TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/18 90/19/0216

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

GrKontrG 1969 §15;
GrKontrG 1969 §2;
VStG §29a;

Betreff

S gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 17. Jänner 1990, Zl. III-4033/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - unter Abänderung des diesbezüglichen Schuldspruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. Juli 1989 - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Oktober 1988 um 22.00 Uhr zwei namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen den illegalen Grenzübertritt ca. 500 m südlich des österreichisch-deutschen Grenzüberganges B. ermöglicht und somit Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Behauptung der Unzuständigkeit der eingeschrittenen Erstbehörde vor, eine Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens von der allein als Erstbehörde in Frage kommenden Bezirkshauptmannschaft Bregenz an die schließlich eingeschrittene Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei nicht erfolgt, zumal sich im gesamten Strafakt keine diesbezügliche "Abtretungserklärung" befinde. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 29a VStG 1950 kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen, und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, hinsichtlich des Strafvollzuges nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde. In den Angelegenheiten der Landesverwaltung kann das Strafverfahren überdies nur auf eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 1982, Slg. Nr. 10 638/A, nur Rechtssatz) ist die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG 1950 eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird.

Auch die belangte Behörde geht davon aus, daß die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (im Grunde des § 27 Abs. 1 VStG 1950) zunächst für die Durchführung des in Rede stehenden Strafverfahrens zuständig war. Sie bringt dazu allerdings in der Gegenschrift vor, es seien zwar hinsichtlich einer Abtretung zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine schriftlichen Unterlagen im Akt vorhanden, es müsse aber auf Grund der Tatsache, daß sämtliche Verfahrensschritte ausschließlich von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wahrgenommen worden seien, angenommen werden, daß die Übertragung mündlich erfolgt sei. Eine endgültige Verifizierung sei auf Grund von Personalwechsel bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht mehr möglich.

Damit aber ist es der belangten Behörde nicht gelungen, die rechtliche Existenz der erforderlichen Verfahrensanordnung gemäß § 29a VStG 1950 nachzuweisen, ist doch eine solche, selbst wenn diese mündlich erfolgt sein sollte, nicht aktenkundig (vgl. § 16 AVG 1950). Der Gerichtshof pflichtet daher dem Beschwerdeführer bei, daß die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mangels einer entsprechenden Übertragung gemäß § 29a VStG 1950 zur Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens und sohin auch zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zuständig war.

Da die Unzuständigkeit der Erstbehörde von der belangten nicht wahrgenommen wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190216.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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