angeführten Gründen erfülle XXXX daher nicht die Voraussetzungen des § 28a Abs. 5 Z 2 BWG, da es sich um Tatsachen handle, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit (kurz: "Zuverlässigkeit") für die Ausübung der Tätigkeit als AR ergeben würden, weil eine "in Summe erdrückende Fülle an Tatsachen" vorliege, "welche auf ein Persönlichkeitsbild Herrn XXXXschließen lassen, welches es geradezu ausschließt, zumindest aber höchst zweifelhaft erscheinen lässt, dass bei Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Aufsichtsrates durch Herrn XXXX, dem öffentlichen Interesse entsprochen wird, d.h. dass dieser seine Funktion sorgfältig und rechtskonform ausübt sowie schädlichen Einfluss unterlässt".Aus den angeführten Gründen erfülle römisch 40 daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 2, BWG, da es sich um Tatsachen handle, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit (kurz: "Zuverlässigkeit") für die Ausübung der Tätigkeit als AR ergeben würden, weil eine "in Summe erdrückende Fülle an Tatsachen" vorliege, "welche auf ein Persönlichkeitsbild Herrn XXXXschließen lassen, welches es geradezu ausschließt, zumindest aber höchst zweifelhaft erscheinen lässt, dass bei Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Aufsichtsrates durch Herrn römisch 40 , dem öffentlichen Interesse entsprochen wird, d.h. dass dieser seine Funktion sorgfältig und rechtskonform ausübt sowie schädlichen Einfluss unterlässt".
2. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eine "Stellungnahme zu den Beschwerdegründen", beim BVwG protokolliert und der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen am selben Tag.
4. Am 22.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG den Bescheid vom 26.04.2016 samt Beschwerde vom 25.05.2016 und legte unter einem die bezughabenden Verwaltungsakten vor.
Die Beschwerde behauptet zusammengefasst, die BF werde aus unsachgemäßen Gründen gezielt verfolgt und die zu beurteilenden Fragen würden nicht mit der gesetzlich geforderten Objektivität beurteilt. Komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen würden von der belangten Behörde unsachlich vereinfachend als Gesetzesverstöße ausgelegt. Darüber hinaus seien die Entwicklungen in der beschwerdeführenden Bank seit Abberufung des XXXX als GF und dessen darauffolgende Berufung in den AR völlig ignoriert worden, obwohl der belangten Behörde bekannt sei, dass die BF - unpräjudiziell für ihren Rechtsstandpunkt - seither materielle Veränderungen eingeleitet habe, um den Anforderungen der belangten Behörde zu entsprechen.Die Beschwerde behauptet zusammengefasst, die BF werde aus unsachgemäßen Gründen gezielt verfolgt und die zu beurteilenden Fragen würden nicht mit der gesetzlich geforderten Objektivität beurteilt. Komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen würden von der belangten Behörde unsachlich vereinfachend als Gesetzesverstöße ausgelegt. Darüber hinaus seien die Entwicklungen in der beschwerdeführenden Bank seit Abberufung des römisch 40 als GF und dessen darauffolgende Berufung in den AR völlig ignoriert worden, obwohl der belangten Behörde bekannt sei, dass die BF - unpräjudiziell für ihren Rechtsstandpunkt - seither materielle Veränderungen eingeleitet habe, um den Anforderungen der belangten Behörde zu entsprechen.
Insbesondere habe am XXXX, unmittelbar nach Abberufung des XXXX als GL der BF, eine Sitzung in der FMA stattgefunden, an der XXXX als Vertreter des Aufsichtsrates teilgenommen habe und in welcher konkrete Schritte vereinbart worden seien, um die Prozesse in der Bank an die Anforderungen der belangten Behörde anzupassen. Die FMA sei somit über aktuelle Änderungen in der Organisation der BF informiert worden. Dennoch begründe die belangte Behörde ihre Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit von XXXX ausschließlich mit Vorwürfen bezogen auf einen Zeitraum, in welchemXXXX noch gar nicht AR der BF gewesen sei. Jene Maßnahmen aber, die seit der Zeit getätigt worden seien, in der XXXXtatsächlich dem AR der BF angehöre und deren ausdrückliches Ziel es sei, den Anforderungen der Behörde bezüglich aufsichtsrechtlicher Compliance zu genügen, seien von der belangten Behörde nicht festgestellt worden und somit gegenständlich völlig unberücksichtigt geblieben, woraus ein weiterer Beleg für die Parteilichkeit der Behörde abzuleiten sei.Insbesondere habe am römisch 40 , unmittelbar nach Abberufung des römisch 40 als GL der BF, eine Sitzung in der FMA stattgefunden, an der römisch 40 als Vertreter des Aufsichtsrates teilgenommen habe und in welcher konkrete Schritte vereinbart worden seien, um die Prozesse in der Bank an die Anforderungen der belangten Behörde anzupassen. Die FMA sei somit über aktuelle Änderungen in der Organisation der BF informiert worden. Dennoch begründe die belangte Behörde ihre Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit von römisch 40 ausschließlich mit Vorwürfen bezogen auf einen Zeitraum, in welchemXXXX noch gar nicht AR der BF gewesen sei. Jene Maßnahmen aber, die seit der Zeit getätigt worden seien, in der XXXXtatsächlich dem AR der BF angehöre und deren ausdrückliches Ziel es sei, den Anforderungen der Behörde bezüglich aufsichtsrechtlicher Compliance zu genügen, seien von der belangten Behörde nicht festgestellt worden und somit gegenständlich völlig unberücksichtigt geblieben, woraus ein weiterer Beleg für die Parteilichkeit der Behörde abzuleiten sei.
