TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/6 89/12/0059

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Veröffentlicht am 06.06.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

GehG 1956 §13a;
RGV 1955 §13;
RGV 1955 §2 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 9. Jänner 1989, Zl. 52.330/581-4.9/88, betreffend Feststellung reisegebührenrechtlicher Ansprüche

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst des höheren militärtechnischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Prüf- und Versuchsanstalt für Pionier- und Bauwesen des Amtes für Wehrtechnik in X, die er leitet. Wohnhaft ist der Beschwerdeführer in Wien XXI.

In der Zeit vom 7. bis 11. April 1986 fand - nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens unter dem Betreff:

"zivile Fortbildung: ÖVQ-Lehrgänge durch WZ an der LVAk" ein Seminar "Stichprobensysteme" für Offiziere und Beamte, die mit Qualitätssicherung befaßt sind, in der Stiftskaserne statt. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Seminar "einberufen". Im diesbezüglichen Fernschreiben ist als Punkt 4 ausgeführt:

"Jenen Teilnehmern, deren Dienstort außerhalb von Wien gelegen ist, stehen gemäß RGV 1955, VBl. Nr. 219/79, Reisegebühren zu."

Ausgehend davon legte der Beschwerdeführer eine Reiserechnung nach den Bestimmungen des Abschn. II der RGV 1955 (Dienstreisen) in der Form, daß er für jeden Seminartag eine Dienstreise von seiner Dienststelle zur Stiftskaserne und zurück verzeichnete und hiefür Tagesgebühren und Fahrtkosten von insgesamt S 940,-- geltend machte und auch erhielt.

In weiterer Folge wurde ein Teil des an den Beschwerdeführer ausbezahlten Betrages (S 670,-- für Tagesgebühren) formlos zurückgefordert. Entgegen der letztlich von der belangten Behörde vertretenen Auffassung brachte der Beschwerdeführer als Leiter der vorher genannten Dienststelle mit Schreiben vom 17. Dezember 1986 dagegen im wesentlichen vor, daß es sich bei der Durchführung dieser Dienstverrichtung um eine Dienstreise gehandelt habe, weil

-

im Anordnungserlaß jenen Teilnehmern, deren Dienstort außerhalb von Wien liege, Reisegebühren zugesprochen worden seien,

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sein Dienstort X sei

-

er nicht zu einer Dienststelle dienstzugeteilt worden sei und

-

dieser Lehrgang nicht ein amtlicher Lehrkurs gewesen, sondern von der "ÖVQ" bloß in militärischen Räumlichkeiten durchgeführt worden sei.

Auf Grund dessen richtete die belangte Behörde eine als "Überprüfung des Sachverhaltes" bezeichnete Stellungnahme an die Dienststelle des Beschwerdeführers, die im wesentlichen rechtliche Überlegungen enthielt, die zum Teil auf Erlässen gründen, und eine weitere Rückforderung der bereits ausbezahlten Reisekostenvergütung ankündigte.

Mit Schreiben vom 25. März 1988 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin bescheidmäßige Absprache und brachte begründend insbesondere vor, daß er keiner Dienststelle zugeteilt worden sei, weil der genannte von einer zivilen Institution durchgeführte Lehrgang nicht als Dienststelle bezeichnet werden könne.

Daraufhin erging ein - im Spruch und in der Begründung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid übereinstimmendes - Dienstrechtsmandat.

Gegen dieses erhob der Beschwerdeführer - ohne weitere Begründung - mit dem Begehren, das fehlende Ermittlungsverfahren einzuleiten, Vorstellung.

Der daraufhin ergangene, nunmehr angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

"1. Aufgrund Ihres Antrages vom 25. März 1988 um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich Ihrer reisegebührenrechtlichen Ansprüche wird festgestellt, daß die Teilnahme am Seminar Stichprobensysteme, veranstaltet von der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung (ÖVQ) im Auftrag der Wehrtechnischen Zentralabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (WZ/BMLV) an der Landesverteidigungsakademie (LVAk) in der Zeit vom 7. bis 11. April 1986 eine Dienstzuteilung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Reisegebührenvorschriften 1955 (RVG 1955), BGBl. Nr. 133, die gemäß den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht, darstellte, und sich Ihre reisegebührenrechtlichen Ansprüche daher nach den Bestimmungen des Abschnittes V der RGV 1955 richteten.

