Entscheidungsdatum
29.06.2016Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L511 2009328-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.11.2013, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.11.2013, Beitragskontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), auf EUR 400,00 reduziert.In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), auf EUR 400,00 reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [OÖGKK]
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 01.10.2013, FA-GZ XXXX , eingeleitet. Anlässlich einer Fahrzeuganhaltung am 21.09.2013 um 23:30 Uhr auf der Bundesstraße im Bereich von XXXX , wurde Herr XXXX [GA], geb. am XXXX , als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX kontrolliert, da er davor von den Beamten beobachtet wurde, wie er im Rahmen des XXXX Gäste zum Fest gefahren hat. Seinen Aussagen zufolge habe er Gäste vom Lokal XXXX nach Hause gefahren. Inhaber dieses Lokals sei der Beschwerdeführer (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 4). Der Anzeige waren Kopien der Niederschrift mit GA, des Identitäsnachweises, sowie eines Aktenvermerkes der Finanzpolizei beigelegt (AZ 1-3).1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 01.10.2013, FA-GZ römisch 40 , eingeleitet. Anlässlich einer Fahrzeuganhaltung am 21.09.2013 um 23:30 Uhr auf der Bundesstraße im Bereich von römisch 40 , wurde Herr römisch 40 [GA], geb. am römisch 40 , als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 40 kontrolliert, da er davor von den Beamten beobachtet wurde, wie er im Rahmen des römisch 40 Gäste zum Fest gefahren hat. Seinen Aussagen zufolge habe er Gäste vom Lokal römisch 40 nach Hause gefahren. Inhaber dieses Lokals sei der Beschwerdeführer (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 4). Der Anzeige waren Kopien der Niederschrift mit GA, des Identitäsnachweises, sowie eines Aktenvermerkes der Finanzpolizei beigelegt (AZ 1-3).
1.2. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Beitragskontonummer: XXXX , Zahl XXXX , zugestellt mit 06.11.2013 (AZ 5/7), verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien §§ 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (AZ 5). Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 21.09.2013 um 23:30 Uhr festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer GA beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein.1.2. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Beitragskontonummer: römisch 40 , Zahl römisch 40 , zugestellt mit 06.11.2013 (AZ 5/7), verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien Paragraphen 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (AZ 5). Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 21.09.2013 um 23:30 Uhr festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer GA beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein.
1.3. Mit Schreiben vom 18.11.2013, eingelangt bei der OÖGKK am 25.11.2013, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben (AZ 6). Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht begonnen habe, da dieses erst um 24:00 habe beginnen sollen, GA habe mit dem bereits für die Tätigkeit abgeholten Bus eine private Fahrt durchgeführt.
1.4. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 30.06.2014 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-7]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das Straferkenntnis der BH XXXX vom 17.03.2016 (OZ 6 [7]), sowie den Akt des LVwG OÖ (OZ 13) und führte am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 14).2.1. Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 17.03.2016 (OZ 6 [7]), sowie den Akt des LVwG OÖ (OZ 13) und führte am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 14).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.09.2013 um 23:30 Uhr wurde GA als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX angetroffen.1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.09.2013 um 23:30 Uhr wurde GA als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 40 angetroffen.
1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und GA war vereinbart, dass GA mit einem auf Rechnung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX KG [HZ] gemieteten Kleinbus ab ca. 24.00 Uhr Gäste vom Lokal des Beschwerdeführers nach Hause bringen sollte (Heimbringservice), wobei die Anmeldung zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit vorgesehen war.1.2. Zwischen dem Beschwerdeführer und GA war vereinbart, dass GA mit einem auf Rechnung des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 KG [HZ] gemieteten Kleinbus ab ca. 24.00 Uhr Gäste vom Lokal des Beschwerdeführers nach Hause bringen sollte (Heimbringservice), wobei die Anmeldung zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit vorgesehen war.
1.3. Der Kleinbus wurde von GA bei HZ telefonisch für den Betretungstag im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers bestellt. Am Betretungstag holte GA den Kleinbus bei HZ gegen 20:00 Uhr direkt ab, wobei GA in der selben Ortschaft wohnhaft ist wie HZ. Zum Zeitpunkt der Betretung um 23:30 Uhr war GA mit dem Bus auf dem Weg zum Lokal des Beschwerdeführers, um den Heimbringservice anzutreten, nachdem er unmittelbar zuvor mit dem Bus privat Freunde zu einem Fest gefahren hatte.