Die Beschwerde führt in Folge detailliert aus, warum die Vorwürfe der FMA bezüglich den Kontrollschwächen und Gesetzesverstößen im Rechnungswesen, Risikomanagement, der internen Revision und im Bereich GW/TF nicht zutreffen würden. Insbesondere im Bereich der GW/TF werde darauf verwiesen, dass diverse Vorwürfe einerseits schon konzeptionell ins Leere gehen würden (weil keine Vortat iSd § 165 StGB vorläge) bzw. unter Anwendung inkonsistenter oder sachfremder Maßstäbe erhoben worden seien. Soweit tatsächlich Verstöße zu verzeichnen gewesen seien (zB verspätete Abgabe von Jahresabschlüssen), handle es sich jedoch um minderschwere Vergehen, die somit nicht schwer genug seien, um zur Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit desXXXX zu führen.Die Beschwerde führt in Folge detailliert aus, warum die Vorwürfe der FMA bezüglich den Kontrollschwächen und Gesetzesverstößen im Rechnungswesen, Risikomanagement, der internen Revision und im Bereich GW/TF nicht zutreffen würden. Insbesondere im Bereich der GW/TF werde darauf verwiesen, dass diverse Vorwürfe einerseits schon konzeptionell ins Leere gehen würden (weil keine Vortat iSd Paragraph 165, StGB vorläge) bzw. unter Anwendung inkonsistenter oder sachfremder Maßstäbe erhoben worden seien. Soweit tatsächlich Verstöße zu verzeichnen gewesen seien (zB verspätete Abgabe von Jahresabschlüssen), handle es sich jedoch um minderschwere Vergehen, die somit nicht schwer genug seien, um zur Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit desXXXX zu führen.
Im Ergebnis, so die Beschwerde, habe die belangte Behörde diverse verzeihbare Ungenauigkeiten, die in der Praxis nicht zu vermeiden seien, zu tendenziösen Gesamtvorwürfen wie "bilanzieller Blindflug" oder "völliges Nichtvorliegen der erforderlichen Kontrollprozesse" aggregiert. Zudem stelle der Begriff der Zuverlässigkeit keine absolute Größe dar, sondern beziehe sich auf die Ausübung einer bestimmten Funktion in einem bestimmten Zeitabschnitt. Als AR habe XXXX nicht die komplexe Interessensabwägung eines GL durchzuführen, sondern könne sich auf die Aufsichtsziele konzentrieren. Zudem ergebe sich aus der rechtlichen Zurechnung von allfälligen Gesetzesverstößen für bestimmte fehlerhafte Handlungen Dritter in einer Tätigkeit als GL nicht auch "automatisch" die persönliche Unzuverlässigkeit einer Person, wenn diese in der Folge als AR tätig sei.Im Ergebnis, so die Beschwerde, habe die belangte Behörde diverse verzeihbare Ungenauigkeiten, die in der Praxis nicht zu vermeiden seien, zu tendenziösen Gesamtvorwürfen wie "bilanzieller Blindflug" oder "völliges Nichtvorliegen der erforderlichen Kontrollprozesse" aggregiert. Zudem stelle der Begriff der Zuverlässigkeit keine absolute Größe dar, sondern beziehe sich auf die Ausübung einer bestimmten Funktion in einem bestimmten Zeitabschnitt. Als AR habe römisch 40 nicht die komplexe Interessensabwägung eines GL durchzuführen, sondern könne sich auf die Aufsichtsziele konzentrieren. Zudem ergebe sich aus der rechtlichen Zurechnung von allfälligen Gesetzesverstößen für bestimmte fehlerhafte Handlungen Dritter in einer Tätigkeit als GL nicht auch "automatisch" die persönliche Unzuverlässigkeit einer Person, wenn diese in der Folge als AR tätig sei.
Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 28 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um insbesondere den Sachverhalt in 2016 zu erheben und der belangten Behörde aufzutragen, der Beschwerdeführerin elektronisch unmittelbaren Zugang zu dem gesamten elektronisch geführten Akt in der Sache (inklusive GL-Verfahren) zu verschaffen, in eventu, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass XXXX die für bankwesenrechtliche Zwecke erforderliche Zuverlässigkeit einer Leitungsperson aufweise und nicht abzuberufen sei.Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß Paragraph 28, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um insbesondere den Sachverhalt in 2016 zu erheben und der belangten Behörde aufzutragen, der Beschwerdeführerin elektronisch unmittelbaren Zugang zu dem gesamten elektronisch geführten Akt in der Sache (inklusive GL-Verfahren) zu verschaffen, in eventu, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass römisch 40 die für bankwesenrechtliche Zwecke erforderliche Zuverlässigkeit einer Leitungsperson aufweise und nicht abzuberufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakte, die dem BVwG übermittelten Schriftsätze und vorgelegten Originalunterlagen sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist ein im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragenes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX und einer Bankkonzession gemäß § 1 Abs. 1 BWG und gemäß Art. 1 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 575/2013 ("Capital Requirements Directive" / "CRR") ist sie ein "CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 BWG" (s. BVwG-Akt, ON 6Z).1.1. Die BF ist ein im Firmenbuch unter FN römisch 40 eingetragenes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 und einer Bankkonzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und gemäß Artikel eins, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung Nr. 575 aus 2013, ("Capital Requirements Directive" / "CRR") ist sie ein "CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, BWG" (s. BVwG-Akt, ON 6Z).
