TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/18 W119 2109988-1

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Veröffentlicht am 18.07.2016
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Entscheidungsdatum

18.07.2016

Norm

AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W119 2109988-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 5. 2015, Zl. 791336205/140277440, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. 4. 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 5. 2015, Zl. 791336205/140277440, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. 4. 2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen XXXX auf Dauer unzulässig.römisch eins. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig.

II. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten zu erteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, beantragte am 28. 10. 2009 die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 3. 2010, Zl. 09 13.362-BAG wurde sein Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 3. 2010, Zl. 09 13.362-BAG wurde sein Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. C6 412.338-1/2010/4E gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. C6 412.338-1/2010/4E gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Die Landespolizeidirektion Steiermark ersuchte die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin mit Schreiben vom 23. 4. 2013 und 5. 11. 2013 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Beide Schreiben blieben unbeantwortet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Regionaldirektion Steiermark ersuchte ebenfalls die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin mit einer Email vom 13. 2. 2015 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses Ersuchen blieb ebenfalls unbeantwortet.

Der Beschwerdeführer stellte am 12. 12. 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus". In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag brachte er vor, dass er mittlerweile seit über fünf Jahren in Österreich lebe. Mehr als drei Jahre sei sein Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern lebten nach wie vor in Bangladesch. Er habe zu ihnen gelegentlich telefonischen Kontakt, intensive Bindungen bestünden jedoch nicht mehr. Er sei in Österreich mittlerweile stark verwurzelt, arbeite selbständig als Zeitungskolporteur, sei krankenversichert und miete eine Wohnung. Er sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und könne für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage vorlegen. Zudem habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt, weil er am 30. 6. 2014 einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 bestanden habe. Überdies habe er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 besucht, um seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Er sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stelle er einen Antrag auf Heilung des Mangels, dass es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG-DV 2005 vorzulegen. Ein Reisepass werde ihm von der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin nicht ausgestellt. Daher bitte er, ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen und vom Erfordernis des Nachweises eines gültigen Reisedokumentes abzusehen.Der Beschwerdeführer stellte am 12. 12. 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Form einer "Aufenthaltsberechtigung Plus". In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag brachte er vor, dass er mittlerweile seit über fünf Jahren in Österreich lebe. Mehr als drei Jahre sei sein Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern lebten nach wie vor in Bangladesch. Er habe zu ihnen gelegentlich telefonischen Kontakt, intensive Bindungen bestünden jedoch nicht mehr. Er sei in Österreich mittlerweile stark verwurzelt, arbeite selbständig als Zeitungskolporteur, sei krankenversichert und miete eine Wohnung. Er sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und könne für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage vorlegen. Zudem habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt, weil er am 30. 6. 2014 einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 bestanden habe. Überdies habe er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 besucht, um seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Er sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stelle er einen Antrag auf Heilung des Mangels, dass es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG-DV 2005 vorzulegen. Ein Reisepass werde ihm von der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin nicht ausgestellt. Daher bitte er, ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen und vom Erfordernis des Nachweises eines gültigen Reisedokumentes abzusehen.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor: unter anderem eine Geburtsurkunde der Regierung der Volksrepublik Bangladesch samt deren Übersetzung ins Deutsche durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin; eine Einstellungszusage vom 24. 11. 2014 eines Unternehmens in Wien über eine Vollzeitbeschäftigung im Handel zu einem Bruttolohn von 1300 Euro für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung; monatliche Honorarnoten über Beträge von ungefähr 800 Euro für den Zeitraum Mai bis Oktober 2014 des Unternehmens als Auftraggeber, das die obige Einstellungszusage abgegeben hat; einen Mietvertrag vom 17. 4. 2014; eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 6. 11. 2014 wonach der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers seit 5. 5. 2014 die Krankenversicherung nach dem GSVG umfasse; eine Bestätigung eines Unternehmens in Graz vom 27. 10. 2014, wonach der Beschwerdeführer als Zeitungs- und Werbemittelverteiler seit September 2011 Auftragnehmer dieses Unternehmens sei und die Aufträge immer zur Zufriedenheit erledige, weshalb er auch in Zukunft beauftragt werden würde; eine Bestätigung des eben erwähnten Unternehmens samt Auflistung des Honorars an den Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar bis Oktober (2014); ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 30. 6. 2014 die Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 bestanden habe.

