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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N-GesmbH gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 13. März 1990, Zl. 04-17 Pu 1-90/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. März 1990 die Berufung der N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 11. Jänner 1990 mangels Berufungslegitimation gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, die N-GesmbH habe am 25. Juli 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg das gebundene Gewerbe "Säger" mit dem Standort X angemeldet und die Bestellung der N zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg habe mit dem vorbezeichneten Bescheid diese Gewerbeanmeldung nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Gegen diesen Bescheid habe N rechtzeitig Berufung eingebracht. Hiezu sei auszuführen, daß dem Geschäftsführer im Anmeldungsverfahren betreffend das Gewerbe hinsichtlich dessen Ausübung er zum Geschäftsführer bestellt worden sei sowie in dem Anzeigeverfahren betreffend seine Bestellung kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukomme. Der Geschäftsführer könne somit durch die Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Auf Grund dieser Tatsache stehe daher der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein Berufungsrecht zu, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der N-GesmbH.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit dieser Beschwerde erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin "in folgenden gesetzlichen Bestimmungen beschwert: 1.) a) § 22 AVG, b) § 16 ZustG, 2.) § 37 AVG,
3.) a)
§ 39 Abs. 2 GewO i.V.m. b) § 340 Abs. 7 GewO und
4.)
§ 13 AVG." Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie erhebe gegen den "Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 4, GZ 04-17 Pu 1-90/1, vom 13. März 1990, zugestellt am 28. März 1990", fristgerecht Beschwerde. In weiterer Folge wird ausgeführt, daß ihr der vorbezeichnete Bescheid nicht zugestellt worden sei und es habe der Geschäftsführer A zufällig am 4. April 1990 Kenntnis davon in der Weise erhalten, daß dieser bekämpfte Bescheid am Tisch seines Arbeitszimmers ohne Briefumschlag gelegen sei, worauf er sich bei der Behörde erkundigt und sodann den nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt mit Erhebungen beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin habe am 25. Juli 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg das gebundene Gewerbe "Säger" mit dem Standort X angemeldet und N als gewerberechtliche Geschäftsführer angezeigt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 habe die Bezirkshauptmannschaft Hartberg der Beschwerdeführerin mitgeteilt, erst die Gewerbeanmeldung zur Kenntnis zu nehmen, wenn ein Handelsregisterauszug vorgelegt werde, in dem N als Prokurist eingetragen sei. Gleichzeitig habe die Bezirkshauptmannschaft Hartberg die amtsärztliche Untersuchung der N veranlaßt, die auch tatsächlich am 21. November 1989 vorgenommen worden sei. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit Schreiben vom 27. November 1989 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß N auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Lage sei, die Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin auszuüben. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen drei Wochen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Gegen diese Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 7. Dezember 1989 abgegeben, wonach N sehr wohl in der Lage sei, fünf bis sechs Stunden am Tag in ihrem Betrieb tätig zu sein, und habe auch ein Vorbringen zur Gehbehinderung der Genannten erstattet. Auf Grund dieser Stellungnahme habe die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit Bescheid vom 11. Jänner 1990 die Gewerbeanmeldung gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Gegen diesen Bescheid habe N fristgerecht Berufung am 24. Jänner 1990 mit der Begründung erhoben, daß sie sehr wohl in der Lage sei, den Anforderungen der Ausübung der Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gerecht zu werden, zumal sie ständig unter hausärztlicher Betreuung und Überwachung stehe. Auf Grund der Einbringung der Berufung sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Das vorliegende Verfahren, insbesondere auch der angefochtene Bescheid, sei in mehrfacher Hinsicht mit Zustellmängeln behaftet. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zugestellt worden, sondern es scheine lediglich eine Zustellung dieses Bescheides an "N" per 28. März 1990 (Übernahmedatum), Unterschrift "E. N" auf. Da der Bescheidinhalt, nämlich die Untersagung der Ausübung des Gewerbes wohl entscheidende Bedeutung für die Beschwerdeführerin habe, wäre zwingend die Zustellung des bekämpften Bescheides an sie, und zwar zu eigenen Handen an ihren Geschäftsführer A, erforderlich gewesen. Die Unterlassung der Zustellung stelle einen gravierenden Mangel dar und es liege wohl eindeutig ein Verstoß gegen § 22 AVG 1950 vor, da die Zustellung nicht zu eigenen Handen des Genannten erfolgt sei. Auf Grund dieser Darlegungen sei aber auch die mit 17. Jänner 1990 erfolgte Zustellung des erstbehördlichen Bescheides gesetzwidrig. Die Übernahme dieses an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheides sei durch "E. N" erfolgt, die sich als Arbeitnehmerin des Empfängers ausgegeben habe. Richtigerweise hätte auch dieser Bescheid der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt werden müssen. Jedenfalls sei aber die von der Erstbehörde angeordnete Ersatzzustellung unzulässig, insbesondere deshalb, weil in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes zwar überschneidende Interessensbereiche der Beschwerdeführerin einerseits und der N andererseits - letztere habe unzulässigerweise den seinerzeitigen Antrag für die Beschwerdeführerin unterfertigt - vorlägen, aber doch die Interessenssphären dieser beiden Rechtspersönlichkeiten grundsätzlich differenter Natur seien und auch aus diesem Aspekt die Behörde erhöhtes Augenmerk hätte darauf legen müssen, daß die Schriftstücke, Bescheide usw. nicht nur an "E. N" - diesbezüglich sei völlig unklar, ob die den Rückschein unterfertigende "E. N" identisch mit "N" sei -, sondern auch an die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer A zugestellt würden. Damit liege aber auch eine Verletzung der angeführten Normen vor. Im Hinblick auf die geltend gemachten gravierenden Zustellmängel sei zwangsläufig auch gegen den Grundsatz des Parteiengehörs im Sinne des § 37 AVG 1950 verstoßen worden. In der Beschwerde wird im folgenden ein materiellrechtliches Vorbringen zur Eignung der N als Geschäftsführerin erstattet und abschließend ausgeführt, es sei auf Grund des bisherigen Verfahrensergebnisses eine verläßliche abschließende rechtliche Beurteilung in bezug auf die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bzw. 340 Abs. 7 GewO 1973 nicht möglich, weshalb ein klarer Gesetzesverstoß gegen diese Normen vorliege. Schließlich wird in der Beschwerde noch vorgebracht, wie sich aus den Aktenunterlagen ergebe, sei der seinerzeitige Antrag vom Juli 1989 mit der Firmenstampiglie der Beschwerdeführerin versehen und von "N" unterfertigt worden. Wie sich ferner aus dem im Akt erliegenden Handelsregisterauszug ergebe, sei Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "A, Säger, Hartberg"; nach dem Handelsregisterauszug seien weitere Geschäftsführer bzw. Prokuristen, die zur "Geschäftsführungsbefugnis" der Beschwerdeführerin ermächtigt wären, nicht eingetragen und es seien auch solche bis jetzt nicht bestellt worden. Daraus ergebe sich, daß die seinerzeit erfolgte Gewerbeanmeldung im Sinne des § 13 AVG 1950 an einem Formgebrechen leide, das die Behörde aber noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens berechtigt hätte. Sie hätte von Amts wegen die Beschwerdeführerin zur Behebung dieses Formgebrechens auffordern müssen. Dies sei unterblieben, sodaß auch in dieser Richtung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ein gravierender Verstoß vorliege.
Da die Beschwerdeführerin den in der Einleitung des Beschwerdeschriftsatzes als angefochten bezeichneten Bescheid des "Amtes der Stmk. Landesregierung" (richtig: Landeshauptmannes von Steiermark), Zl. 04-17 Pu 1-90/1 vom 13. März 1990, dem Beschwerdeschriftsatz nicht angeschlossen hatte, wurde sie mit Verfügung vom 16. Mai 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des von ihr nach den obigen Darlegungen als angefochten bezeichneten Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Innerhalb der gesetzten Frist wurde die Beschwerde unter Anschluß einer Kopie des eingangs bezeichneten Bescheides vorgelegt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöfpung des Instanzenzuges.
Nach dem Inhalt des normativen Abspruches des angefochtenen Bescheides - dem im übrigen auch dessen Begründung entspricht - wurde damit ausschließlich über eine gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 11. Jänner 1990, GZ 4 Pu 65-1989, erhobene Berufung der N dahin erkannt, daß diese gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aus der aus der Kopie des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Zustellverfügung ergibt sich weiters, daß dieser Bescheid (ausschließlich) an die Genannte erging. Diesen Sachverhaltsumständen entspricht im übrigen auch das für die Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde bestimmende Beschwerdevorbringen insofern, als dort dargelegt wurde, N habe gegen den bezeichneten erstbehördlichen Bescheid Berufung erhoben, wobei diese Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen zurückgewiesen worden sei.
Daraus folgt aber - da insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Berufung etwa namens der Beschwerdeführerin erhoben worden wäre -, daß die Beschwerdeführerin durch den von ihr als angefochten bezeichneten Bescheid nicht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.
Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sich auch eine Erörterung des weiteren nicht damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens erübrigte, zumal - was den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Zustellvorgang in Ansehung des angefochtenen Bescheides betrifft - die Beschwerdeerhebung jedenfalls auch ausgehend von dem angeführten Zustellzeitpunkt 28. März 1990 innerhalb der Frist des § 26 VwGG erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040139.X00Im RIS seit
19.06.1990