TE Vfgh Erkenntnis 1987/10/14 B353/86, B354/86, B355/86, B356/86, B357/86, B358/86, B359/86, B360/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.1987
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9000 Landarbeiterkammer

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art11 Abs1 Z2
B-VG Art15 Abs1
StGG Art5 / Verwaltungsakt
Stmk LAKG §2 Abs1 lita Z5
Stmk LAKG §2 Abs5
Stmk LAKG §26
Stmk LAKG §27 Abs2
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Beschwerde von Beschäftigten bei einer Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft gegen ihre Zuordnung zur Stmk. Landarbeiterkammer durch die Stmk. Landesregierung; Zuständigkeit eines Organs eines Selbstverwaltungskörpers (hier Präsidium) über die Mitgliedschaft zu diesem zu entscheiden, nicht unsachlich; zum Begriff berufliche Vertretungen auf "land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" iSd Kompetenzbestimmungen; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 lita Z5 Stmk. LAKG (betreffend Kammerzugehörigkeit); die Feststellung der Kammerzugehörigkeit hat ua. die Verpflichtung zur Zahlung der kammerbeiträge zur Folge - Eingriff ins Eigentumsrecht schon durch die Feststellung der Kammerzugehörigkeit; Abstellen nur auf die arbeitstechnische Eigenart der Tätigkeit der Arbeitnehmer - fälschliches Unterstellen eines verfassungswidrigen Gesetzesinhaltes, denkunmögliches Gesetzesanwendung; Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die Bf. sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Bf. zuhanden ihres Vertreters die mit 15.950 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 hat der VfGH aus Anlaß einer Anfechtung der Wahl in die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einige Bestimmungen des Stmk. LandarbeiterkammerG (StLAKG) wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung als verfassungswidrig aufgehoben. Unter anderem hatte der VfGH seine Bedenken bestätigt gefunden, daß die dann aufgehobene Bestimmung des §2 Abs1 lita Z8 die Kammerzugehörigkeit zu Unrecht statt aus dem land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes des Arbeitgebers aus dem Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers ableite. Er hielt fest, daß der verfassungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes (VfSlg. 1537/1947) als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig abstelle (279ff).römisch eins. Mit Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 hat der VfGH aus Anlaß einer Anfechtung der Wahl in die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einige Bestimmungen des Stmk. LandarbeiterkammerG (StLAKG) wegen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung als verfassungswidrig aufgehoben. Unter anderem hatte der VfGH seine Bedenken bestätigt gefunden, daß die dann aufgehobene Bestimmung des §2 Abs1 lita Z8 die Kammerzugehörigkeit zu Unrecht statt aus dem land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes des Arbeitgebers aus dem Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers ableite. Er hielt fest, daß der verfassungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes (VfSlg. 1537/1947) als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig abstelle (279ff).

Bei der Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft (GKB) Beschäftigte bekämpften in der Folge zu B101/83 beim VfGH Entscheidungen der Stmk. Landesregierung über Berufungen gegen Bescheide des Präsidiums der Stmk. Landarbeiterkammer betreffend ihre Zugehörigkeit zu dieser Kammer. Ihre Aufgabe sei es, die für den Kohlenbergbau notwendigen Flächen durch Schlägerung freizumachen, das hiebei anfallende Holz als Grubenholz der Verwendung im Bergbau zuzuführen und die abgebauten Gebiete wieder aufzuforsten; deshalb handle es sich um eine Hilfstätigkeit für den Bergbau, sodaß ihre Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft dem Gesetz einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstelle.

Mit Erkenntnis VfSlg. 10306/1984 gab der VfGH den Beschwerden wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit der Begründung Folge, die 1979 aufgehobene Wahl des Jahres 1978 zur Vollversammlung der Stmk. Landarbeiterkammer sei im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide erster Instanz im Jahre 1982 noch immer nicht wiederholt gewesen, das Präsidium der Kammer habe daher auf dem Ergebnis der Wahl des Jahres 1973 beruht und sei zum genannten Zeitpunkt mangels demokratischer Legitimation zur Fortführung der Geschäfte der Kammer (mit Ausnahme der zur Ausschreibung der Wahl notwendigen Akte und der Mitwirkung an der Konstituierung der gewählten Vollversammlung) nicht mehr zuständig gewesen.

Ein Teil der solcherart erfolgreichen Bf. und andere gleichartig Beschäftigte erheben nunmehr Beschwerde gegen Entscheidungen der Stmk. Landesregierung, die ihren Berufungen gegen neuerliche Bescheide des (aufgrund der Wahl des Jahres 1983 inzwischen neu bestellten) Präsidiums der Stmk.

