TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/18 W137 2128438-1

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Veröffentlicht am 18.07.2016
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Entscheidungsdatum

18.07.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2128438-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1118020807 + 160806846, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.06.2016 bis 23.06.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1118020807 + 160806846, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.06.2016 bis 23.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 09.06.2016 bis 23.06.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 09.06.2016 bis 23.06.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; über ihn wurde in Österreich am 06.05.2016 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt. Am 09.06.2015 wurde er wegen (versuchten) schweren Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am selben Tag erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Festnahmeauftrag; der Beschwerdeführer wurde nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen ihn ein von Norwegen ausgesprochenes Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum. Der Beschwerdeführer war zudem im Besitz eines bis August 2017 gültigen nigerianischen Reisepasses.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Nigeria zurück wolle. Er lebe seit sechs oder sieben Jahren in Spanien, seine Frau lebe in Schweden (wo er sich seit Dezember 2015 aufgehalten habe) und er habe für beide Staaten eine Aufenthaltsberechtigung. Vorlegen könne er diese nicht. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe in Nigeria als Landwirt gearbeitet, verfüge über etwas mehr als 200€ an Bargeld und sei gesund. Seine Gattin - eine in Schweden lebende Norwegerin - habe gegen die norwegische Entscheidung eine "Berufung eingebracht"; sie würden noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes warten.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zahl:

1118020807/160805755, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtlich beigegeben und er verpflichtet, die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.1118020807/160805755, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraphen 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtlich beigegeben und er verpflichtet, die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, über einen gültigen nigerianischen Reisepass und keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn bestehe ein Einreiseverbot für den Schengenraum und es sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Nigerias erlassen worden. In Österreich sei er strafrechtlich verurteilt worden und verfüge über keine beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria; einen legalen Aufenthalt in Schweden habe er nicht nachweisen können. Aufgrund seines Vorverhaltens sei er als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt.

Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer für eine Charter-Abschiebung am 22./23. Juni 2016 nach Nigeria angemeldet.

4. Am 11.06.2016 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik. Am 13.06.2016 wurde eine Anfrage des Bundesamtes an die schwedische Botschaft dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer bei der schwedischen Migrationsbehörde zwar registriert sei, aber über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge. Am 20.06.2016 wurde eine Anfrage des Bundesamtes seitens der spanischen Botschaft dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge.

Zwischenzeitlich langten e-mails der (angeblichen) Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, in denen diese im Wesentlichen ausführte, dass ihr Mann als ihr Familienangehöriger ein recht auf den Aufenthalt in Schweden habe, er ihr im Dezember 2015 nachgereist sei und im März 2016 um eine Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung ("applied für permit residence") angesucht habe.

5. Am 21.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.06.2016 ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar unstrittig nigerianischer Staatsbürger sei, aber angebe, in Schweden und Spanien eine Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Seine Frau habe am 13.06.2016 Unterlagen an das Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer sei auch offenbar von Schweden aus zur Strafverfolgung nach Österreich gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Asylwerber; ungeklärt sei, ob er in Italien einen Aufenthaltstitel besitze. Daraus folge, dass die "im Spruch genannte Grundlage rechtlich verfehlt" sei und der Beschwerdeführer "daher schon allein aus formalen Gründen rechtswidrig in Haft" wäre.

Die belangte Behörde könne "nicht darlegen, was sie nun eigentlich vorhat und wie die weitere gesetzeskonforme Vorgehensweise wäre". Der Beschwerdeführer befinde sich durch den Hungerstreik in einem psychischen und körperlichen Ausnahmezustand, weshalb sich die Haft als unverhältnismäßig erweise. Der Beschwerdeführer wäre bereit, zu seiner Frau nach Schweden zu reisen; eine erhebliche Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Auch das gelindere Mittel habe geprüft werden müssen.

Durch die Umstände der Anordnung der Schubhaft - keine Prozesskostenhilfe, keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, Anordnung mittels Mandatsbescheides "ohne jegliches Ermittlungsverfahren" - widerspreche Art. 47 der GRC [Grundrechtecharta der Europäischen Union]. Abschließend wird behauptet, die "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen".Durch die Umstände der Anordnung der Schubhaft - keine Prozesskostenhilfe, keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, Anordnung mittels Mandatsbescheides "ohne jegliches Ermittlungsverfahren" - widerspreche Artikel 47, der GRC [Grundrechtecharta der Europäischen Union]. Abschließend wird behauptet, die "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen".

