Entscheidungsdatum
05.07.2016Norm
AVG 1950 §66 Abs4Spruch
W147 2128482-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. April 2016, GZ 0001542493, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. April 2016, GZ 0001542493, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit am 27. März 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Sie kreuzte auf dem Antragsformular keine dort genannte Anspruchsvoraussetzung an und führte aus, dass keine weitere Person mit ihr im Haushalt lebe.
Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* Verständigung des Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2015 über die Höhe einer zustehenden Invaliditätspension zum 1. Jänner 2015
* Meldebestätigung der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom 16. März 2016 über ihren aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse
2. Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Aktenvermerk vom 31. März 2016, wonach die Beschwerdeführerin laut Auskunft zusätzlich zu ihrer Pension ein Einkommen beziehe.
3. Mit Schreiben vom 31. März 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, - konkret einen Nachweis über weitere Einkünfte der Beschwerdeführerin, z.B. Unterhalt, Ausgleichszulage.
4. Daraufhin langte bei der belangten Behörde folgende von der Beschwerdeführerin am 7. April 2016 eingebrachte Unterlage ein:
* Verständigung des Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2016 über die Höhe einer zustehenden Invaliditätspension zum 1. Jänner 2016
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, ein Nachweis über sämtliches aktuelles Einkommen von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führt darin aus, kein weiteres Einkommen zu beziehen, eine Ausgleichszulage werde ihrerseits erst beantragt.
7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 17. Juni 2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt): Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführerin weder im Rahmen eines Parteiengehörs noch des Verbesserungsauftrages vorgehalten, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass diese zusätzlich zu ihrer Pension ein Einkommen bezieht.
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens alle für ihr Begehren notwendigen, anspruchsbegründenden Unterlagen vorgelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
.....
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen"
Zu A) Aufhebung der Beschwerde:
Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3. 3. 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16. 12. 1996, 93/10/0165; 27. 1. 2010, 2008/03/0129; 29. 4. 2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (VwGH 21. 3. 2013, 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27. 6. 2002, 98/07/0147, oder 16. 9. 2009, 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0228; 12. 11. 1996, 96/04/0198; 17. 1. 1997, 96/07/0184; 27. 3. 2008, 2005/07/0070).
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu Recht erfolgte oder nicht.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages mit der Begründung, es sei kein Nachweis eines weiteren Einkommens der Beschwerdeführerin erbracht worden. Die der belangten Behörde erteilte Auskunft, wonach die Beschwerdeführerin vermeintlich ein weiteres Einkommen bezieht, wurde dieser jedoch nicht vorgehalten, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge eines schweren Verfahrensmangels (Verletzung des Rechts auf Parteiengehör) ergibt.
Die Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Einkommensnachweis, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2128482.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016