1.2. Die belangte Behörde hat der BF mit Bescheid vom XXXX, GZ FMA-XXXX (in Folge: Bescheid 1), zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: Abberufung der beiden Geschäftsleiter (GL) XXXX undXXXX, Bestellung von zwei neuen geeigneten Geschäftsleitern und Berichterstattung dazu binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die oben unter Punkt I.1. dargestellten Vorwürfe der Unzulänglichkeit der Rechnungswesen- und Kontrollsysteme der BF abgestellt (FMA-Akt zu Zl. FMA-XXXX, ON 01).1.2. Die belangte Behörde hat der BF mit Bescheid vom römisch 40 , GZ FMA-XXXX (in Folge: Bescheid 1), zugestellt am selben Tag, gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: Abberufung der beiden Geschäftsleiter (GL) römisch 40 undXXXX, Bestellung von zwei neuen geeigneten Geschäftsleitern und Berichterstattung dazu binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellten Vorwürfe der Unzulänglichkeit der Rechnungswesen- und Kontrollsysteme der BF abgestellt (FMA-Akt zu Zl. FMA-XXXX, ON 01).
Dagegen erhob die BF die mit 18.08.2015 datierte Beschwerde und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BVwG gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22.09.2015, Zl. W107 2113383-3, teilweise statt. Der GL XXXX wurde mit 25.10.2015 als GL der BF durch die BF abberufen und vertritt seit 17.11.2015 als Prokurist, eingetragen im Firmenbuch am XXXX, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Gesamtprokuristen (BVwG-Akt, Firmenbuchauszug OZ 6Z).Das BVwG gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22.09.2015, Zl. W107 2113383-3, teilweise statt. Der GL römisch 40 wurde mit 25.10.2015 als GL der BF durch die BF abberufen und vertritt seit 17.11.2015 als Prokurist, eingetragen im Firmenbuch am römisch 40 , gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Gesamtprokuristen (BVwG-Akt, Firmenbuchauszug OZ 6Z).
Seit 25.10.2015 vertritt XXXX als neuer GL bzw. Vorstand der BF anstelle des GL XXXX gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen (BVwG-Akt, Firmenbuchauszug OZ 6Z). XXXX, auf den sich die aufschiebende Wirkung bezog, blieb zu diesem Zeitpunkt weiterhin GL der BF.Seit 25.10.2015 vertritt römisch 40 als neuer GL bzw. Vorstand der BF anstelle des GL römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen (BVwG-Akt, Firmenbuchauszug OZ 6Z). römisch 40 , auf den sich die aufschiebende Wirkung bezog, blieb zu diesem Zeitpunkt weiterhin GL der BF.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, beim BVwG protokolliert am 11.11.2015, erstattete die belangte Behörde im Verfahren zu W107 2113383 eine mehrere hundert Seiten umfassende "Stellungnahme zu den Beschwerdegründen" samt einem Konvolut von 18 Beilagen mit umfangreichen neuen Sachverhaltselementen zur bescheidmäßig behaupteten Unzuverlässigkeit der beiden GL. Die darin angeführten Vorwürfe decken sich im Wesentlichen mit den oben unter Punkt I.2. dargelegten Vorwürfen bezüglich GW/TF (BVwG-Akt zu Zl. W107 2113383-2; OZ 21; BVwG-Akt zu W107 2127739-1, OZ 4).Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, beim BVwG protokolliert am 11.11.2015, erstattete die belangte Behörde im Verfahren zu W107 2113383 eine mehrere hundert Seiten umfassende "Stellungnahme zu den Beschwerdegründen" samt einem Konvolut von 18 Beilagen mit umfangreichen neuen Sachverhaltselementen zur bescheidmäßig behaupteten Unzuverlässigkeit der beiden GL. Die darin angeführten Vorwürfe decken sich im Wesentlichen mit den oben unter Punkt römisch eins.2. dargelegten Vorwürfen bezüglich GW/TF (BVwG-Akt zu Zl. W107 2113383-2; OZ 21; BVwG-Akt zu W107 2127739-1, OZ 4).
Das BVwG hat mit Beschluss vom 12.11.2015, GZ. W107 2113383-1/27E, den Bescheid 1 der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die für 18.11.2015, 19.11.2015 und 20.11.2015 anberaumten mündlichen Verhandlungen wurden abberaumt.Das BVwG hat mit Beschluss vom 12.11.2015, GZ. W107 2113383-1/27E, den Bescheid 1 der belangten Behörde vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die für 18.11.2015, 19.11.2015 und 20.11.2015 anberaumten mündlichen Verhandlungen wurden abberaumt.