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) die Schubhaftnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

7. Am frühen Morgen des 23.06.2016 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er ist Staatsbürger Nigerias und verfügt über einen (gültigen) nigerianischen Reisepass. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt (mit unklarem rechtlichen Status) in Schweden auf, er verfügt nach Auskunft der spanischen Botschaft über einen Aufenthaltstitel in Spanien; gegen ihn besteht ein von Norwegen ausgesprochenes Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum. Es gibt keinerlei Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer jemals in Italien aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer gelangte im Zuge der Zusammenarbeit der europäischen Sicherheits- und Justizbehörden nach Österreich; über ihn wurde am 06.05.2016 die Untersuchungshaft verhängt; am 09.06.2016 wurde er wegen (versuchten) qualifizierten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich; seine Mutter und drei Geschwister leben in Nigeria. Der Beschwerdeführer behauptet, in Schweden verheiratet zu sein - eine Heiratsurkunde wurde dem Bundesverwaltungsgericht nie vorgelegt. Er ist in Österreich nicht beruflich oder sozial integriert.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft konnte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als einziges Dokument seinen nigerianischen Reisepass vorlegen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria vor. Gegen diese wurde bis zum heutigen Tag keine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren keine Gründe an, die einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat aus Gründen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen würden; er hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren (inklusive der Beschwerde) weder vorgebracht noch belegt, dass eine Abschiebung nach Nigeria aus faktischen Gründen nicht möglich sein würde.Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft konnte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als einziges Dokument seinen nigerianischen Reisepass vorlegen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria vor. Gegen diese wurde bis zum heutigen Tag keine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren keine Gründe an, die einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat aus Gründen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 und 3 EMRK) entgegenstehen würden; er hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren (inklusive der Beschwerde) weder vorgebracht noch belegt, dass eine Abschiebung nach Nigeria aus faktischen Gründen nicht möglich sein würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1118020807 + 160806846 (und dem unter Punkt I.2. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1118020807 + 160806846 (und dem unter Punkt römisch eins.2. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund seines nigerianischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer in Schweden verfügt(e) ist nicht feststellbar, weil er entsprechende Dokumente nicht vorlegen konnte. Der seitens des Beschwerdeführers behauptete - ebenfalls unbelegte - Aufenthaltstitel für Spanien wurde von der spanischen Botschaft nach Erlassung der Rückkehrentscheidung und Verhängung der Schubhaft bestätigt. Das von Norwegen ausgesprochene Einreise-/Aufenthaltsverbot ist unstrittig. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren gibt es keinerlei Hinweis auf irgendeine Verbindung des Beschwerdeführers mit Italien; in der Beschwerde wurde eine solche lediglich unbelegt als Möglichkeit in den Raum gestellt. Die Umstände seiner Einreise nach Österreich sowie die strafgerichtlichen Entscheidungen ergeben sich aus der Aktenlage.

1.3. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, über Verwandte in Österreich zu verfügen. Er hat selbst angegeben, dass Familienangehörige (Mutter, drei Geschwister) in Nigeria leben. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, verheiratet zu sein, wurde die Heiratsurkunde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt, weshalb das Bestehen einer Ehe auch nicht festgestellt werden kann. Eine berufliche oder soziale Integration in Österreich wurde nie behauptet; der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet auch fast durchgehend in Untersuchungs- oder Schubhaft.