Am 4. 3. 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Oktober 2009 in Österreich eingereist sei. Seit Ende 2011 wohne er durchgehend an der gleichen Adresse und er wolle in Österreich bleiben. Er habe immer eine Meldeadresse gehabt und auch an dieser gewohnt. Er habe sich immer an die Gesetze Österreichs gehalten. Bis zur Beendigung seines Asylverfahrens habe er sich in Grundversorgung befunden. Seit 2012 bestreite er seinen Lebensunterhalt als Zeitungs- und Werbemittelverteiler im Auftrag eines Unternehmens. Er habe sich an die Vertretungsbehörde von Bangladesch gewandt und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Ob er diesen bekommen werde, wisse er jedoch noch nicht. Derzeit habe er kein gültiges Reisedokument. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Österreich nicht. Er habe jedoch Freunde und sei Mitglied im "Bangladesch Verein" in Graz. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Aufenthalt in Österreich geduldet sei und ihm eine Karte für Geduldete ausgestellt werde, weil bisher keine Antwort der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch zum Ersuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn eingelangt sei. Anschließend wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen werde, weil nach Ansicht des Bundesamtes "die notwendigen Voraussetzungen" nicht vorlägen.Am 4. 3. 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Oktober 2009 in Österreich eingereist sei. Seit Ende 2011 wohne er durchgehend an der gleichen Adresse und er wolle in Österreich bleiben. Er habe immer eine Meldeadresse gehabt und auch an dieser gewohnt. Er habe sich immer an die Gesetze Österreichs gehalten. Bis zur Beendigung seines Asylverfahrens habe er sich in Grundversorgung befunden. Seit 2012 bestreite er seinen Lebensunterhalt als Zeitungs- und Werbemittelverteiler im Auftrag eines Unternehmens. Er habe sich an die Vertretungsbehörde von Bangladesch gewandt und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Ob er diesen bekommen werde, wisse er jedoch noch nicht. Derzeit habe er kein gültiges Reisedokument. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Österreich nicht. Er habe jedoch Freunde und sei Mitglied im "Bangladesch Verein" in Graz. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Aufenthalt in Österreich geduldet sei und ihm eine Karte für Geduldete ausgestellt werde, weil bisher keine Antwort der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch zum Ersuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn eingelangt sei. Anschließend wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen werde, weil nach Ansicht des Bundesamtes "die notwendigen Voraussetzungen" nicht vorlägen.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 4. 3. 2015 betreffend einer Duldung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 FPG wurde festgehalten, dass bislang keine Antwort der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch zum Ersuchen ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens durch die Tätigkeit als Kolporteur finanziert und sei immer gemeldet gewesen. Seit 5. 5. 2014 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbstversichert. Der Beschwerdeführer könne derzeit nicht abgeschoben werden. Er sei bislang nicht negativ in Erscheinung getreten und unbescholten. Nach Ansicht des Bundesamtes sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 46a Abs. 1a FPG zu dulden.Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 4. 3. 2015 betreffend einer Duldung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG wurde festgehalten, dass bislang keine Antwort der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch zum Ersuchen ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens durch die Tätigkeit als Kolporteur finanziert und sei immer gemeldet gewesen. Seit 5. 5. 2014 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbstversichert. Der Beschwerdeführer könne derzeit nicht abgeschoben werden. Er sei bislang nicht negativ in Erscheinung getreten und unbescholten. Nach Ansicht des Bundesamtes sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG zu dulden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9. 3. 2015 durch das Bundesamt eine Karte für Geduldete übermittelt.

Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. 5. 2015 erneut mit, dass es beabsichtigte, seinen Antrag auf Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG" abzuweisen. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. 5. 2015 erneut mit, dass es beabsichtigte, seinen Antrag auf Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG" abzuweisen. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 5. 2015, Zl. 791336205/140277440 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen [...] gemäß § 55 AsylG 2005" abgewiesen und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 5. 2015, Zl. 791336205/140277440 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen [...] gemäß Paragraph 55, AsylG 2005" abgewiesen und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Das Bundesamt zitierte in der rechtlichen Beurteilung einerseits die Bestimmung des § 56 AsylG "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen", andererseits den "Kriterienkatalog", der bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, zumal er "erst" mit 17 Jahren nach Österreich eingereist sei. Er sei nur aufgrund seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, der sich letztlich als unbegründet herausgestellt habe. Daher habe er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein müssen. Sein weiterer Aufenthalt gründe sich auf seiner Ausreiseunwilligkeit und auf dem Umstand, dass bislang von der zuständigen Vertretungsbehörde kein geeignetes Reisedokument erlangt habe werden können. Der Beschwerdeführer sei seit Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich immer einer geregelten Arbeit nachgegangen, es könne jedoch auf Grund der Art der Tätigkeit "(Kolporteur)" nicht davon gesprochen werden, dass er im "Arbeitsmarkt integriert" sei. Auch habe er aus seinen Tätigkeiten immer nur ein geringes Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer habe nur drei Personen als Freunde namentlich angeben können. Seine Wohnung sei nur eine Einzimmerwohnung ohne sanitäre Einrichtungen. Daher sei bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen gewesen, zumal er im Bundesgebiet keine familiären Bindungen habe. Seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten lebten in Bangladesch. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag stelle eine "Umgehungshandlung" des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. "Ihr gesetztes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen." Der Beschwerdeführer habe zwar ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgelegt, jedoch habe die Einvernahme mittels eines Dolmetschers für Bengalisch durchgeführt werden müssen. Somit sei es beim Beschwerdeführer "nicht der Fall" dass er die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt habe. Ebenso habe er zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Daher sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen.Das Bundesamt zitierte in der rechtlichen Beurteilung einerseits die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen", andererseits den "Kriterienkatalog", der bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, zumal er "erst" mit 17 Jahren nach Österreich eingereist sei. Er sei nur aufgrund seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, der sich letztlich als unbegründet herausgestellt habe. Daher habe er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein müssen. Sein weiterer Aufenthalt gründe sich auf seiner Ausreiseunwilligkeit und auf dem Umstand, dass bislang von der zuständigen Vertretungsbehörde kein geeignetes Reisedokument erlangt habe werden können. Der Beschwerdeführer sei seit Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich immer einer geregelten Arbeit nachgegangen, es könne jedoch auf Grund der Art der Tätigkeit "(Kolporteur)" nicht davon gesprochen werden, dass er im "Arbeitsmarkt integriert" sei. Auch habe er aus seinen Tätigkeiten immer nur ein geringes Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer habe nur drei Personen als Freunde namentlich angeben können. Seine Wohnung sei nur eine Einzimmerwohnung ohne sanitäre Einrichtungen. Daher sei bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen gewesen, zumal er im Bundesgebiet keine familiären Bindungen habe. Seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten lebten in Bangladesch. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag stelle eine "Umgehungshandlung" des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. "Ihr gesetztes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen." Der Beschwerdeführer habe zwar ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgelegt, jedoch habe die Einvernahme mittels eines Dolmetschers für Bengalisch durchgeführt werden müssen. Somit sei es beim Beschwerdeführer "nicht der Fall" dass er die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt habe. Ebenso habe er zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht erreicht. Daher sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter Beschwerde und legte mit dieser eine entsprechende Vollmacht vor. Gerügt wurde zunächst, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zu Bangladesch nicht in den Bescheid aufgenommen habe, auf deren Basis es die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat beurteilen hätte können. Auch habe das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr befragt, um beurteilen zu können ob dessen Abschiebung eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK wurde vorgebracht, dass das Bundesamt feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre in Österreich aufhalte, wobei dieser Aufenthalt mehr als drei Jahre aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig gewesen sei. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens und der Beweismittel hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile gut integriert sei. Er arbeite selbständig als Zeitungskolporteur, sei bei der SVA krankenversichert und miete eine Wohnung. Er sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und könnte bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen bei einem Monatsnettolohn von 1079 Euro aufnehmen. Dazu habe er eine Einstellungszusage vorgelegt. Derzeit verdiene er mit seiner Erwerbstätigkeit monatlich durchschnittlich 500 Euro. Zudem hätte das Bundesamt die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen. Er habe mit der bestandenen Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 am 30. 6. 2014 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt. Auch habe er intensive Bindungen zu Österreich. Er habe Freunde und sei in einem Verein aktiv. Auch wenn sich dieser Verein mit der Kultur seiner Heimat befasse, stehe der Beschwerdeführer dort in Kontakt mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Menschen. Dies spreche für seine soziale Integration in Österreich. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Personen in diesem Verein aktiv seien und über welches Aufenthaltsrecht sie verfügten. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied beim Roten Kreuz. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keine intensiven Bindungen mehr, jedoch unterstütze er seine dort verbliebenen Familienangehörigen finanziell. Seine Familie sei auf diese Mittel angewiesen, zumal sein Vater krank sei, was zu erhöhten Ausgaben führe. Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr unterstützen und würde in eine ausweglose Lage geraten. Hätte das Bundesamt die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen, dann hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, sei ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen gewesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Beschwerdeführers anhand der als Orientierung dienenden Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG sei durch das Bundesamt nicht erfolgt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter Beschwerde und legte mit dieser eine entsprechende Vollmacht vor. Gerügt wurde zunächst, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zu Bangladesch nicht in den Bescheid aufgenommen habe, auf deren Basis es die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat beurteilen hätte können. Auch habe das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr befragt, um beurteilen zu können ob dessen Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde vorgebracht, dass das Bundesamt feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre in Österreich aufhalte, wobei dieser Aufenthalt mehr als drei Jahre aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig gewesen sei. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens und der Beweismittel hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile gut integriert sei. Er arbeite selbständig als Zeitungskolporteur, sei bei der SVA krankenversichert und miete eine Wohnung. Er sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und könnte bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen bei einem Monatsnettolohn von 1079 Euro aufnehmen. Dazu habe er eine Einstellungszusage vorgelegt. Derzeit verdiene er mit seiner Erwerbstätigkeit monatlich durchschnittlich 500 Euro. Zudem hätte das Bundesamt die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten berücksichtigen müssen. Er habe mit der bestandenen Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 am 30. 6. 2014 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt. Auch habe er intensive Bindungen zu Österreich. Er habe Freunde und sei in einem Verein aktiv. Auch wenn sich dieser Verein mit der Kultur seiner Heimat befasse, stehe der Beschwerdeführer dort in Kontakt mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Menschen. Dies spreche für seine soziale Integration in Österreich. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Personen in diesem Verein aktiv seien und über welches Aufenthaltsrecht sie verfügten. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied beim Roten Kreuz. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keine intensiven Bindungen mehr, jedoch unterstütze er seine dort verbliebenen Familienangehörigen finanziell. Seine Familie sei auf diese Mittel angewiesen, zumal sein Vater krank sei, was zu erhöhten Ausgaben führe. Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr unterstützen und würde in eine ausweglose Lage geraten. Hätte das Bundesamt die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen, dann hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, sei ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen gewesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Beschwerdeführers anhand der als Orientierung dienenden Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sei durch das Bundesamt nicht erfolgt.