1.3. Die belangte Behörde hat bereits am nächsten Tag mit Bescheid vom XXXX, GZ FMA-XXXX (in Folge: Bescheid 2), nachweislich zugestellt am selben Tag, der BF gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:1.3. Die belangte Behörde hat bereits am nächsten Tag mit Bescheid vom römisch 40 , GZ FMA-XXXX (in Folge: Bescheid 2), nachweislich zugestellt am selben Tag, der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:
Abberufung des GL XXXX, Bestellung eines neuen geeigneten Geschäftsleiters und Berichterstattung dazu binnen eines Monats ab Bescheidzustellung. Die Begründung des Bescheids 2 umfasste neben den bereits bisher behaupteten Mängeln bezüglich Rechnungswesen- und Kontrollsysteme nun auch umfassende Vorwürfe bezüglich der mangelhaften Prävention von Geschäften, die der GW/TF dienlich sein könnten (BVwG-Akt zu W107 2113383-4, ON 3).Abberufung des GL römisch 40 , Bestellung eines neuen geeigneten Geschäftsleiters und Berichterstattung dazu binnen eines Monats ab Bescheidzustellung. Die Begründung des Bescheids 2 umfasste neben den bereits bisher behaupteten Mängeln bezüglich Rechnungswesen- und Kontrollsysteme nun auch umfassende Vorwürfe bezüglich der mangelhaften Prävention von Geschäften, die der GW/TF dienlich sein könnten (BVwG-Akt zu W107 2113383-4, ON 3).
Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 02.12.2015, beim BVwG protokolliert am selben Tag, die sich auf den Bescheid 2 beziehende Beschwerde der BF samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (BVwG-Akt zu W107 2113383-4, OZ 3).
Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 nahm die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, dieser nicht stattzugeben (BVwG-Akt zu W107 2113383-4, OZ 4).
Das BVwG hob in Folge mit Beschluss vom 10.12.2015, GZ W107 2113383-3/8E, W107 2113383-4/7E, den Bescheid 2 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit neuerlich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA zurück. Die Revision wurde gemäß Art 133 B-VG für nicht zulässig erklärt.Das BVwG hob in Folge mit Beschluss vom 10.12.2015, GZ W107 2113383-3/8E, W107 2113383-4/7E, den Bescheid 2 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit neuerlich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA zurück. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die von der Behörde herangezogenen Erwägungen für ein Vorgehen nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG seien unzureichend gewesen, da wesentliche bewertungsrelevante Aspekte und vor allem auch Sachverhaltselemente weitgehend bis gänzlich außer Acht gelassen worden seien, deren Berücksichtigung gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG bei der Abwägung der Angemessenheit der angeordneten Zwangsmaßnahme "im Hinblick auf die Umstände des Falles" aber zwingend geboten gewesen seien. Zudem sei die gesetzte Frist von einem Monat im Hinblick darauf, dass keine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, vorgelegen sei, vergleichsweise streng und kurz . Umso mehr hätte die Angemessenheit der Maßnahme von der Behörde ausführlich geprüft und auf Basis eines entsprechenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgestellt werden müssen, um der Anforderung des § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (Angemessenheit der Maßnahme) zu entsprechen.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die von der Behörde herangezogenen Erwägungen für ein Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG seien unzureichend gewesen, da wesentliche bewertungsrelevante Aspekte und vor allem auch Sachverhaltselemente weitgehend bis gänzlich außer Acht gelassen worden seien, deren Berücksichtigung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG bei der Abwägung der Angemessenheit der angeordneten Zwangsmaßnahme "im Hinblick auf die Umstände des Falles" aber zwingend geboten gewesen seien. Zudem sei die gesetzte Frist von einem Monat im Hinblick darauf, dass keine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, vorgelegen sei, vergleichsweise streng und kurz . Umso mehr hätte die Angemessenheit der Maßnahme von der Behörde ausführlich geprüft und auf Basis eines entsprechenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgestellt werden müssen, um der Anforderung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG (Angemessenheit der Maßnahme) zu entsprechen.
1.4. Unmittelbar nach Aufhebung des Bescheids 2 durch das BVwG wurde XXXX als GL der BF abberufen und durch XXXX ersetzt (BVwG- Akt zu W107 2127739-1, OZ 6Z, Firmenbuchauszug; OZ 5 Bescheid S. 24). In Folge wurde das Verfahren durch die FMA eingestellt bzw. endete das behördliche Verfahren (BVwG- Akt zu W107 2127739-1, OZ 5 S. 25).1.4. Unmittelbar nach Aufhebung des Bescheids 2 durch das BVwG wurde römisch 40 als GL der BF abberufen und durch römisch 40 ersetzt (BVwG- Akt zu W107 2127739-1, OZ 6Z, Firmenbuchauszug; OZ 5 Bescheid S. 24). In Folge wurde das Verfahren durch die FMA eingestellt bzw. endete das behördliche Verfahren (BVwG- Akt zu W107 2127739-1, OZ 5 S. 25).
Mit Beschluss vom 15.12.2015 wurde XXXX als einfaches Mitglied des Aufsichtsrats der BF bestellt (BVwG-Akt, FB Auszug OZ 6Z).Mit Beschluss vom 15.12.2015 wurde römisch 40 als einfaches Mitglied des Aufsichtsrats der BF bestellt (BVwG-Akt, FB Auszug OZ 6Z).
1.5. Der VwGH hat mit Beschluss vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0190-8, protokolliert beim BVwG am 18.01.2016, das von der belangten Behörde (gegen den Beschluss des BVwG vom 22.09.2015 zu W107 2113383-1/6E) eingeleitete Revisionsverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden erklärt (BVwG-Akt zu W107 2113383-1/3).
