TE Vfgh Erkenntnis 1987/10/12 B419/86

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG 1972 §18 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. EStG 1972 § 18 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  5. EStG 1972 § 18 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  6. EStG 1972 § 18 gültig von 27.06.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  7. EStG 1972 § 18 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. EStG 1972 § 18 gültig von 27.11.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  9. EStG 1972 § 18 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  10. EStG 1972 § 18 gültig von 31.12.1981 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  11. EStG 1972 § 18 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  12. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  13. EStG 1972 § 18 gültig von 01.12.1978 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  14. EStG 1972 § 18 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. EStG 1972 § 18 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  16. EStG 1972 § 18 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Leitsatz

Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in §18 Abs1 Z4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 nicht als verfassungswidrig aufgehoben; es ist nicht unsachlich, wenn die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln; Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Normeninhaltes, wenn Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen werden, in dem sie getätigt wurden, keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. ist Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, erzielt aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach §4 Abs3 EStG.römisch eins. 1. Der Bf. ist Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, erzielt aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach §4 Abs3 EStG.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. März 1986 wurde ihm Einkommensteuer für die Jahre 1978 und 1979 vorgeschrieben, wobei der beantragte Verlustausgleich hinsichtlich des im Jahre 1978 anläßlich der Büroeröffnung erlittenen Verlustes nicht gewährt wurde. Der Vorsteuerabzug für im Jahr 1978 angeschaffte und bezahlte Anlagegüter wurde als in diesem Jahr wirksam behandelt, obwohl der Bf. beantragt hatte, diesen als Betriebsausgabe für das Jahr 1979 zuzulassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH. Der Bf. behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Worte "die den Gewinn nach §4 Abs1 oder nach §5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln," in §18 Abs1 Z4 EStG. Selbst wenn die genannten Worte in §18 Abs1 Z4 EStG nicht verfassungswidrig wären, sei keine erfolgsneutrale Behandlung der Umsatzsteuer erfolgt und das Recht auf Geltendmachung des Verlustvortrages nach §18 Abs1 Z4 EStG verletzt worden. Der Bf. beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die bel. Beh. hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, B419/86-7, hat der Gerichtshof das gegenständliche Verfahren unterbrochen und die Verfassungsmäßigkeit der Worte "bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §4 Abs1 oder nach §5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln," in §18 Abs1 Z4 EStG 1972 gemäß Art140 B-VG von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 3. März 1987, G170-172/86 = VfSlg. 11260/1986, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei, hat der Gerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Aus dem eben genannten Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich, daß die Beschwerde zulässig ist (Pkt. II.1. des Erk.) sowie daß der Bf. nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. 2. Aus dem eben genannten Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich, daß die Beschwerde zulässig ist (Pkt. römisch zwei.1. des Erk.) sowie daß der Bf. nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser den Gleichheitsgrundsatz nur verletzen, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei der Bescheiderlassung Willkür geübt hätte.

Dazu bringt der Bf. vor, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Die "Vorziehung" der Umsatzsteuer führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß §4 Abs3 EStG. Im Interesse der Vermeidung von Verzerrungen bei der Gewinnermittlung hätte daher die Zurechnung der im Jahr 1978 geleisteten Vorsteuerbeträge für das Jahr 1979 anerkannt werden müssen.

Wie der VfGH aber schon in dem genannten Erkenntnis G170-172/86 ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Der Gerichtshof hat nicht übersehen, daß die Gewinnermittlungsart der Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung für den Steuerpflichtigen - wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall - auch mit Nachteilen verbunden sein kann. Er hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf als gegeben angesehen, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln bzw. zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Ist aber die Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung samt der Verweigerung des Verlustvortrags in diesem Fall sachlich, so kann es auch keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Norminhalts sein, wenn die bel. Beh. Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen hat, in dem sie getätigt wurden.

3. Der Bf. ist also in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B419.1986

Dokumentnummer

JFT_10128988_86B00419_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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