Landarbeiterkammer über ihre Zugehörigkeit zu dieser Kammer keine Folge geben und feststellen, die Bf. gehörten "als im Forst der GKB beschäftigte Dienstnehmer" der Landarbeiterkammer an. Die in den entscheidenden Partien der früheren wörtlich entsprechende Beschwerde rügt die Verletzung nicht näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Überschreiten der verfassungsrechtlichen Kompetenz und die Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich der Vorschriften betreffend die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit (§2 Abs5 StLAKG) und die Behandlung der Dienstnehmer, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in untergeordneten Betriebszweigen eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes ausüben (§2 Abs1 lita Z5 StLAKG).

Die Stmk. Landesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit ihrer Bescheide einschließlich deren gesetzlicher Grundlage.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kompetenz des Kammerpräsidiums, in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit zu entscheiden, begründet die Beschwerde damit, diese Kompetenz eröffne

". . . von vornherein und unbeschränkt die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Kompetenzüberschreitung. Die derzeitige Formulierung dieser landesgesetzlichen Bestimmung ist daher auch aus Verfassungsgründen nicht zu rechtfertigen.

Es ist auch nicht einzusehen, weshalb dem Präsidium der betreffenden Interessenvertretung selbst eine so weitgehende Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf Kammerzugehörigkeit und Entscheidung von Streitfällen zugebilligt werden soll, wenn eine solche Kompetenz in ähnlichen Gesetzen nicht etwa der Interessenvertretung selbst oder deren Präsidium, sondern einer entsprechenden Behörde vorbehalten ist. So sieht in solchen Fällen das bereits zitierte Arbeiterkammergesetz eben eine Entscheidung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vor, da es sich hier um eine Bundessache handelt.

Es ist auch zu prüfen, welche Bedeutung es hat, wenn das zuletzt zitierte Gesetz von 'Streitfällen' spricht, während die beanstandete Gesetzesstelle des Landarbeiterkammergesetzes 1967 von 'Zweifelsfällen' spricht, zumal es sich gegenständlich nicht um einen Zweifelsfall, sondern um einen Streitfall handelt."

Der VfGH teilt diese Bedenken nicht. Es ist keineswegs unsachlich und verstößt auch sonst gegen keine Verfassungsbestimmung, wenn der Gesetzgeber dem Organ eines Selbstverwaltungskörpers die Zuständigkeit einräumt, über die Mitgliedschaft zu diesem Selbstverwaltungskörper zu entscheiden. Der Vorwurf, damit würde "von vornherein und unbeschränkt" die Möglichkeit verfassungswidriger Kompetenzüberschreitung eröffnet, ist offenkundig überzogen. Ob die Zuständigkeit durch einen Zweifel oder durch einen Streit ausgelöst wird oder jederzeit wahrgenommen werden kann, ist vollends gleichgültig. Die Entscheidung unterliegt jedenfalls der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Fall macht schon der Rechtszug an eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung jedes Bedenken gegen die Berufung des Selbstverwaltungsorganes zur Entscheidung nach §2 Abs5 StLAKG hinfällig.

2. In der Sache ist davon auszugehen, daß sich die Kompetenz zur Einrichtung beruflicher Vertretungen aus einem Zusammenhalt der Z8 und 11 des Art10 Abs1 mit Art11 Abs1 Z2 und Art15 B-VG ergibt. Daraus folgt, daß die Einrichtung solcher Vertretungen nur "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist (VfSlg. 1537/1947, 1642/1948, 8539/1979), sonst jedoch Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung (und selbst in der Vollziehung Bundessache, wenn sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken oder es sich um Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie oder für Arbeiter und Angestellte handelt). Für den Umfang der Landeskompetenz zur Regelung der Mitgliedschaft in Landarbeiterkammern ist also die Abgrenzung des Begriffs "land- und forstwirtschaftliches Gebiet" ausschlaggebend.