1.4. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft (und der nachweisbar zuvor erfolgten Erlassung einer Rückkehrentscheidung) am 09.06.2016 lediglich seinen nigerianischen Reisepass als einziges (Personal-)Dokument vorlegen konnte, ist unstrittig. Die Vorlage von Dokumenten durch die mutmaßliche Ehefrau erfolgte - so auch die Ausführungen in der Beschwerde - erst am 13.06.2016, weshalb sie auch keine Berücksichtigung finden konnten. Es gibt keinen Hinweis, dass gegen die Rückkehrentscheidung vom 09.06.2016 bisher ein Rechtsmittel eingebracht worden ist. Im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde - findet sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nigeria für sich eine Gefahr für Leib und Leben sehen würde. Er hat nachweislich in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise aufgekommen - und es wurde insbesondere weder seitens der Beschwerdeführers im Verfahren noch seitens des bevollmächtigten Vertreters in der Beschwerde behauptet - dass eine Abschiebung nach Nigeria aus faktischen Gründen nicht möglich sein würde. Die (bereits erfolgte) Abschiebung hat sich im Übrigen - jedenfalls unter diesem Aspekt - als problemlos erwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 29.06.2016:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war angesichts des vorliegenden gültigen nigerianischen Reisepasses stets (insbesondere auch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war angesichts des vorliegenden gültigen nigerianischen Reisepasses stets (insbesondere auch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zu rechnen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, die Abschiebung nach Nigeria sei unzulässig, weil er über Aufenthaltstitel für Spanien und Schweden verfüge, ist die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand einer Schubhaft-Prüfung gemäß § 22a BFA-VG. Der Beschwerdeführer stellt dabei vielmehr die Richtigkeit der Rückkehrentscheidung in Frage, die er jedoch - obwohl ihm amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war und sich der Schubhaftbescheid ausdrücklich (auch) auf die Rückkehrentscheidung stützte - nie angefochten hat und die zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Abschiebung durchsetzbar war. Im Schubhaftverfahren ist ausschließlich ausschlaggebend, ob die Abschiebung in den dafür vorgesehenen Staat - hier: Nigeria - effektiv möglich war/ist oder nicht. An der Durchführbarkeit bestanden angesichts des gültigen nigerianischen Reisepasses nie Zweifel. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) gestellt, weshalb es keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer Gefährdungslage in Bezug auf den Herkunftsstaat gab oder gibt. Eine Beschwerde gegen die Verhängung/Aufrechterhaltung der Schubhaft (nach §22a BFA-VG) ist nicht dazu vorgesehen, die ihr gegebenenfalls zugrunde liegenden Entscheidungen (etwa eine Rückkehrentscheidung) einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, zumal gegen diese ohnehin gesonderte Rechtsmittel vorgesehen sind.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, die Abschiebung nach Nigeria sei unzulässig, weil er über Aufenthaltstitel für Spanien und Schweden verfüge, ist die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand einer Schubhaft-Prüfung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Der Beschwerdeführer stellt dabei vielmehr die Richtigkeit der Rückkehrentscheidung in Frage, die er jedoch - obwohl ihm amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war und sich der Schubhaftbescheid ausdrücklich (auch) auf die Rückkehrentscheidung stützte - nie angefochten hat und die zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Abschiebung durchsetzbar war. Im Schubhaftverfahren ist ausschließlich ausschlaggebend, ob die Abschiebung in den dafür vorgesehenen Staat - hier: Nigeria - effektiv möglich war/ist oder nicht. An der Durchführbarkeit bestanden angesichts des gültigen nigerianischen Reisepasses nie Zweifel. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) gestellt, weshalb es keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer Gefährdungslage in Bezug auf den Herkunftsstaat gab oder gibt. Eine Beschwerde gegen die Verhängung/Aufrechterhaltung der Schubhaft (nach §22a BFA-VG) ist nicht dazu vorgesehen, die ihr gegebenenfalls zugrunde liegenden Entscheidungen (etwa eine Rückkehrentscheidung) einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, zumal gegen diese ohnehin gesonderte Rechtsmittel vorgesehen sind.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten und der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem sein der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig. Das Bundesamt stützte sich dabei auf eine schon länger bestehende Judikaturlinie und prüfte den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten und der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem sein der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig. Das Bundesamt stützte sich dabei auf eine schon länger bestehende Judikaturlinie und prüfte den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Auf die Frage der (fehlenden) Fluchtgefahr wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht eingegangen. Schlüssige Ausführungen, warum diese nicht vorliegen sollte sind nicht ersichtlich. Thematisiert wird vorrangig die Frage der gewünschten Ausreise nach Schweden und in diesem Zusammenhang die Rückkehrentscheidung, die aber wie oben ausgeführt nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens ist. Dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde freiwillig nach Schweden ausreisen würde, reduziert die Fluchtgefahr nicht, sondern indiziert sie vielmehr zusätzlich - denn die zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durchsetzbare (und nicht angefochtene) Rückkehrentscheidung sieht eine Abschiebung nach Nigeria vor.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen in Österreich namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde bereits am 23.06.2016 - somit nur 14 Tage nach Verhängung der Schubhaft - abgeschoben. Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang in vorbildlicher Weise Festnahme, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Anordnung der Schubhaft und Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft koordiniert und die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten. Für die behauptete Unverhältnismäßigkeit aufgrund des Hungerstreiks (Psychischer und körperlicher Ausnahmezustand) wurde in der Beschwerde kein Beleg erbracht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch schon am 11.06.2016 in Hungerstreik trat, jedoch erst am 21.06.2016 die gegenständliche Beschwerde einbrachte und bereits in den frühen Morgenstunden des 23.06.2016 abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer hatte zudem im PAZ problemlosen Zugang zu medizinischer Betreuung und es findet sich auch im Abschiebebericht vom 23.06.2016 kein Hinweis auf Probleme des Beschwerdeführers, die mit dem Hungerstreik in Verbindung stehen könnten. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.

3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass nicht geklärt sei, ob der Beschwerdeführer "in Italien einen Aufenthaltstitel besitzt" weshalb "die im Spruch genannte Grundlage rechtlich verfehlt ist" und der Beschwerdeführer "daher schon allein aus formalen Gründen rechtswidrig in Haft" sei und das Bundesamt "hier ermitteln" hätte müssen, ist festzuhalten, dass es nie irgendeinen konkreten Hinweis auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien gab (dies insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet wurde), weshalb völlig zu Recht keine Ermittlungen in diese Richtung angestellt wurden. Die daraus abgeleiteten weiterführenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Vertreters sind nicht nachvollziehbar.