Der Bescheid des Bundesamtes sei widersprüchlich. Im Spruch werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Der Spruch sei damit nicht eindeutig, weil er sich sowohl auf das 7. Hauptstück des AsylG als auch auf § 56 AsylG beziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt. Da auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides - auf dessen Seite 11 - § 56 AsylG angeführt werde, scheine nun zweifelhaft, dass das Bundesamt überhaupt über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen habe. Jedenfalls stelle sich der Bescheid als in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig dar. Dazu werde auf VwGH 28. 2. 2014, 2012/03/0143 verwiesen.Der Bescheid des Bundesamtes sei widersprüchlich. Im Spruch werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Der Spruch sei damit nicht eindeutig, weil er sich sowohl auf das 7. Hauptstück des AsylG als auch auf Paragraph 56, AsylG beziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Da auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides - auf dessen Seite 11 - Paragraph 56, AsylG angeführt werde, scheine nun zweifelhaft, dass das Bundesamt überhaupt über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen habe. Jedenfalls stelle sich der Bescheid als in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig dar. Dazu werde auf VwGH 28. 2. 2014, 2012/03/0143 verwiesen.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher dieser Aufenthaltstitel zu erteilen sei. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher dieser Aufenthaltstitel zu erteilen sei. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 21. 3. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Mit dieser legte er Einkommensnachweise für das Jahr 2015, zwei Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung des Bengalischen Kultur und Sozial Vereines in XXXX über seine Mitgliedschaft und einen Mietvertrag vom 19. 11. 2015 vor.Am 21. 3. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Mit dieser legte er Einkommensnachweise für das Jahr 2015, zwei Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung des Bengalischen Kultur und Sozial Vereines in römisch 40 über seine Mitgliedschaft und einen Mietvertrag vom 19. 11. 2015 vor.

Am 25. 4. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Kontakt mit seiner Familie in Bangladesch sei. Seine Eltern seien krank. Seine Brüder seien in der Landwirtschaft tätig. Er habe in Bangladesch bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht. Später sei er in der Textilbranche bei der Verpackung von Kleidern beschäftigt gewesen. Er habe ein A2 Deutsch-Sprachzertifikat. Die Richterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfüge. Über seine selbständige Erwerbstätigkeit als Auftragnehmer eines näher genannten Unternehmens hinaus, die ihm ein Einkommen von 200 bis 300 Euro monatlich verschaffe, gehe er keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach. Er werde jedoch einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. In Österreich führe er kein Familienleben. Einer der beiden Verfasser der in der Verhandlung vorgelegten Unterstützungsschreiben sei österreichischer Staatsangehöriger. Die Zukunftspläne des Beschwerdeführers richteten sich auf die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Danach wolle er eine Arbeit und eine Wohnung suchen. Nach Bangladesch wolle er nicht, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch übergeben und ihm eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung im Wesentlichen die gleichen Unterlagen wie sie am 21. 3. 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt waren, vor. Darüber hinaus legte er eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes vor.

Am 9. 5. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Mit dieser legte er im Wesentlichen einen Arbeitsvorvertrag eines Gastronomieunternehmens vom 4. 5. 2016 vor. Diesem zufolge beginne das Arbeitsverhältnis ab Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG oder AsylG, falls notwendig der Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer würde als Küchenhilfe 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden und einen Bruttolohn von 1400 Euro monatlich erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er stellte am 28. 10. 2009 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 wurde seine Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig abgewiesen.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer durch die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin ist bisher nicht erfolgt. Die darauf abzielenden Ersuchen österreichischer Behörden blieben unbeantwortet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Reisepass seines Herkunftsstaates. Eine freiwillige, legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist somit nicht möglich.

Seit dem 9. 3. 2015 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch. In Österreich hat er keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf Niveaustufe A2. Er engagiert sich in einem Verein. Zudem ist er in Österreich selbständig erwerbstätig und hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorgelegt. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 25. 4. 2016.

Eine freiwillige, legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist nicht möglich, weil ein Heimreisezertifikat für ihn nicht ausgestellt wurde und er über keinen Reisepass verfügt. Dies wird insbesondere durch die entsprechenden Ersuchen österreichischer Behörden an die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch und den Aktenvermerk des Bundesamtes vom 4. 3. 2015 dokumentiert.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25. 4. 2016. Durch die Vorlage seiner Geburtsurkunde hat der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit zur Volksrepublik Bangladesch nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses des ÖIF vom 30. 6. 2014 auf Niveaustufe A2 und in der Verhandlung am 25. 4. 2016 seine Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Die Feststellung, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem Strafregisterauszug vom 29. 6. 2016.

Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Bestätigung eines ihn beauftragenden Unternehmens vom 12. 1. 2016 über dessen Honorare sowie die vorgelegte Versicherungsbestätigung der SVA nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß 11. Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennGemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist, wie in der Beschwerde moniert, zunächst nicht eindeutig zu entnehmen, über welchen Aufenthaltstitel das Bundesamt entschieden hat, weil es sich beim Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, wie er im Spruch genannt wird, nicht um einen Aufenthaltstitel "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" handelt. Einen Aufenthaltstitel mit dieser Bezeichnung kennt das AsylG nicht (Vgl. § 56 AsylG:Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist, wie in der Beschwerde moniert, zunächst nicht eindeutig zu entnehmen, über welchen Aufenthaltstitel das Bundesamt entschieden hat, weil es sich beim Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG, wie er im Spruch genannt wird, nicht um einen Aufenthaltstitel "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" handelt. Einen Aufenthaltstitel mit dieser Bezeichnung kennt das AsylG nicht (Vgl. Paragraph 56, AsylG:

"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die Überschrift zum 7. Hauptstück des AsylG: "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"). Aus der weiteren rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, die im Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde, erhellt sich, dass das Bundesamt trotz Anführung des § 56 AsylG in einem Teil der rechtlichen Beurteilung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen hat, weil es eine (wenn auch fehlerhafte, siehe dazu unten) Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen hat, wie sie für den vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG vorzunehmen ist."Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die Überschrift zum 7. Hauptstück des AsylG: "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"). Aus der weiteren rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, die im Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde, erhellt sich, dass das Bundesamt trotz Anführung des Paragraph 56, AsylG in einem Teil der rechtlichen Beurteilung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgesprochen hat, weil es eine (wenn auch fehlerhafte, siehe dazu unten) Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen hat, wie sie für den vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG vorzunehmen ist.

Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 8 Absatz 2, EMRK vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2009, somit seit beinahe sieben Jahren, in Österreich.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Oktober 2009 war bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren im November 2012 zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch wird dieser Aspekt angesichts der Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, ohne Reisepass und ohne Heimreisezertifikat der Volksrepublik Bangladesch, auf legalem Wege aus dem Bundesgebiet auszureisen, abgeschwächt. Dies gilt umso mehr als es der Sphäre des Beschwerdeführers, der seine Identität und Staatsangehörigkeit im Verfahren durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen und insofern an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat, nicht zuzurechnen ist, dass sein Herkunftsstaat trotz mehrmaliger Ersuchen kein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ausführung im angefochtenen Bescheid, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten "zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen" als verfehlt.

Die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von beinahe sieben Jahren ist somit nicht mit unrechtmäßigen Aufenthalten vergleichbar, in denen eine Person trotz legaler Möglichkeit auszureisen, im Bundesgebiet verbleibt bzw. sich weigert an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unmöglichkeit für ihn, auf legalem Wege aus dem Bundesgebiet auszureisen, seit März 2015 geduldet. Daher ist entgegen der Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und der auf dieser beruhenden Interessenabwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit diesem Zeitpunkt nicht unrechtmäßig.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unmöglichkeit für ihn, auf legalem Wege aus dem Bundesgebiet auszureisen, seit März 2015 geduldet. Daher ist entgegen der Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und der auf dieser beruhenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit diesem Zeitpunkt nicht unrechtmäßig.

Entscheidungsrelevant ist - auch weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, auf legalem Wege das Bundesgebiet zu verlassen - dass er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, sowohl während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bis zur Duldung seines Aufenthaltes als auch danach, wichtige Integrationsschritte gesetzt hat. Damit ergibt sich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich seines Privatlebens, der eine neue Abwägung erforderlich macht und eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht mehr in Betracht kommen lässt.Entscheidungsrelevant ist - auch weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, auf legalem Wege das Bundesgebiet zu verlassen - dass er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, sowohl während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bis zur Duldung seines Aufenthaltes als auch danach, wichtige Integrationsschritte gesetzt hat. Damit ergibt sich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hinsichtlich seines Privatlebens, der eine neue Abwägung erforderlich macht und eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht mehr in Betracht kommen lässt.

So hat der Beschwerdeführer am 30. 6. 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 erlangt. Damit hat er, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Sofern das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhält, dass trotz des Deutsch-Sprachzertifikates auf Niveaustufe A2 der Einvernahme am 4. 3. 2015 ein Dolmetscher beigezogen wurde und daraus im Ergebnis schließlich ableitet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt habe, erweist sich dies als rechtswidrig. Denn § 14a NAG sieht ein Kriterium der sprachlichen Einvernahmefähigkeit vor einer Behörde ohne Dolmetscher nicht vor. Ein A2 Sprachzertifikat ist über das folgende Prüfungsziel zu erlangen: "Die (...) Teilnehmenden sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Diese Prüfung für Deutschlernende ab 14 Jahren stellt den Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten dar."So hat der Beschwerdeführer am 30. 6. 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 erlangt. Damit hat er, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Sofern das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhält, dass trotz des Deutsch-Sprachzertifikates auf Niveaustufe A2 der Einvernahme am 4. 3. 2015 ein Dolmetscher beigezogen wurde und daraus im Ergebnis schließlich ableitet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG nicht erfüllt habe, erweist sich dies als rechtswidrig. Denn Paragraph 14 a, NAG sieht ein Kriterium der sprachlichen Einvernahmefähigkeit vor einer Behörde ohne Dolmetscher nicht vor. Ein A2 Sprachzertifikat ist über das folgende Prüfungsziel zu erlangen: "Die (...) Teilnehmenden sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Diese Prüfung für Deutschlernende ab 14 Jahren stellt den Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten dar."

