TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/7 W145 2120292-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2016
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Entscheidungsdatum

07.07.2016

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W145 2120292-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.12.2015 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.12.2015 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2015 wegen Verspätung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2015 wegen Verspätung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 46 Abs. 6 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe ab 05.10.2015 gebührt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.09.2015 aufgrund einer bevorstehenden Operation am 21.09.2015 per 24.09.2015 vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Die Operation sei jedoch nicht durchgeführt worden. Diesen Umstand habe sie erst am 05.10.2015 telefonisch bekannt gegeben. Da die Rückmeldung nicht binnen einer Woche erfolgt sei, gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab 05.10.2015.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2015 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 46, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Notstandshilfe ab 05.10.2015 gebührt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.09.2015 aufgrund einer bevorstehenden Operation am 21.09.2015 per 24.09.2015 vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Die Operation sei jedoch nicht durchgeführt worden. Diesen Umstand habe sie erst am 05.10.2015 telefonisch bekannt gegeben. Da die Rückmeldung nicht binnen einer Woche erfolgt sei, gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab 05.10.2015.

2. In dem mit 30.10.2015 datierten Beschwerdeschriftsatz, welcher allerdings nicht an das AMS abgeschickt wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 16.09.2015 ihrer Beraterin mitgeteilt habe, dass sie voraussichtlich am 21.09.2015 operiert werde. Die Beraterin habe diese Information zur Kenntnis genommen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich krank melden solle, wenn die Operation erfolge. Nun sei die Operation am 21.09.2015 nicht durchgeführt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin dem AMS am 22.09.2015 telefonisch mitgeteilt und habe sie auch gesagt, dass die Operation nunmehr voraussichtlich am 30.09.2015 erfolge. Auch diesmal habe die Beraterin diese Information zur Kenntnis genommen und der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie sich krank melden solle, wenn die Operation erfolge. Zudem habe die Beraterin gemeint, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation anrufen solle, sobald sie wieder gesund sei und dann werde sie vom Krankenstand abgemeldet. Der Operationstermin am 30.09.2015 sei dann aber abgesagt worden und habe die Beschwerdeführerin die Beraterin nicht angerufen, zumal sie ja nur anrufen hätte sollen, wenn sie operiert worden wäre. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ihr die Notstandhilfe für den Zeitraum vom 24.09.2015 bis 04.10.2015 zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde langte schließlich erst am 18.11.2015 per E-mail beim AMS ein und führte die Beschwerdeführerin in einem Begleitschreiben dazu begründend aus, dass sie die Beschwerde nicht an das AMS geschickt habe, da sie angenommen habe, dass dies der Mitarbeiter der Arbeiterkammer gemacht hätte. Außerdem sei sie am Nervensystem ihres Gehirns erkrankt und vergesse alles.

3. Mit Schreiben des AMS vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu bis 09.12.2015 Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Begründend führte sie aus, dass sie das sehr starke Medikament "Trittico 150 mg", ein Antidepressivum, dessen Nebenwirkungen ua Gedächtnisstörung, Müdigkeit und Abgeschlagenheit seien, einnehme. Es sei ihr zu jenem Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einbringen hätte müssen, gesundheitlich sehr schlecht gegangen und habe sie in der Folge erst am 18.11.2015, als es ihr wieder besser gegangen sei, die Beschwerde eingebracht. Sie beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht innerhalb zwei Wochen ab Wegfall des Hinderungsrundes.4. Mit Schreiben vom 01.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Begründend führte sie aus, dass sie das sehr starke Medikament "Trittico 150 mg", ein Antidepressivum, dessen Nebenwirkungen ua Gedächtnisstörung, Müdigkeit und Abgeschlagenheit seien, einnehme. Es sei ihr zu jenem Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einbringen hätte müssen, gesundheitlich sehr schlecht gegangen und habe sie in der Folge erst am 18.11.2015, als es ihr wieder besser gegangen sei, die Beschwerde eingebracht. Sie beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht innerhalb zwei Wochen ab Wegfall des Hinderungsrundes.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde eine Stellungnahme zu dem Schreiben des AMS vom 24.11.2015 abgegeben. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Zuge ihres persönlichen Termins beim AMS am 16.09.2015 mitgeteilt habe, dass sie am 21.09.2015 einen Operationstermin habe. Ihr Berater habe ihr mitgeteilt, dass sie sich am 21.09.2015 krank melden müsse. Am 22.09.2015 habe sie telefonisch mitgeteilt, dass dieser Operationstermin nicht stattgefunden habe und voraussichtlich am 30.09.2015 stattfinden werde. Die AMS-Mitarbeiterin habe gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin am 30.09.2015 beim AMS melden solle. Am 29.09.2015 sei sie darüber informiert worden, dass die Operation am 30.09.2015 nicht stattfinden werde und habe sie das am 29.09.2015 gleich dem AMS telefonisch mitgeteilt. Erst als sie für September weniger Geld erhalten habe, habe sie sich nochmals am 05.10.2015 beim AMS gemeldet. Einzelgesprächsnachweise für die Telefonate mit dem AMS könne sie keine vorlegen, weil sie von einem Internetcafe aus angerufen habe. Weiters verweise sie ausdrücklich darauf, dass es ihr zum Zeitpunkt der Telefonate gesundheitlich nicht so schlecht gegangen sei und sie sich daran erinnern könne, dass sie diese Telefonate mit den AMS-Mitarbeitern geführt habe.

Der Stellungnahme wurde ein Befund des AKH vom 26.01.2015 beigelegt.

5. Die belangte Behörde erließ am 18.12.2015 einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde. Gleichzeitig erließ sie gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.10.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin sei im relevanten Zeitraum weder im Krankenstand gewesen noch habe sie sich beim AMS krank gemeldet. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des AKH, aus welchem ersichtlich sei, dass sie "Novalgin"-Tropfen bei Bedarf einnehme, reiche nicht aus, um als Grund für eine Wiedereinsetzung anerkannt zu werden. Bei einer Medikamenteneinnahme seit Jänner 2015 müssten der Beschwerdeführerin die Nebenwirkungen bekannt sein und müsse sie sich daher mit besonderer Sorgfalt um ihre Angelegenheiten kümmern. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 07.10.2015 sei der Beschwerdeführerin am 13.10.2015 zugestellt worden und habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 10.11.2015 geendet. Da die Beschwerde erst am 18.11.2015 beim AMS eingelangt sei, sei die Beschwerde verspätet gewesen.5. Die belangte Behörde erließ am 18.12.2015 einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde. Gleichzeitig erließ sie gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.10.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin sei im relevanten Zeitraum weder im Krankenstand gewesen noch habe sie sich beim AMS krank gemeldet. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des AKH, aus welchem ersichtlich sei, dass sie "Novalgin"-Tropfen bei Bedarf einnehme, reiche nicht aus, um als Grund für eine Wiedereinsetzung anerkannt zu werden. Bei einer Medikamenteneinnahme seit Jänner 2015 müssten der Beschwerdeführerin die Nebenwirkungen bekannt sein und müsse sie sich daher mit besonderer Sorgfalt um ihre Angelegenheiten kümmern. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 07.10.2015 sei der Beschwerdeführerin am 13.10.2015 zugestellt worden und habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 10.11.2015 geendet. Da die Beschwerde erst am 18.11.2015 beim AMS eingelangt sei, sei die Beschwerde verspätet gewesen.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2015, beim AMS am 30.12.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2015, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Operation zweimal storniert worden sei und deshalb seien die Probleme entstanden. Die Beschwerdeführerin habe drei Mal mit dem AMS telefoniert und darum gebeten, dass ihre Mitteilung in die Datenbank eingetragen werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. In weiterer Folge wiederholte die Beschwerdeführerin ihr in der Beschwerde und in der Stellungnahem vom 01.12.2015 getätigtes Vorbringen und führte sie aus, dass sie aufgrund des fehlenden Geldes die Fernwärme nicht bezahlen habe können. Sie leide an Polyarthrose und habe alle medizinischen Unterlagen beigebracht. Sie werde mit Antidepressiva behandelt, deren Nebenwirkungen ua Vergesslichkeit seien. Sie habe deshalb vergessen, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.

7. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2016 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt habe, dass sie das Medikament "Trittico 150 mg" einnehmen müsse und diese Medikament Nebenwirkungen wie Gedächtnisstörungen, Müdigkeit und verminderte Wachsamkeit verursache. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer langen Erkrankung besonders sorgfältig sein müssen, wolle sie entgegnen, dass sie dies gewesen sei, aber ihr Gesundheitszustand und ihre psychische Verfassung seien nicht immer gleich, sodass trotz besonderer Sorgfalt ihr Gesundheitszustand dazu geführt habe, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht habe. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung von XXXX, praktische Ärztin, vom 08.01.2016 sowie ein Befund von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.06.2015.7. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2016 wies die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt habe, dass sie das Medikament "Trittico 150 mg" einnehmen müsse und diese Medikament Nebenwirkungen wie Gedächtnisstörungen, Müdigkeit und verminderte Wachsamkeit verursache. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer langen Erkrankung besonders sorgfältig sein müssen, wolle sie entgegnen, dass sie dies gewesen sei, aber ihr Gesundheitszustand und ihre psychische Verfassung seien nicht immer gleich, sodass trotz besonderer Sorgfalt ihr Gesundheitszustand dazu geführt habe, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht habe. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung von römisch 40 , praktische Ärztin, vom 08.01.2016 sowie ein Befund von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 08.06.2015.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.05.2016 die Beschwerdeführerin zu der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 08.01.2016 um ergänzende Mitteilung samt ärztlicher Bestätigung darüber ersucht, seit 1. wann und 2. in welcher Stärke und 3. in welcher Dosierung sie das Arzneimittel "Trittico" einnehme und 4. welche Nebenwirkungen durch die Einnahme diagnostiziert worden seien. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2015, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegegeld abgelehnt wurde sowie ihrer an das Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichteten Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid. Weiters wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des sozialgerichtlichen Verfahrens (Zl. XXXX) sowie um Vorlage aller vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten und der diesbezüglichen - allenfalls bereits vorliegenden - gerichtlichen Entscheidung ersucht.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.05.2016 die Beschwerdeführerin zu der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 08.01.2016 um ergänzende Mitteilung samt ärztlicher Bestätigung darüber ersucht, seit 1. wann und 2. in welcher Stärke und 3. in welcher Dosierung sie das Arzneimittel "Trittico" einnehme und 4. welche Nebenwirkungen durch die Einnahme diagnostiziert worden seien. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2015, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegegeld abgelehnt wurde sowie ihrer an das Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichteten Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid. Weiters wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des sozialgerichtlichen Verfahrens (Zl. römisch 40 ) sowie um Vorlage aller vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten und der diesbezüglichen - allenfalls bereits vorliegenden - gerichtlichen Entscheidung ersucht.

10. Am 03.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung von XXXX vom 25.05.2016, der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2015, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde sowie ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von XXXXvom 23.05.2016 ein.10. Am 03.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung von römisch 40 vom 25.05.2016, der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2015, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde sowie ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von XXXXvom 23.05.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des AMS vom 07.10.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am 13.10.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am 10.11.2015. Die Beschwerde langte jedoch erst am 18.11.2015 - sohin verspätet - beim AMS ein.

Die Einnahme des Medikaments "Trittico 150 mg" seitens der Beschwerdeführerin begann am 05.04.2016.

Gegenständlich ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben, durch das die Beschwerdeführerin verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die Beschwerde erst am 18.11.2015 an das AMS übermittelt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Medikament "Trittico 150 mg" einnehmen müsse, dieses Medikament Nebenwirkungen wie Gedächtnisstörungen, Müdigkeit und verminderte Wachsamkeit verursache und dies die Ursache für ihre verspätet eingebrachte Beschwerde sei, ist beweiswürdigend auf die ärztliche Bestätigung von XXXX vom 25.05.2016, welche von der Beschwerdeführerin persönlich am 03.06.2016 bei Gericht abgegeben wurde, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die erstmalige Verordnung des Medikaments "Trittico 150 mg" am 05.04.2016 durch XXXX (praktische Ärztin) erfolgte. Eine vormalige Rezeptierung durch andere Ärzte ist nicht bekannt. Angaben zu etwaigen Nebenwirkungen dieses Medikamentes wurde in der ärztlichen Bestätigung vom 25.05.2016 keine getätigt. Es ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführerin die Beschwerde einbringen hätten müssen (Zeitraum vom 13.10.2015 bis 10.11.2015) deutlich vor jenem Zeitpunkt liegt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Medikament "Trittico 150 mg" einnahm. Die verspätete Beschwerdeeinbringung kann daher keinesfalls auf eine etwaige Vergesslichkeit bedingt durch die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sein.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Medikament "Trittico 150 mg" einnehmen müsse, dieses Medikament Nebenwirkungen wie Gedächtnisstörungen, Müdigkeit und verminderte Wachsamkeit verursache und dies die Ursache für ihre verspätet eingebrachte Beschwerde sei, ist beweiswürdigend auf die ärztliche Bestätigung von römisch 40 vom 25.05.2016, welche von der Beschwerdeführerin persönlich am 03.06.2016 bei Gericht abgegeben wurde, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die erstmalige Verordnung des Medikaments "Trittico 150 mg" am 05.04.2016 durch römisch 40 (praktische Ärztin) erfolgte. Eine vormalige Rezeptierung durch andere Ärzte ist nicht bekannt. Angaben zu etwaigen Nebenwirkungen dieses Medikamentes wurde in der ärztlichen Bestätigung vom 25.05.2016 keine getätigt. Es ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführerin die Beschwerde einbringen hätten müssen (Zeitraum vom 13.10.2015 bis 10.11.2015) deutlich vor jenem Zeitpunkt liegt, ab welchem die Beschwerdeführerin das Medikament "Trittico 150 mg" einnahm. Die verspätete Beschwerdeeinbringung kann daher keinesfalls auf eine etwaige Vergesslichkeit bedingt durch die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sein.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Ergänzungen konnten im schriftlichen Rahmen erledigt werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Ergänzungen konnten im schriftlichen Rahmen erledigt werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

§ 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:

".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."

Nachdem Vorbild der Regelung des § 33 VwGVG gemäß ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP die §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das Verwaltungsgericht allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist, sind, kann daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 71, 72 AVG auch auf § 33 VwGVG Anwendung finden.Nachdem Vorbild der Regelung des Paragraph 33, VwGVG gemäß ErläutRV 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode die Paragraphen 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das Verwaltungsgericht allerdings auf Grund von Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen ist, sind, kann daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 71, 72, AVG auch auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung finden.

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich beim Verschulden der Beschwerdeführerin an der Fristversäumnis lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Bescheid des AMS vom 07.10.2015 enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf das Erfordernis der Einbringung einer Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wurde. Somit wurde korrekt auf die Beschwerdefrist von vier Wochen hingewiesen. Dass die Rechtmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde nicht behauptet.

Verfahrensgegenständlich hat sohin die Nichtbeachtung der Rechtsmittelbelehrung durch die Beschwerdeführerin zur Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung geführt. Als Grund für die verspätete Beschwerdeeinbringung wurde von der Beschwerdeführerin die Einnahme des Medikaments "Trittico 150 mg" sowie die infolge der Medikamenteneinnahme aufgetretene Vergesslichkeit vorgebracht. Diesem Vorbringen kann - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht gefolgt werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Fristversäumung zu, das den minderen Grad des Versehens jedenfalls übersteigt.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu B) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 07.10.2015 am 13.10.2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen ab Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung am 13.10.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 10.11.2015. Die Beschwerde langte - unbestritten - am 18.11.2015 und damit eindeutig verspätet beim AMS ein.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 07.10.2015 am 13.10.2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen ab Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung am 13.10.2015 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 10.11.2015. Die Beschwerde langte - unbestritten - am 18.11.2015 und damit eindeutig verspätet beim AMS ein.

Da der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt blieb, war die Beschwerde daher verspätet und ist die Entscheidung des AMS inhaltlich zu Recht ergangen.

3.6. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2120292.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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