1.4. Zum Zeitpunkt der Betretung war GA für die Tätigkeit als Buslenker (noch) nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
1.4.1. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Verhandlungsschrift vom 22.06.2016 vor dem BVwG (OZ 14)
* Anzeige der Finanzpolizei (AZ 4)
* Aktenvermerk der Finanzpolizei(AZ 3)
* Beschwerde (AZ 6)
* Bescheid (AZ 5)
* Straferkenntnis der BH vom 17.03.2016 samt dazugehörigem Verfahrensakt (OZ 6, 13)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei (AZ 4), der Beschwerde (AZ 6), Aktenvermerken der Finanzpolizei (AZ 3, OZ 13/20), sowie den Niederschriften der Einvernahmen von GA, HZ und dem Beschwerdeführer vor der BH (OZ 13/11, ./17 und ./18), sowie einer gemeinsamen Stellungnahme von GA, HZ und dem Beschwerdeführer (OZ 13/14). Der Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und von beiden Parteien außer Streit gestellt (OZ 14 S4 und S7).
2.2.2. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelte, ergibt sich aus den Aussagen der OÖGKK in der Verhandlung (OZ 14 S7).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt (Z5), er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt (Z9).
3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.3. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft
3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.3.1.1. Dass die durchzuführende Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, blieb im Verfahren unbestritten, zumal auch der Beschwerdeführer angab, vorgehabt zu haben GA vor Antritt der Tätigkeit als Lenker des Heimbringservice gegen 24:00 Uhr bei der OÖGKK anzumelden. Strittig ist im gegenständlichen Fall (nur) die Frage, ob bereits um 23:30 Uhr, also dem Zeitpunkt der Anfahrt mit dem Kleinbus zum Lokal des Beschwerdeführers, ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und GA bestanden hatte.
3.3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Weder beginnt die Pflichtversicherung mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn oder gar mit dem Vertragsabschluss selbst, wenn die Beschäftigung erst später aufgenommen wird; noch hindert umgekehrt die Vereinbarung eines erst späteren Arbeitsantritts den Beginn der Pflichtversicherung, wenn ein Dienstnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht hat (vgl. dazu insbesondere VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222; 04.09.2013, 2011/08/0037; 18.02.2004, 2000/08/0180 mwN sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Kommentar § 10 Rz 1).3.3.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Weder beginnt die Pflichtversicherung mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn oder gar mit dem Vertragsabschluss selbst, wenn die Beschäftigung erst später aufgenommen wird; noch hindert umgekehrt die Vereinbarung eines erst späteren Arbeitsantritts den Beginn der Pflichtversicherung, wenn ein Dienstnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht hat vergleiche dazu insbesondere VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222; 04.09.2013, 2011/08/0037; 18.02.2004, 2000/08/0180 mwN sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Kommentar Paragraph 10, Rz 1).
3.3.2.1. Die Abholung des Busses im Auftrag des Beschwerdeführers stellt bereits eine Arbeitsleistung von GA für den Beschwerdeführer - und somit den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme im Sinne der Judikatur - dar. Mit seinem Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass GA vor der Busabholung zu ihm in das Lokal gekommen wäre, um ihn (somit vor der Busabholung) zur Sozialversicherung anzumelden und habe von der bereits erfolgten Busabholung nichts gewusst (OZ 14 S7), tritt der Beschwerdeführer der grundsätzlichen Versicherungspflicht auch nicht entgegen, sondern verweist (nur) darauf, dass ihn an der Nichtrechtzeitigkeit der Anmeldung zur Sozialversicherung kein Verschulden treffe (siehe dazu weiter unten).
3.3.2.2. Zum Zeitpunkt der Betretung um 23:30 Uhr war die Beschäftigungsaufnahme durch die Busabholung bereits erfolgt, weshalb bereits ein Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG zwischen dem Beschwerdeführer und GA vorlag.3.3.2.2. Zum Zeitpunkt der Betretung um 23:30 Uhr war die Beschäftigungsaufnahme durch die Busabholung bereits erfolgt, weshalb bereits ein Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen dem Beschwerdeführer und GA vorlag.