1.6. Die FMA führte in weiterer Folge Anfang 2016 neuerlich ein Ermittlungsverfahren durch und forderte die BF mit Vorhalt vom 10.03.2016 zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf, wobei es sich im Wesentlichen und überwiegend um die Ergebnisse aus den bereits bis Oktober 2015 festgestellten Tatsachen im Zusammenhang mit der Abberufung der beiden GL XXXX und XXXX als GL der BF handelte. Eine Sachverhaltsfeststellung über die Tätigkeit des XXXX in seiner Funktion als Aufsichtsrat der BF, sowie über durch die BF allenfalls eingeleitete organisatorische Veränderungen, wurde nicht vorgenommen (Aufforderung zur Rechtfertigung, FMA-Akt zu GZ FMA-XXXX, ohne OZ, Ordner Teil/2, Zwischenerledigung I).1.6. Die FMA führte in weiterer Folge Anfang 2016 neuerlich ein Ermittlungsverfahren durch und forderte die BF mit Vorhalt vom 10.03.2016 zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens auf, wobei es sich im Wesentlichen und überwiegend um die Ergebnisse aus den bereits bis Oktober 2015 festgestellten Tatsachen im Zusammenhang mit der Abberufung der beiden GL römisch 40 und römisch 40 als GL der BF handelte. Eine Sachverhaltsfeststellung über die Tätigkeit des römisch 40 in seiner Funktion als Aufsichtsrat der BF, sowie über durch die BF allenfalls eingeleitete organisatorische Veränderungen, wurde nicht vorgenommen (Aufforderung zur Rechtfertigung, FMA-Akt zu GZ FMA-XXXX, ohne OZ, Ordner Teil/2, Zwischenerledigung römisch eins).
1.7. Die BF erstattete eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 08.04.2016 (FMA-Akt, ON 200).
1.8. Die belangte Behörde hat in Folge am 26.04.2016 den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen (BVwG- Akt, OZ 5).
Nicht festgestellt werden konnte, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt betreffend die Tätigkeit des XXXX in seiner Funktion als AR der BF ab XXXX und der in diesem Zusammenhang durch von der Beschwerde behaupteten (im Rahmen der am XXXX abgehaltenen Sitzung bei der belangten Behörde) eingeleiteten organisatorische Veränderungen ermittelt hat.Nicht festgestellt werden konnte, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt betreffend die Tätigkeit des römisch 40 in seiner Funktion als AR der BF ab römisch 40 und der in diesem Zusammenhang durch von der Beschwerde behaupteten (im Rahmen der am römisch 40 abgehaltenen Sitzung bei der belangten Behörde) eingeleiteten organisatorische Veränderungen ermittelt hat.
Feststellungen zu den von XXXX als AR zu verantwortende Verstöße wurden nicht getroffen.Feststellungen zu den von römisch 40 als AR zu verantwortende Verstöße wurden nicht getroffen.
Festgestellt wird, dass sich zu der von der BF angegebenen Sitzung bei der belangten Behörde am XXXX, an der XXXX als Vertreter des Aufsichtsrates teilgenommen hat und in deren Rahmen konkrete Schritte vereinbart wurden, um Prozesse in der Bank an die Anforderungen der belangten Behörde anzupassen, keine Unterlagen in den von der FMA vorgelegten Verwaltungsakte befinden.Festgestellt wird, dass sich zu der von der BF angegebenen Sitzung bei der belangten Behörde am römisch 40 , an der römisch 40 als Vertreter des Aufsichtsrates teilgenommen hat und in deren Rahmen konkrete Schritte vereinbart wurden, um Prozesse in der Bank an die Anforderungen der belangten Behörde anzupassen, keine Unterlagen in den von der FMA vorgelegten Verwaltungsakte befinden.
1.9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, GZ. FMA-XXXX, erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde (BVwG-Akt, OZ 4).1.9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. FMA-XXXX, erhob die BF mit Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde (BVwG-Akt, OZ 4).
1.10. Die belangte Behörde replizierte mit Schriftsatz vom 21.06.2016 zu den Beschwerdegründen und führte im Wesentlichen aus, dass "eine unvergleichliche Fülle an Tatsachen" vorliege, die die persönliche Unzuverlässigkeit XXXX belegen, jedenfalls aber erhebliche Zweifel an dieser (gemeint wohl: an der Zuverlässigkeit), wecken würden. Verwiesen werde auf den im Bescheid dargestellten verhältnismäßig langen Beobachtungszeitraum, womit das behauptete Wohlverhalten über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum durch XXXX keineswegs geeignet sei, die Prognose der Wiederholungsgefahr zu negieren. Die Behörde halte in diesem Zusammenhang fest, dass es "denkunmöglich" sei, "dass die von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten", womit diese auch keine notwendigen Ermittlungen darstellen würden (BVwG-Akt, OZ 4).1.10. Die belangte Behörde replizierte mit Schriftsatz vom 21.06.2016 zu den Beschwerdegründen und führte im Wesentlichen aus, dass "eine unvergleichliche Fülle an Tatsachen" vorliege, die die persönliche Unzuverlässigkeit römisch 40 belegen, jedenfalls aber erhebliche Zweifel an dieser (gemeint wohl: an der Zuverlässigkeit), wecken würden. Verwiesen werde auf den im Bescheid dargestellten verhältnismäßig langen Beobachtungszeitraum, womit das behauptete Wohlverhalten über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum durch römisch 40 keineswegs geeignet sei, die Prognose der Wiederholungsgefahr zu negieren. Die Behörde halte in diesem Zusammenhang fest, dass es "denkunmöglich" sei, "dass die von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten", womit diese auch keine notwendigen Ermittlungen darstellen würden (BVwG-Akt, OZ 4).
1.11. Am 22.06.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG den Bescheid vom 26.04.2016 und legte unter einem die Verwaltungsakte vor (BVwG-Akt, OZ 5).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, W107 2113383-2/27E und dem Beschluss des BVwG vom 10.12.2015, W107 213383-4/7E sowie dem Beschluss des VwGH vom 18.12.2015, Ra 2015/02/0190-8.
Die Feststellungen zur BF beruhen auf dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt des angefochtenen Bescheids sowie die Bescheidbegründung ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid vom XXXX, GZ: FMA-XXXX.Die Feststellungen zur BF beruhen auf dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt des angefochtenen Bescheids sowie die Bescheidbegründung ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid vom römisch 40 , GZ: FMA-XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, besteht seit 01.01.2014.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, besteht seit 01.01.2014.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Der Senat setzt sich gemäß § 11 GV 2016 wie im Spruch ersichtlich zusammen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Der Senat setzt sich gemäß Paragraph 11, GV 2016 wie im Spruch ersichtlich zusammen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A)
Zur Zurückverweisung:
3.2.1. Ermittlungsmängel
§§ 37, 56 und 60 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten (auszugsweise, wörtlich):Paragraphen 37, 56 und 60 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten (auszugsweise, wörtlich):
"II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. [...]".Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. [...]".
"III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
Die BF bringt in ihrer Beschwerdeschrift den Vorwurf vor, dass die belangte Behörde ihr gegenüber nicht mit der gesetzlich geforderten Objektivität vorgehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht, kann der erkennende Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilen.
Dennoch ist dieser Aspekt für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach § 28 Abs. 5 VwGVG von Bedeutung. Das bisherige Vorgehen der FMA hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen in dem die Abberufung des XXXX als GF der BF betreffenden und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (geführt beim BVwG zu Zl. W107 2113383) löste bereits aus mehreren Aspekten Bedenken aus: zum einen das mehrere hundert Seiten umfassende Vorbringen betreffend GW/TF unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Beschwerdephase zum Abberufungsbescheid der Vorstände der BF (Bescheid 1), mit der Folge der Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids 1 durch Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, GZ. W107 2113383-1/27E, und zum anderen die Erlassung des nächsten Abberufungsbescheides betreffend den GF XXXX (Bescheid 2) knapp 24 Stunden nachdem der belangten Behörde mit Beschluss des BVwG die Durchführung von Verfahrenshandlungen aufgetragen wurde, was wiederum zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids durch das BVwG mit Beschluss vom 10.12.2015, GZ. W107 2113383-3/8E führte, da neuerliche, wesentliche Unterlassungen in der Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde vorlagen.Dennoch ist dieser Aspekt für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG von Bedeutung. Das bisherige Vorgehen der FMA hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen in dem die Abberufung des römisch 40 als GF der BF betreffenden und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (geführt beim BVwG zu Zl. W107 2113383) löste bereits aus mehreren Aspekten Bedenken aus: zum einen das mehrere hundert Seiten umfassende Vorbringen betreffend GW/TF unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Beschwerdephase zum Abberufungsbescheid der Vorstände der BF (Bescheid 1), mit der Folge der Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids 1 durch Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, GZ. W107 2113383-1/27E, und zum anderen die Erlassung des nächsten Abberufungsbescheides betreffend den GF römisch 40 (Bescheid 2) knapp 24 Stunden nachdem der belangten Behörde mit Beschluss des BVwG die Durchführung von Verfahrenshandlungen aufgetragen wurde, was wiederum zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids durch das BVwG mit Beschluss vom 10.12.2015, GZ. W107 2113383-3/8E führte, da neuerliche, wesentliche Unterlassungen in der Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde vorlagen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde entgegen den mit den bisherigen aufgetragenen Vorgaben verbundenen Intentionen durch das BVwG auch in diesem weiteren Teil des Verfahrens Maßnahmen die BF betreffend mit der Abberufung des nunmehr als AR tätigenXXXX, die auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt basieren. Die BF führt in der Beschwerde aus, dass die FMA laufend über in der XXXX in 2016 durchgeführte Verbesserungen informiert gewesen sei, diese jedoch - "offenbar wider besseren Wissens" - gänzlich ignoriert habe. Die BF behauptet diesbezüglich, dass die Behörde positive Entwicklungen bewusst nicht in die Betrachtung einbeziehe, weil eine solche Einbeziehung der Verfolgung der "vorgefassten Agenda" auf Eliminierung des XXXX zuwiderlaufen würde. Zudem wird moniert, dass der Rechtsschutz im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung durch das späte Vorlegen des Bescheides an das BVwG unfair verkürzt worden sei, zumal für die Vorlage der bisherigen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Beschwerden nur wenige Tage gebraucht worden seien.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde entgegen den mit den bisherigen aufgetragenen Vorgaben verbundenen Intentionen durch das BVwG auch in diesem weiteren Teil des Verfahrens Maßnahmen die BF betreffend mit der Abberufung des nunmehr als AR tätigenXXXX, die auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt basieren. Die BF führt in der Beschwerde aus, dass die FMA laufend über in der römisch 40 in 2016 durchgeführte Verbesserungen informiert gewesen sei, diese jedoch - "offenbar wider besseren Wissens" - gänzlich ignoriert habe. Die BF behauptet diesbezüglich, dass die Behörde positive Entwicklungen bewusst nicht in die Betrachtung einbeziehe, weil eine solche Einbeziehung der Verfolgung der "vorgefassten Agenda" auf Eliminierung des römisch 40 zuwiderlaufen würde. Zudem wird moniert, dass der Rechtsschutz im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung durch das späte Vorlegen des Bescheides an das BVwG unfair verkürzt worden sei, zumal für die Vorlage der bisherigen, den gleichen Sachverhalt betreffenden Beschwerden nur wenige Tage gebraucht worden seien.