2. Es erfolgte deshalb die Rückforderung der von Ihnen zu Unrecht erhaltenen Reisegebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes II der RGV 1955 durch die Wirtschaftsversorgungsstelle/Landwehrstammregiment 32 (WiVersSt/LWSR 32) vom 9. Dezember 1986, Zl. 9.195-1621/85/86, zu Recht. Darüber hinaus bestand auch nicht Anspruch auf die Reisekostenvergütung für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Dienststelle und Dienstzuteilungsdienststelle im Zeitraum der unter Punkt 1. genannten Dienstzuteilung."

Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt:

Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen "WZ/BMLV" und "ÖVQ" habe diese Gesellschaft das Seminar in der Zeit vom 7. bis 11. April 1986 in den Räumlichkeiten der "LVAk" durchgeführt. Die "ÖVQ" habe somit im Auftrag und anstelle des BMLV gehandelt. Die "WZ/BMLV" sei somit jene Dienststelle gewesen, der der Beschwerdeführer dienstzugeteilt gewesen sei, da er nicht einen selbständigen Auftrag auszuführen gehabt habe, sondern dem Seminarleiter unterstellt und an dessen Weisungen gebunden gewesen sei.

Gemäß den Bestimmungen des genannten § 2 Abs. 1 RGV 1955 seien die Hinreise in den Zuteilungsort zu Beginn der Dienstzuteilung und die Rückreise vom Zuteilungsort nach Beendigung derselben Dienstreisen. In diesem Sinne müßten auch die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 RGV 1955 verstanden werden, wonach der Anspruch auf Zuteilungsgebühr erst mit der Ankunft im Zuteilungsort beginne und mit der Abreise vom Zuteilungsort ende. Wenn nun die Bestimmungen des genannten § 22 Abs. 5 RGV 1955 festlegten, daß bei Zuteilung im Wohnort weder Anspruch auf Reisekostenvergütung noch auf Zuteilungsgebühr (Tages- und Nächtigungsgebühr) bestehe, so bedeute dies, daß auch auf die Reisekostenvergütung für die tägliche Fahrt von der Wohnung in die Dienstverrichtungsstelle und zurück kein Anspruch bestehe. Für die beiden Dienstreisen gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c RGV 1955 zu Beginn und nach Beendigung der Dienstzuteilung von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle und zurück habe Anspruch auf Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes II RGV 1955 bestanden.

Um dem Beschwerdeführer den Unterschied zwischen "Dienstreise" und "Dienstzuteilung" nach den Bestimmungen der RGV 1955 zu verdeutlichen, werde - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - eröffnet:

Die Tatbestandsmerkmale der "Dienstreise" seien deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht einen selbständigen Auftrag zu erfüllen gehabt habe, sondern für die Dauer der befohlenen Dienstverrichtung der "WZ/BMLV" unterstellt gewesen sei. Er habe die Dienstverrichtung gemeinsam mit anderen Teilnehmern nach den Anordnungen des Seminarleiters durchgeführt. Es sei somit eine "Dienstzuteilung" vorgelegen. Im übrigen sei aus der Formulierung des Punktes 4 zum Anordnungserlaß für dieses Seminar nicht abzuleiten, daß es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Dienstreise gehandelt habe. Unter Reisegebühren seien alle Gebühren nach der RGV 1955, also auch die Zuteilungsgebühren, zu verstehen.