3.4. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG3.4. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG
3.4.1. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).3.4.1. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
3.4.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.3.4.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
3.4.2.1. Wie dargestellt lag zum Betretungszeitpunkt bereits ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und GA vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.
3.4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, zum Betretungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass GA den Bus schon abgeholt hatte, weshalb ihn kein Verschulden treffe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).3.4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, zum Betretungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass GA den Bus schon abgeholt hatte, weshalb ihn kein Verschulden treffe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).
3.4.2.3. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.3.4.2.3. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
3.4.3. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.
3.4.3.1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
3.4.3.2. Gegenständlich handelt es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers, und bis dato, wobei der Vorfall aus dem Jahr 2013 datiert, kam es auch zu keinen weiteren Vorfällen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, weshalb gegenständlich unbedeutende Folgen iSd Judikatur vorliegen.
3.4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich implizit auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände beruft, weil er die Busabholung vor Anmeldung zur Soziallversicherung nicht explizit in Auftrag gegeben, sondern erwartet habe, dass GA davor in sein Lokal käme, weshalb eine rechtzeitige Anmeldung ohne sein Verschulden nicht erfolgen habe können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dem Dienstgeber obliegt sicherzustellen, dass ein Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mwN). Angesichts der speziellen örtlichen und persönlichen Konstellation - GA und HZ wohnen im selben Ort ca. 4 km vom Lokal des Beschwerdeführers entfernt und alle Beteiligten kennen sich gut - stellt sich die Annahme des Beschwerdeführers, GA würde mit seinem Auto zum Lokal des Beschwerdeführers kommen, um in der Folge mit seinem Auto wieder in seinen Wohnort zurückzufahren um den Kleinbus bei HZ abzuholen und damit wiederum zum Lokal des Beschwerdeführers zu fahren, nach Ansicht der entscheidenden Richterin als unrealistisch dar, weshalb es auch am Beschwerdeführer als Dienstgeber gelegen gewesen wäre, GA explizit dazu aufzufordern, VOR der Abholung des Busses zu ihm in das Lokal zu kommen, um zu verhindern, dass eine Dienstaufnahme (in Form der Abholung des Busses) ohne vorangehende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung erfolgt (vgl. dazu etwa VwGH 11.12.2013, 2001/08/0154; 07.09.2011, 2008/08/0218).3.4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich implizit auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände beruft, weil er die Busabholung vor Anmeldung zur Soziallversicherung nicht explizit in Auftrag gegeben, sondern erwartet habe, dass GA davor in sein Lokal käme, weshalb eine rechtzeitige Anmeldung ohne sein Verschulden nicht erfolgen habe können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dem Dienstgeber obliegt sicherzustellen, dass ein Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt vergleiche dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mwN). Angesichts der speziellen örtlichen und persönlichen Konstellation - GA und HZ wohnen im selben Ort ca. 4 km vom Lokal des Beschwerdeführers entfernt und alle Beteiligten kennen sich gut - stellt sich die Annahme des Beschwerdeführers, GA würde mit seinem Auto zum Lokal des Beschwerdeführers kommen, um in der Folge mit seinem Auto wieder in seinen Wohnort zurückzufahren um den Kleinbus bei HZ abzuholen und damit wiederum zum Lokal des Beschwerdeführers zu fahren, nach Ansicht der entscheidenden Richterin als unrealistisch dar, weshalb es auch am Beschwerdeführer als Dienstgeber gelegen gewesen wäre, GA explizit dazu aufzufordern, VOR der Abholung des Busses zu ihm in das Lokal zu kommen, um zu verhindern, dass eine Dienstaufnahme (in Form der Abholung des Busses) ohne vorangehende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung erfolgt vergleiche dazu etwa VwGH 11.12.2013, 2001/08/0154; 07.09.2011, 2008/08/0218).
3.4.3.4. Zusammenfassend liegt gegenständlich somit eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen, jedoch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz spruchgemäß auf EUR 400,00 herabzusetzen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt II.4.2. und II.4.3. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt römisch zwei.4.2. und römisch zwei.4.3. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2009328.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016