Der erkennende Senat ist durch diese Vorgangsweise vor besonders problematische Anforderungen und schwierige Ermittlungen gestellt und schließt durchaus nicht aus, dass bei Zutreffen aller von der Behörde vorgebrachten Vorwürfe die Unzuverlässigkeit des XXXX bzw. ein diesbezüglicher Verdacht belegt werden könnte. Der von der Behörde - ohne ersichtlichen Grund - jedoch nicht festgestellte jüngere Sachverhalt in 2016, zumal möglicherweise für die BF entlastend, kann jedoch durchaus von maßgeblicher Relevanz sein, zumal offenbar einige der im Zusammenhang der Geldwäscherei vorgebrachten Argumente zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits faktisch überholt waren.Der erkennende Senat ist durch diese Vorgangsweise vor besonders problematische Anforderungen und schwierige Ermittlungen gestellt und schließt durchaus nicht aus, dass bei Zutreffen aller von der Behörde vorgebrachten Vorwürfe die Unzuverlässigkeit des römisch 40 bzw. ein diesbezüglicher Verdacht belegt werden könnte. Der von der Behörde - ohne ersichtlichen Grund - jedoch nicht festgestellte jüngere Sachverhalt in 2016, zumal möglicherweise für die BF entlastend, kann jedoch durchaus von maßgeblicher Relevanz sein, zumal offenbar einige der im Zusammenhang der Geldwäscherei vorgebrachten Argumente zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits faktisch überholt waren.
Betrachtet man diesbezüglich den bisherigen Gang der bisherigen Verfahren (beim BVwG geführt zu W107 2113383 und W107 2127739), so ist anzumerken, dass ein erneutes "copy-paste" der Ausführungen von Bescheid 2 (ergangen im Verfahren zu W107 2113383-4), knapp ergänzt um einige Gedanken zur persönlichen Zurechnung und Fristsetzung, nicht ausreichend erscheint, um dem gesetzlichen Gebot der objektiven, zweckmäßigen und effizienten Verfahrensführung zu entsprechen. Gerade um den Vorwurf der Parteilichkeit zu entkräften, wäre es angemessen und auch erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde auch die Zeit als AR der BF in die Betrachtung der persönlichen Eignung des XXXX miteinbezieht, zumal er dieses Amt nur in diesem, von der belangten Behörde jedoch völlig unberücksichtigtem Zeitraum auch tatsächlich ausübte.Betrachtet man diesbezüglich den bisherigen Gang der bisherigen Verfahren (beim BVwG geführt zu W107 2113383 und W107 2127739), so ist anzumerken, dass ein erneutes "copy-paste" der Ausführungen von Bescheid 2 (ergangen im Verfahren zu W107 2113383-4), knapp ergänzt um einige Gedanken zur persönlichen Zurechnung und Fristsetzung, nicht ausreichend erscheint, um dem gesetzlichen Gebot der objektiven, zweckmäßigen und effizienten Verfahrensführung zu entsprechen. Gerade um den Vorwurf der Parteilichkeit zu entkräften, wäre es angemessen und auch erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde auch die Zeit als AR der BF in die Betrachtung der persönlichen Eignung des römisch 40 miteinbezieht, zumal er dieses Amt nur in diesem, von der belangten Behörde jedoch völlig unberücksichtigtem Zeitraum auch tatsächlich ausübte.
Den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 21.06.2016 ist entgegenzuhalten, dass die von ihr gleichsam als "unwiderlegliche Vermutung" angeführte Feststellung, es sei "denkunmöglich", dass die jüngere Entwicklung in der XXXX für die Sache entscheidungsrelevant sein könnte, nur den in der Beschwerde behaupteten Vorwurf der Voreingenommenheit stützt. Zudem kann nicht überzeugen, dass die belangte Behörde darauf verweist, die BF hätte auf diese neueren Entwicklungen aufmerksam machen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diesbezüglich als Aufsichtsbehörde laufend und sogar in eigens anberaumten Sitzungen informiert wurde und wird. Es ist dem erkennenden Senat aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde offenkundig die jüngere Entwicklung in der BF nicht entsprechend sachverhaltsmäßig festzustellen und in die Betrachtung miteinzubeziehen bereit ist, wie sich dies eindeutig aus § 37 AVG ergeben würde.Den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 21.06.2016 ist entgegenzuhalten, dass die von ihr gleichsam als "unwiderlegliche Vermutung" angeführte Feststellung, es sei "denkunmöglich", dass die jüngere Entwicklung in der römisch 40 für die Sache entscheidungsrelevant sein könnte, nur den in der Beschwerde behaupteten Vorwurf der Voreingenommenheit stützt. Zudem kann nicht überzeugen, dass die belangte Behörde darauf verweist, die BF hätte auf diese neueren Entwicklungen aufmerksam machen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diesbezüglich als Aufsichtsbehörde laufend und sogar in eigens anberaumten Sitzungen informiert wurde und wird. Es ist dem erkennenden Senat aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde offenkundig die jüngere Entwicklung in der BF nicht entsprechend sachverhaltsmäßig festzustellen und in die Betrachtung miteinzubeziehen bereit ist, wie sich dies eindeutig aus Paragraph 37, AVG ergeben würde.