Dieser Begriff stellt nach der Rechtsprechung des VfGH als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ab (VfSlg. 8539/1979). Zwar kommt es nicht auf eine besondere wirtschaftliche Zweckbestimmung an (sodaß es keine Rolle spielt, wenn ein Betrieb weniger der Gewinnerzielung als zB der Beschäftigung von Strafgefangenen oder der Errichtung und Instandhaltung von städtischen Gartenanlagen dient), doch darf es nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines nicht land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehen. Dabei ist nicht notwendig auf den Gesamtbetrieb zu sehen. Wie es möglich ist, daß jemand in mehreren Betrieben tätig ist (und deshalb mehreren Interessenvertretungen angehört), kann auch ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (und für verschiedene Arbeitnehmer verschiedene Zugehörigkeiten begründen). Deshalb ist der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 davon ausgegangen, daß §2 Abs1 lita Z5 StLAKG einen Fall der Tätigkeit "in gemischten Betrieben" regelt, wenn er die Kammerzugehörigkeit für den Fall des Überwiegens der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes anordnet (S. 282). Auch der Begriff des Betriebszweiges ist allerdings verfassungskonform so zu verstehen, daß es dabei auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben und nicht etwa darauf ankommt, ob die Tätigkeit "auf dem Feld oder im Wald und an Erzeugnissen des Bodens" entfaltet wird. Bloß die organisatorisch-technische Verbindung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit Betrieben anderer Wirtschaftszweige soll die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet entfaltete Tätigkeit des Arbeitgebers nicht im andersartigen Charakter des Gesamtbetriebes aufgehen lassen. Die wirtschaftliche Zuordnung entscheidet für den Betriebszweig ebenso wie für den Betrieb oder das Unternehmen. Dieser Begriff stellt nach der Rechtsprechung des VfGH als ein wirtschaftlicher nicht auf die (arbeitstechnische) Eigenart der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ab (VfSlg. 8539/1979). Zwar kommt es nicht auf eine besondere wirtschaftliche Zweckbestimmung an (sodaß es keine Rolle spielt, wenn ein Betrieb weniger der Gewinnerzielung als zB der Beschäftigung von Strafgefangenen oder der Errichtung und Instandhaltung von städtischen Gartenanlagen dient), doch darf es nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines nicht land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehen. Dabei ist nicht notwendig auf den Gesamtbetrieb zu sehen. Wie es möglich ist, daß jemand in mehreren Betrieben tätig ist (und deshalb mehreren Interessenvertretungen angehört), kann auch ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (und für verschiedene Arbeitnehmer verschiedene Zugehörigkeiten begründen). Deshalb ist der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 davon ausgegangen, daß §2 Abs1 lita Z5 StLAKG einen Fall der Tätigkeit "in gemischten Betrieben" regelt, wenn er die Kammerzugehörigkeit für den Fall des Überwiegens der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes anordnet Sitzung 282). Auch der Begriff des Betriebszweiges ist allerdings verfassungskonform so zu verstehen, daß es dabei auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben und nicht etwa darauf ankommt, ob die Tätigkeit "auf dem Feld oder im Wald und an Erzeugnissen des Bodens" entfaltet wird. Bloß die organisatorisch-technische Verbindung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit Betrieben anderer Wirtschaftszweige soll die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet entfaltete Tätigkeit des Arbeitgebers nicht im andersartigen Charakter des Gesamtbetriebes aufgehen lassen. Die wirtschaftliche Zuordnung entscheidet für den Betriebszweig ebenso wie für den Betrieb oder das Unternehmen.

§2 Abs1 lita Z5 des StLAKG 1981 (einer Wiederverlautbarung des StLAKG 1967), worauf die bel. Beh. ihre Entscheidung stützt, erstreckt die Kammerzugehörigkeit auf

"Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem, wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des §5 Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 ausgeübt wird."

Von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung ist der VfGH bereits (vor ihrer Wiederverlautbarung) im Erkenntnis 8539/1979 ausgegangen. Sie erfaßt bei richtiger Auslegung nur die Beschäftigten in Betriebszweigen, auf welche sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers im dargelegten Sinn erstreckt. Auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sind Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Der Vorwurf der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ist daher insoweit gleichfalls unbegründet.

3. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte kommt unter diesen Umständen nur als Folge einer verfassungswidrigen Auslegung des §2 Abs1 lita Z5 StLAKG durch die Behörde in Betracht. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß jede Feststellung der Kammerzugehörigkeit unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge (§26 StLAKG) zur Folge hat. Wenngleich über die Beitragspflicht im Streitfall eine besondere Entscheidung ergeht (§26 Abs6 StLAKG), so kann diese doch nur mehr die Höhe des Beitrages betreffen; die Beitragspflicht als solche steht mit der rechtskräftig festgestellten Kammerzugehörigkeit fest und kann nicht mehr mit Erfolg bestritten werden. Schon die Feststellung der Kammerzugehörigkeit greift daher ins Eigentumsrecht des Betroffenen ein. Beruht der Eingriff auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes, verletzt er als denkunmögliche Gesetzesanwendung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (in diesem Sinne zB VfSlg. 10016/1984 und 9855/1983; ähnlich auf einem anderen Sachgebiet VfSlg. 9654/1983, 7736/1976 und die dort genannte Vorjudikatur). Daher ist zu prüfen, ob die Vorgangsweise der Behörde nicht etwa dem verfassungsmäßigen Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Mit diesem Vorwurf ist die Beschwerde tatsächlich im Recht:

Die angefochtenen Bescheide begründen die Kammerzugehörigkeit der Bf. unter nahezu wörtlicher Übernahme einer Stellungnahme der Rechtsabteilung 8 des Amtes der Landesregierung aus dem ersten Rechtsgang im wesentlichen so:

"Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes durch den Amtssachverständigen vorgenommen, die das Erhebungsergebnis der Steiermärkischen Landarbeiterkammer bestätigt hat. Demzufolge stellt sich der Forstbetrieb der Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft (GKB) in organisatorischer Hinsicht als eige

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten