TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/18 89/10/0209

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §3 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 4. September 1989, Zl. 18.341/17-IC8/89, betreffend Waldfeststellung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (im folgenden: BH) vom 19. Mai 1988 wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: FG), festgestellt, daß die Grundstücke Nr. 1420/8, 1420/16 und 1420/54, KG X, Wald im Sinne des Forstgesetzes seien.

In der Begründung dieses Bescheides führte die BH aus, der Beschwerdeführer habe mit Eingaben vom 24. Dezember 1987 und vom 12. Februar 1988 die Feststellung beantragt, daß es sich bei den genannten Grundstücken nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Er habe dies im wesentlichen damit begründet, daß die Grundstücke durch ihren parkmäßigen Aufbau hinsichtlich ihres Bewuchses anderen Zwecken als der Waldwirtschaft dienten. Der Beschwerdeführer habe vor allem unter Bezugnahme auf die in den Jahren 1980/1981 durchgeführten Maßnahmen, wie Schlägerungen und dgl. ausgeführt, daß die Grundstücke bereits zuvor parkähnlichen Charakter gehabt hätten. In weiterer Folge habe er u.a. auf den gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X und auf das Raumordnungsprogramm verwiesen.

Bezug genommen wurde von der BH auf Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. November 1987 und 16. Jänner 1988 und einen am 5. Mai 1988 durchgeführten Lokalaugenschein, bei dem festgestellt worden sei, daß die in Rede stehenden Grundstücke zu diesem Zeitpunkt einen parkartigen gepflegten Charakter aufgewiesen und sich dadurch in ihrem Bewuchs sehr deutlich von den angrenzenden Auwaldflächen der Y-Au unterschieden hätten. Diese angrenzenden Auflächen seien unbestritten Wald im Sinne des Forstgesetzes, da sie mit forstlichen Holzgewächsen zu mehr als 3/10 der Fläche überschirmt seien. Im Grundsteuerkataster seien sowohl die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers als auch die angrenzenden Y-Auwaldflächen mit der Kulturgattung Wald ausgewiesen. In den Jahren 1980/1981 habe der Beschwerdeführer den derzeitigen parkähnlichen Zustand hergestellt bzw. herstellen lassen.

Hinsichtlich der Beurteilung des Zustandes der Grundstücke vor dieser Zeit stützte sich die BH auf die Aussagen der im Rahmen des Lokalaugenscheines vernommenen Zeugen. Der Zeuge B habe erklärt, daß die Grundstücke im Jahr 1981 parkähnlich gestaltet gewesen und nur Sträucher, nicht aber Bäume, entfernt worden seien. Er habe auch erklärt, daß sich auf allen Grundstücken große Wiesenflächen befunden hätten. Die übrigen sechs Zeugen hätten übereinstimmend geäußert, daß sich die Grundstücke vor dem Winter 1980/1981 im Hinblick auf ihren Bewuchs in keiner Weise von der übrigen angrenzenden Y-Au unterschieden hätten. Sie hätten weiters erklärt, daß neben den Sträuchern auch Jungbäume entfernt worden seien; lediglich der Zeuge W habe sich nicht mehr erinnern können, ob auch Bäume gefällt worden seien. Von zwei Zeugen sei ausgesagt worden, daß es sich bei den entfernten Bäumen unter anderem um Weiden, Eschen und Pappeln gehandelt habe. Alle Zeugen hätten angegeben, daß die Grundstücke dicht bewachsen gewesen seien und man außerhalb der Wege kaum durch das Dickicht gekommen sei. Weiters hätten sie ausgeführt, daß sich auch Wiesen auf den Grundstücken befunden hätten, wobei die Angaben über die Größe jedoch variierten. Übereinstimmend sei allerdings immer nur von kleinen Wiesenflächen gesprochen worden. Der Bürgermeister der Gemeinde X habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß der Bewuchs auf den in Rede stehenden Grundstücken vor 1981 dem Bewuchs der Gemeindeparzellen im Augebiet geglichen habe, daß es sogar schwierig gewesen sei, die Grundgrenzen exakt aufzufinden. Der auf den Grundstücken befindliche Bestand sei nahtlos von den Gemeindeparzellen in die verfahrensgegenständlichen Parzellen übergegangen und habe sich vor der parkmäßigen Gestaltung aus dichtem Strauchwerk, größeren Bäumen sowie anscheinend wild aufgegangenen Jungbäumen zusammengesetzt. Im Bereich der Wehr habe sich eine Wiese von einigen 100 Quadratmetern befunden.

Weiters führte die BH aus, dem forstfachlichen Gutachten könne schlüssig und nachvollziehbar entnommen werden, daß die angrenzenden Y-Auflächen durch ihren Bewuchs mit forstlichen Holzgewächsen Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. Das in der Y-Au befindliche Gestrüpp, Dickicht, Stauden und dgl., welches sich auf Grund der Zeugenaussagen vor 1980/1981 auch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befunden hätte, stelle das übliche Unterholz im Auwald dar, welches sich neben diversen Sträuchern aus Naturverjüngung forstlicher Holzgewächse zusammensetze. Über Befragen habe der Gutachter festgestellt, daß die derzeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befindlichen Bäume auf Grund ihrer Holzartenzusammensetzung nicht aus einem ehemaligen Park hervorgegangen seien; die gleichen Holzgewächse seien auch im übrigen Auwald vorhanden; das Baumalter sei für die Waldfeststellung irrelevant. Schließlich sei der Gutachter zum Schluß gekommen, daß die von den Zeugen genannten Wiesen, obwohl deren Größe heute nicht mehr exakt feststellbar sei, jedenfalls als Blößen anzusehen gewesen seien und somit Wald im Sinne des Forstgesetzes dargestellt hätten.

Zusammenfassend stellte die BH fest, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß sich die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers bis 1980 von der übrigen Y-Au, die Wald im Sinne des Forstgesetzes sei, nicht unterschieden hätten, insbesondere habe festgestellt werden können, daß auch unzählige Bäume in den Jahren 1980/1981 entfernt worden seien. Die Zeugen hätten den Zustand der drei Grundstücke relativ klar beschrieben, sodaß auf dem Boden des Gutachtens der Forstbehörde eindeutig die Feststellung habe getroffen werden können, daß die Grundstücke auf Grund der Bestockung mit forstlichen Holzgewächsen bis 1980 Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen und auch heute noch Wald im Sinne dieses Gesetzes seien.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 17. April 1989 keine Folge.

Die Berufungsbehörde stützte sich in der Begründung ebenfalls auf die Aussagen der von der BH vernommenen Zeugen und führte aus, die Zeugen (mit Ausnahme des vom Berufungswerber nominierten Zeugen) hätten im wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, daß hier neben alten Bäumen Sträucher und Auwaldgehölzer aufgekommen seien, die im Jahr 1981 teilweise wieder beseitigt worden seien. Daß diese Zeugen in ihren Aussagen wohl im wesentlichen, aber nicht völlig übereinstimmten, spreche für deren Wahrheitsgehalt. Bei der Bewertung der von den übrigen Zeugenaussagen scheinbar abweichenden Aussage des vom Beschwerdeführer benannten Zeugen könne davon ausgegangen werden, daß forstfachfremde Personen junges Augehölz in der Regel als Sträucher oder Gestrüpp bezeichneten. Dafür spreche auch das in der Berufung enthaltene Zugeständnis, daß sich aus der Mehrzahl der Zeugenaussagen die Rodung größtenteils von Dickicht, von "allenfalls zarten, keinesfalls das hiebsunreife Alter übersteigenden Forstgewächsen" und allenfalls einzelner Bäume ergebe. Für die Ansicht, daß sich nach den Sachverhaltsangaben auf den drei Grundstücken ursprünglich eine alte Allee von Schloß zu Schloß befunden habe und etwa seit dem Jahr 1950 die Grundstücke mangels Pflege zu einem Auwald verwildert seien, spreche auch die Aussage des vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen, daß im Jahr 1981 die Grundstücke parkähnlich gestaltet worden seien; daraus ergebe sich durch Umkehrschluß, daß "vor diesem Jahr von einem einstigen Park später fast nichts mehr zu erkennen gewesen" sei, "vielmehr durch die seit dem ungefähren Jahr 1950 bis zum Jahr 1981 eingetretene rasche Naturverjüngung auf den drei Grundstücken mit ihrem Auboden eine nahezu vollständige Überschirmung, jedenfalls von mehr als 5/10 ihrer Flächen zustande gekommen" sei.

Die Stellungnahme der Raumordnungs-Abteilung und die Zeugenaussage ihres damaligen Amtssachverständigen ergäben schlüssig den Bestand von Auwald auf den drei Grundstücken. Wenn dieser Zeuge davon spreche, etwa im Jahr 1980 hier einen Auwald sowie dessen frische Auslichtung wahrgenommen zu haben, so stehe dies mit der Aussage des vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen nicht im Widerspruch, der von einer im Jahr 1981 erfolgten parkähnlichen Gestaltung spreche. Offensichtlich habe die örtliche Besichtigung des Raumordnungs-Sachverständigen nicht im Jahr 1980, sondern erst im Jahr 1981 stattgefunden oder die parkähnliche Gestaltung (Auslichtung) habe noch im Jahr 1980 bzw. Winter 1980/81 stattgefunden. Die nicht völlige Sicherheit bei Angabe des Jahres habe der Sachverständige durch das Wort "etwa" auch zum Ausdruck gebracht. Die Einstufung der Y-Au als unproduktive Fläche im Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde X sei deswegen ohne besondere Bedeutung, weil hier "Forstfachfremde am Werk gewesen" seien; aber auch solchen sei die Unterscheidung zwischen Auwald und Park "zuzumuten".

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. September 1989 ab.

Die belangte Behörde sah das durch die Behörden erster und zweiter Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren als für die Erledigung dieser Verwaltungssache im Sinne des § 37 AVG ausreichend an. Dabei schenkte sie den Aussagen der sechs Zeugen, die darin übereinstimmten, daß sich der Bewuchs auf den verfahrensgegenständlichen Flächen nicht erkennbar vom Bewuchs der umliegenden Auwaldflächen unterschieden habe, Glauben. Wie die langjährige Erfahrung nämlich zeige, stimmten Aussagen von nicht sachkundigen Zeugen, was die forstfachlichen Feststellungen betreffe, in den seltensten Fällen überein.

Zur Bestockung der in Rede stehenden Flächen verwies die belangte Behörde auf die Aussagen des forsttechnischen und des im Jahre 1980 zuständig gewesenen raumplanerischen Sachverständigen, welche festgestellt hätten, daß die gegenständlichen Grundflächen vor Durchführung der Rodungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer mit Holzgewächsen gemäß § 1 Abs. 1 FG entsprechend den umliegenden Auwäldern bestockt gewesen seien. Dieser teilweise staudenartige Bewuchs, entstanden aus Naturverjüngung dort vorhandener Augehölzer, habe schon aus diesem Grunde sicher einen Überschirmungsgrad von mehr als 5/10 der Fläche erreicht. Möge dieser auch für einen flüchtigen Betrachter ohne forstfachliche Ausbildung einen "Bewuchs mit Sträuchern" darstellen, so könne damit eine forstfachliche gegenteilige Argumentation nicht entkräftet werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 3 Abs. 1 FG idF BGBl. Nr. 576/1987 lautet:

"Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt."

Der mit "Feststellungsverfahren" überschriebene § 5 FG bestimmt in seinem Absatz 1, daß die Behörde dann, wenn Zweifel bestehen, ob a) eine Grundfläche Wald ist oder b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat.

Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, hat sie gemäß § 5 Abs. 2 FG mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß

a)

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

b)

eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder

c)

die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

§ 1 Abs. 1 FG idF BGBl. Nr. 576/1987 lautet:

"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht."

Nicht als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 FG gelten gemäß § 1 Abs. 4 FG idF BGBl. Nr. 576/1987

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat,

b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde.

§ 1 Abs. 4 lit. a FG enthält unter anderem eine Verweisung ("unbeschadet anderer Bestimmungen") auf § 4 FG, welcher mit "Neubewaldung" überschrieben ist. § 4 Abs. 1 FG lautet:

"(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden."

2.2. Vorweg ist zu bemerken, daß die im § 3 Abs. 1 FG enthaltene Rechtsvermutung in einem Verfahren gemäß § 5 FG nicht zum Tragen kommt.

2.3.1. Die belangte Behörde ging auf Grund von Zeugenaussagen davon aus, daß sich die gegenständlichen Grundstücke vor den Jahren 1980/81 im wesentlichen nicht von den angrenzenden Auwaldflächen und ihrem Holzbewuchs unterschieden haben.

2.3.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, daß die belangte Behörde durch eine nicht nachvollziehbare und unschlüssige Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen zum Ergebnis gelangt sei, daß sich der Bewuchs auf den gegenständlichen Flächen nicht erkennbar vom Bewuchs der umliegenden Flächen unterschieden habe. Insbesondere hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, daß auch Nichtforstfachleuten, somit forstlichen Laien, der Unterschied zwischen "Dickicht, Gestrüpp und Sträuchern" und Bäumen, die das Hiebsunreifealter übersteigen, somit Bäumen, die sinnvollerweise wegen ihres Umfanges und ihrer Höhe gefällt werden können, erkennbar ist (wobei sich dieses Beschwerdevorbringen offensichtlich auf die Aussage des Zeugen B bezieht). Die Zeugenaussagen seien demnach tatsächlich "in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend", jedoch im genau entgegengesetzten Sinn zu dem, den die Behörde den Zeugenaussagen unterlegt habe.