Aus den angeführten Gründen ist festzuhalten, dass es dadurch an den entscheidenden Schritten für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes mangelt, insbesondere es dem BVwG erschwert wird, sachlich und ohne unnötige Einwendungen in Bezug auf angebliche Befangenheit und mangelnde Objektivität den umfangreichen und komplexen Sachverhalt festzustellen und die Sache einer Entscheidung zuzuführen. Dies betrifft nicht nur den - von der belangten Behörde ignorierten bzw. nicht festgestellten - Sachverhalt, der den Zeitraum von November 2015 bis zur Bescheiderlassung betrifft, sondern auch den von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellten Sachverhalt, dessen Objektivierung sich durch den Vorwurf der unsachlichen Außerachtlassung der jüngeren Geschehnisse, insbesondere jener ab 2016, ohne dargelegte Rechtfertigung prozessual erheblich verkompliziert.
3.2.2. Zulässigkeit der Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Abs. 4 bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Absatz 4, bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind.
Eine unzulängliche Sachverhaltsermittlung oder Ermessensübung durch die Behörde stellt für sich noch keinen Grund dar, dass das BVwG den Bescheid aufgrund des § 28 Abs. 4 VwGVG aufheben könnte. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen hat, stellt angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte dar. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, wobei der VwGH zB auf ungeeignete Ermittlungsschritte der Verwaltungsbehörde verweist, oder wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Eine unzulängliche Sachverhaltsermittlung oder Ermessensübung durch die Behörde stellt für sich noch keinen Grund dar, dass das BVwG den Bescheid aufgrund des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufheben könnte. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen hat, stellt angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte dar. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, wobei der VwGH zB auf ungeeignete Ermittlungsschritte der Verwaltungsbehörde verweist, oder wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Weiters würde die meritorische Entscheidung durch das BVwG nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde auf mehr als vierhundert Seiten dargestellten überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die jüngere Entwicklung der verschiedenen Aspekte (Buchhaltung, Bilanzierung, Kontrollsysteme, Risikomanagement, Interne Revision, GW/TF) erhebt und mit den Vorwürfen in Beziehung setzt, jeweils unter Einbeziehung der bisher gänzlich undokumentierten bzw. nicht festgestellten Tätigkeit des XXXX in seiner Eigenschaft als AR. Da es sich dabei um die jüngere Vergangenheit (ab 2016) handelt und XXXX nur in diesem Zeitraum überhaupt in jener Funktion tätig war, auf die sich die gegenständliche Abberufung bezieht, kann nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist als Aufsichtsbehörde laufend über die Entwicklungen in der BF informiert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.Weiters würde die meritorische Entscheidung durch das BVwG nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde auf mehr als vierhundert Seiten dargestellten überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die jüngere Entwicklung der verschiedenen Aspekte (Buchhaltung, Bilanzierung, Kontrollsysteme, Risikomanagement, Interne Revision, GW/TF) erhebt und mit den Vorwürfen in Beziehung setzt, jeweils unter Einbeziehung der bisher gänzlich undokumentierten bzw. nicht festgestellten Tätigkeit des römisch 40 in seiner Eigenschaft als AR. Da es sich dabei um die jüngere Vergangenheit (ab 2016) handelt und römisch 40 nur in diesem Zeitraum überhaupt in jener Funktion tätig war, auf die sich die gegenständliche Abberufung bezieht, kann nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist als Aufsichtsbehörde laufend über die Entwicklungen in der BF informiert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.
Schließlich ergibt sich aus dem Vorwurf der Beschwerde zur mangelnden Objektivität der Vorgangsweise der belangten Behörde, der gerade den von der Behörde als nicht relevant dargestellten Sachverhaltsbereich der jüngeren Entwicklung der BF betrifft, dass es sich hier um eine ganz besonders gravierende Ermittlungslücke im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur handelt. Es ist kein überzeugender Grund erkennbar, warum die belangte Behörde einen ihr in weiten Teilen ohnehin bekannten Sachverhalt, der die Tätigkeit der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Person zeitnah in der relevanten Rolle beleuchtet, bei der Sachverhaltsfeststellung ignoriert bzw. nicht feststellt und damit das gesamte Verfahren dem Vorwurf aussetzt, das Objektivitätsgebot zu verletzen. Dies steht der Funktion des BVwG in seiner Aufgabe einer nachvollziehbaren Überprüfung in einer komplexen und schwierigen Verfahrenssache entgegen, sodass diese Verfahrenssache an die für die Sachverhaltsfeststellung in erster Instanz zuständige Behörde zurückzuverweisen war.
3.3. Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Die Judikatur zu den relevanten Bestimmungen des AVG und zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellt sich ausführlich und vielschichtig dar (vgl. Zitate in den rechtlichen Ausführungen).Die Judikatur zu den relevanten Bestimmungen des AVG und zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellt sich ausführlich und vielschichtig dar vergleiche Zitate in den rechtlichen Ausführungen).
Schlagworte
Abberufung, Angemessenheit, Aufsichtsbehörde, Compliance,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2127739.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016