Die Rückforderung von Tagesgebühren in Höhe von S 670,-- sei daher zu Recht erfolgt. Darüber hinaus sei in Erweiterung der Beanstandung des Prüfungsbefundes der Buchhaltung/BMLV im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der "WiVersSt 32" auch der Übergenuß hinsichtlich der bereits ausbezahlten Reisekostenvergütung aus dem Titel dieser Dienstzuteilung festzustellen und vom Beschwerdeführer einzufordern gewesen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlicher Hinsicht werde festgestellt: Die Bestimmungen des § 56 AVG 1950, wonach eine Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes der Erlassung des Bescheides insoweit nicht voranzugehen habe, als der Sachverhalt von vornherein klar gegeben sei, beziehe sich nur auf solche Fälle, in denen es überhaupt nicht notwendig sei, eine Feststellung des Sachverhaltes vorzunehmen. Habe es die Behörde aber für notwendig befunden, sich durch Erhebungen die Grundlage für ihre Maßnahme zu schaffen, dann sei sie eben nach den Bestimmungen der §§ 37 und 45 AVG 1950 verpflichtet, der Partei das Ergebnis der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen. Soweit die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stünden, sei die Behörde nicht verpflichtet ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Denn die Bestimmung des § 65 AVG 1950 (richtig wohl: § 56) gebe den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu entscheiden, wenn es nach der Sachlage nicht notwendig sei, eine Feststellung des Sachverhaltes vorzunehmen. Gemäß den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG 1950 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach § 8 Abs. 2 DVG habe der Beschwerdeführer im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben werde, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse vom bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen abwichen. Die Bedeutung eines solchen Vorhaltes könne auch einem Dienstrechtsmandat im Sinne des § 9 DVG zukommen. Sei die Dienstbehörde sachverhaltsmäßig von einem tatbestandsbezogenen Vorbringen ausgegangen, dann sei es Sache des Beschwerdeführers, sich bei Erhebung der Vorstellung mit den aus dem Vorbringen gewonnenen Feststellungen der Dienstbehörde auseinander zu setzen und sie zu widerlegen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/09/0158). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer jedoch keine Handlungen gesetzt. Im Dienstrechtsmandat vom 8. August 1988 sei festgestellt worden, daß die Teilnahme des Beschwerdeführers am bereits mehrfach genannten Seminar als Dienstzuteilung im Sinne der Bestimmungen der RGV 1955 zu werten gewesen sei, und daß sich die reisegebührenrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers daher nach den Bestimmungen des Abschn. V der RGV 1955 zu richten hätten. Gegen diese Feststellung habe der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung keine Einwendungen vorgebracht, die ein Abgehen gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Verpflichtung, im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, nicht nachgekommen. Eine Vernachlässigung dieser zumutbaren Mitwirkung begründe aber keinen Verfahrensfehler, weil der Beschwerdeführer seine Untätigkeit selbst zu vertreten habe.

Zusammenfassend werde festgestellt: Der Beschwerdeführer sei als Seminarteilnehmer auf Dauer des Seminars dem Seminarleiter unterstellt und an dessen Weisungen gebunden gewesen. Dieser maßgebende Sachverhalt begründe reisegebührenrechtliche Ansprüche nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit denen des Abschn. V RGV 1955 und beschränke sich im Falle des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Reisekostenvergütung für die beiden Dienstreisen zu Beginn und nach Beendigung der Dienstzuteilung. Die der endgültigen Höhe nach von der "WiVersSt/LWSR 32" festzustellende Rückforderung bestehe daher zu Recht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren für Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 und § 13 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie weiters in seinem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 an ihn ausbezahlte Reisegebühren als Übergenuß zurückgefordert werden, durch unrichtige Anwendung letzterer Norm, in beiden Fällen weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der angefochtene Bescheid, der zwar in Form eines Feststellungsbescheides gehalten ist, als Grundlage für die Rückforderung des Übergenusses an Reisegebühren des Beschwerdeführers zu werten ist. Die belangte Behörde hat aber jegliche Auseinandersetzung mit den für die Rückforderung eines Übergenusses im § 13a des GehG 1956 festgelegten Voraussetzungen unterlassen. Darüber hinaus ist entscheidend, welche Ansprüche dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Seminarteilnahme reisegebührenrechtlich zugestanden sind.

Die belangte Behörde wertet die Teilnahme des Beschwerdeführers an der genannten Lehrveranstaltung als Dienstzuteilung. Eine Dienstzuteilung liegt im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 dann vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Entscheidend für das Vorliegen einer Dienstzuteilung ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer einer Dienststelle zugewiesen und der Dienstaufsicht des Leiters unterstellt war. Eine überprüfende Beurteilung der von der belangten Behörde diesbezüglich getroffenen Annahme ist mangels jeglicher sachverhaltsmäßiger Darstellung - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten des Verfahrens - nicht möglich. Durch die diesbezüglich in der Gegenschrift enthaltenen Sachverhaltsangaben, die als unzulässige Neuerung gewertet werden müssen, kann dieser Mangel nicht behoben werden. Zur Frage des Rückersatzes des Übergenusses mangelt dem angefochtenen Bescheid, wie der vorher wiedergegebenen Begründung entnommen werden kann, jegliche Begründung.

Damit ist - wie die Beschwerde zutreffend rügt - insbesondere der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinlänglich festgestellt worden, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, die inhaltliche Richtigkeit des Abspruches der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Dienstzuteilung oder einer Dienstreise überprüfen zu können.

Aus den dargelegten Gründen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120059.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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