Gleiches gilt für die Ausführung in Punkt II.b.Gleiches gilt für die Ausführung in Punkt römisch zwei.b.

("Begründungsmangel") der Beschwerde, wonach die Behörde nicht darlegen könne, "was sie nun eigentlich vorhat und wie die weitere gesetzeskonforme Vorgehensweise wäre". Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Begründung eines Mandatsbescheides zur Anordnung der Schubhaft nur die Gründe zu enthalten hat, warum diese angeordnet worden ist (was nachweislich erfolgt ist), nicht jedoch, welche weiteren Schritte die Behörde sonst plant. Was die Behörde "eigentlich vorhat" ließ sich übrigens im gegenständlichen Fall aus der Rückkehrentscheidung - die dem Vertreter ja bekannt sein musste - erschließen.

Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "ohne jegliches Ermittlungsverfahren" erlassen. Soweit abschließend ausgeführt wird, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz einerseits dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit einräumt, Beschwerde gegen eine Schubhaft (also die - fortgesetzte - Anhaltung in Schubhaft) zu erheben - dies insbesondere auch in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Andererseits ist eine amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei länger andauernder Haft gesetzlich vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid selbst enthält eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur) für den Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft - diese "fortlaufend" zu überprüfen würde sich als schlicht sinnfrei erweisen.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.

6. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe.

7. Behauptete Verletzung von Unionsrecht

Soweit der Beschwerdeführer "durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" den "effektiven Rechtsschutz iSd Art. 47 GRC [Grundrechtecharta der Europäischen Union]" als "grob verletzt" ansieht, fehlt es dieser Behauptung an einer schlüssigen Begründung. Dies gilt auch für die Behauptung, eine "Prozesskostenhilfe" für einen (vertretenen) Beschwerdeführer sei im Widerspruch zur Grundrechtecharta nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 40 VwGVG Regelungen für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vorsieht. Allerdings erlischt gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Dementsprechend kann ein bereits Vertretener - dessen Vertreter auch über eine Inkassovollmacht verfügt - eine entsprechende Beigabe nicht beantragen.Soweit der Beschwerdeführer "durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" den "effektiven Rechtsschutz iSd Artikel 47, GRC [Grundrechtecharta der Europäischen Union]" als "grob verletzt" ansieht, fehlt es dieser Behauptung an einer schlüssigen Begründung. Dies gilt auch für die Behauptung, eine "Prozesskostenhilfe" für einen (vertretenen) Beschwerdeführer sei im Widerspruch zur Grundrechtecharta nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Paragraph 40, VwGVG Regelungen für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vorsieht. Allerdings erlischt gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Dementsprechend kann ein bereits Vertretener - dessen Vertreter auch über eine Inkassovollmacht verfügt - eine entsprechende Beigabe nicht beantragen.

Wieso die "Schubhaftbeschwerde" gemäß § 22a BFA-VG, die dem Verwaltungsgericht eine Frist von lediglich sieben Tagen (bei aufrechter Haft) zur Entscheidung einräumt und jederzeit eingebracht werden kann (wobei dem Betroffenen unmittelbar nach Schubhaftverhängung ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird), keinen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf darstellen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Dass dieser Beschwerde ("der Grundrechtecharta entsprechend") aufschiebende Wirkung zukommen müsste, lässt sich entgegen der Behauptung des Vertreters aus der GRC nicht ableiten.Wieso die "Schubhaftbeschwerde" gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, die dem Verwaltungsgericht eine Frist von lediglich sieben Tagen (bei aufrechter Haft) zur Entscheidung einräumt und jederzeit eingebracht werden kann (wobei dem Betroffenen unmittelbar nach Schubhaftverhängung ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird), keinen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf darstellen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Dass dieser Beschwerde ("der Grundrechtecharta entsprechend") aufschiebende Wirkung zukommen müsste, lässt sich entgegen der Behauptung des Vertreters aus der GRC nicht ableiten.

Der Behauptung, die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid sei mit der Rückführungsrichtlinie (und der Aufnahmerichtlinie) schon grundsätzlich unvereinbar, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Auch der (Mandats-)Bescheid zur Anordnung der Schubhaft bedarf eines Ermittlungsverfahrens und einer hinreichenden Begründung. Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer ohne inhaltliche Argumentation sowie ohne jeden Beleg aus Judikatur, Lehre oder Schrifttum lediglich behauptet.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerde in großen Teilen mit Themen, die inhaltlich gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 22a BFA-VG sein können.Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerde in großen Teilen mit Themen, die inhaltlich gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, BFA-VG sein können.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2128438.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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