2.3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. NF. Nr. 8619/A).

Unter diesem Gesichtspunkt aber vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage, ob sich die gegenständlichen Flächen vor den Jahren 1980/81 im wesentlichen nicht von den angrenzenden Auwaldflächen und ihrem Holzbewuchs unterschieden hätten, nicht als unschlüssig zu erkennen. Zeuge F führte nämlich dazu aus, daß es sich bei der Bestockung der gegenständlichen Grundstücke um einen sogenannten Mischwald, wie er auch sonst in "unserem Gebiet die Y begleitet", handle, wobei neben den alten Bäumen auch zahlreiche Sträucher und Jungbäume vorhanden gewesen seien. Zeuge S bemerkte, daß sich die Grundstücke in ihrem Bewuchs von der übrigen Aulandschaft nicht unterschieden hätten. Zeuge J führte aus: "Die Grundstücke haben sich 1978 von der übrigen Y-Au nicht unterschieden, es war die gleiche Vegetation." Zeuge R gab an, daß er in X aufgewachsen sei, die betroffenen Grundstücke kenne und darüber hinaus im Genossenschaftsjagdgebiet X seit 1977 jagdlich tätig und seit 1982 bestellter Jagdaufseher gewesen sei. Die Grundstücke hätten sich vor 1981 in einem Zustand befunden wie der übrige Auwald der Y-Au. G, die angab, als Nachbarin die drei Grundstücke nicht nur sehr gut zu kennen, sondern dort auch spazieren gegangen zu sein, sagte aus, daß die Grundstücke sich vor 1981 vom übrigen Auwald nicht unterschieden hätten. Auch die bereits wiedergegebene Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde X unterstützte diese Aussagen.

Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Aussagen für die Frage, ob sich der Bewuchs auf den verfahrensgegenständlichen Flächen nicht erkennbar vom Bewuchs der umliegenden Auwaldflächen unterschieden hat, als beweiskräftig und widerspruchsfrei beurteilt und die darüberhinaus bestehenden geringfügigen Abweichungen in der Beschreibung des Bewuchses als unwesentlich angesehen hat - letzteres mit der nicht unvertretbaren Begründung, langjährige Erfahrungen hätten gezeigt, daß Aussagen von nicht sachkundigen Zeugen, was die forstlichen Feststellungen beträfe, in den seltensten Fällen völlig übereinstimmten. Die belangte Behörde konnte somit zu Recht auf Grund dieser anläßlich der Verhandlung vom 5. Mai 1988 erstatteten Zeugenaussagen davon ausgehen, daß sich die gegenständlichen Grundstücke vor den Jahren 1980/81 nicht von der übrigen Aulandschaft unterschieden haben.

2.4. Die Beschwerde führt dennoch zum Erfolg. Weder den forsttechnischen Gutachten der Amtssachverständigen noch der Aussage des im Jahre 1980 zuständigen Amtssachverständigen für Raumordnung ist zu entnehmen, welches Ausmaß der Überschirmung der forstliche Bewuchs auf den gegenständlichen Grundflächen hatte. Dies wäre jedoch erstens im Hinblick auf den von der Behörde offensichtlich in Betracht gezogenen § 4 FG, aber auch zweitens unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. notwendig gewesen, wobei bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. a FG auch das Alter des forstlichen Bewuchses ("deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs") zu berücksichtigen gewesen wäre. Dazu hätte es aber, weil der Bewuchs der gegenständlichen Flächen zum Teil entfernt worden war, sachverständiger Ausführungen über die Waldeigenschaft der angrenzenden Flächen und in diesem Zusammenhang ihrer Überschirmung bedurft, um von diesen einen Schluß auf die gegenständlichen Grundstücke, zurückgerechnet für die Zeit vor der parkmäßigen Gestaltung (1980/81), ziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 lit. a FG auch den vom Beschwerdeführer (in seinen Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes) behaupteten Umstand, daß die Grundflächen forstlich nicht genutzt worden seien, zu prüfen und über die forstliche Nutzung, z.B. eine (befugte) Holzentnahme (und sei es auch nur von Brennholz), Entfernung von Windwürfen, Auslichten des Untergehölzes oder ähnliche Maßnahmen, Feststellungen zu treffen haben.

2.5. Somit erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt als unschlüssig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.6. Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Ersatz des Schriftsatzaufwandes konnte nur im begehrten Ausmaß zugesprochen werden. Das Begehren auf Ersatz von Barauslagen war abzuweisen, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen nicht entstanden sind und unter diesem Begriff der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7432/A, u. v.a.).

2.7. Die beantragte Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100209.X00

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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