(http://www.osd.at/default.aspx?SIid=55&LAid=1&ARid=103, abgerufen am 30. 6. 2016)

Fremdsprachenkenntnisse auf Niveaustufe A2 reichen nach dieser Definition nicht aus, um eine behördliche Einvernahme, die auch für Personen mit deutscher Muttersprache nicht leicht verständliche Fragestellungen und Rechtsbelehrungen beinhaltet, unter Wahrung der Interessen eines Antragstellers ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Der Vorhalt des Bundesamtes der Notwendigkeit einen Dolmetscher beizuziehen erweist sich somit sowohl gemäß § 14a NAG als rechtswidrig als auch hinsichtlich der Einschätzung von Sprachkenntnissen auf Niveaustufe A2, als fachlich verfehlt.Fremdsprachenkenntnisse auf Niveaustufe A2 reichen nach dieser Definition nicht aus, um eine behördliche Einvernahme, die auch für Personen mit deutscher Muttersprache nicht leicht verständliche Fragestellungen und Rechtsbelehrungen beinhaltet, unter Wahrung der Interessen eines Antragstellers ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Der Vorhalt des Bundesamtes der Notwendigkeit einen Dolmetscher beizuziehen erweist sich somit sowohl gemäß Paragraph 14 a, NAG als rechtswidrig als auch hinsichtlich der Einschätzung von Sprachkenntnissen auf Niveaustufe A2, als fachlich verfehlt.

Der Beschwerdeführer ist als Zeitungs- und Werbemittelverteiler selbständig erwerbstätig und aufgrund dessen bei der SVA krankenversichert. Aufgrund des von ihm vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages, wird er bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt gänzlich ohne öffentliche Unterstützung zu bestreiten.

Soweit das Bundesamt in angefochtenen Bescheid bei der Interessenabwägung die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers damit relativiert, dass "nicht davon gesprochen werden kann, dass Sie am Arbeitsmarkt integriert sind." legt es auch dabei einen Maßstab an, der dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und überdies aufgrund des nicht vorhandenen Arbeitsmarktzuganges für Geduldete, denen vorher nie der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, unsachlich ist. (Siehe § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (...) und 1. der Ausländer (...) und oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a [Anm. dies sind Personen denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde] vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,")Soweit das Bundesamt in angefochtenen Bescheid bei der Interessenabwägung die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers damit relativiert, dass "nicht davon gesprochen werden kann, dass Sie am Arbeitsmarkt integriert sind." legt es auch dabei einen Maßstab an, der dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und überdies aufgrund des nicht vorhandenen Arbeitsmarktzuganges für Geduldete, denen vorher nie der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, unsachlich ist. (Siehe Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (...) und 1. der Ausländer (...) und oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, [Anm. dies sind Personen denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde] vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,")

Ebenso ist die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) eine "Umgehungshandlung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes" darstelle, verfehlt. Denn die Beantragung eines von Gesetzes wegen, hier § 55 AsylG, gerade für solche Konstellationen vorgesehenen Aufenthaltstitels kann keine Umgehungshandlung des NAG, das im Übrigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel nicht vorsieht, darstellen.Ebenso ist die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) eine "Umgehungshandlung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes" darstelle, verfehlt. Denn die Beantragung eines von Gesetzes wegen, hier Paragraph 55, AsylG, gerade für solche Konstellationen vorgesehenen Aufenthaltstitels kann keine Umgehungshandlung des NAG, das im Übrigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel nicht vorsieht, darstellen.

Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, den er noch als Minderjähriger verlassen hatte, sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dermaßen stark ausgeprägt, dass sie dessen private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet aufwiegen könnten.

Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer, der wie oben dargestellt an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Vorlage seiner Geburtsurkunde mitgewirkt hat, nicht möglich ist, ohne Reisepass und ohne Heimreisezertifikat der Volksrepublik Bangladesch, auf legalem Wege aus dem Bundesgebiet auszureisen. Eine Ausreiseunwilligkeit oder ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts kann dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet werden.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, wobei hier der beinahe siebenjährige, teilweise rechtmäßige und seit März 2015 geduldete Aufenthalt sowie die mehrjährige selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich eine wesentliche Bedeutung haben, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Angesichts der oben dargelegten besonderen Umstände des Falles, ist das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in seinem Gewicht gemindert.

Somit überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich auch bei Vorliegen allfälliger Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, er hat einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Größe von 17m2 vorgelegt, sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen, die von ihm vorgelegten Honorarnoten weisen ein Erwerbseinkommen auf, das unter diesen Richtsätzen liegt), gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich auch bei Vorliegen allfälliger Versagungsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, er hat einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Größe von 17m2 vorgelegt, sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen, die von ihm vorgelegten Honorarnoten weisen ein Erwerbseinkommen auf, das unter diesen Richtsätzen liegt), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 11 Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.

Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2109988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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