Entscheidungsdatum
20.07.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2129904-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2016, Zl. IFA 465095005 / SIM 160957364, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2016, Zl. IFA 465095005 / SIM 160957364, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.07.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.07.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und wurde in Österreich am 09.07.2016 beim Versuch der Vollstreckung eines Kennzeicheneinziehungsbescheids in einer Wohnung in Wien angetroffen. Dabei legitimierte er sich zunächst mit einer (österreichischen) Asyl-Verfahrenskarte lautend auf XXXX; eine EKIS-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zwischenzeitlich gegenüber österreichischen Behörden eine andere (die im Spruch angeführte) Identität angegeben hatte. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse nicht gemeldet. Ebenfalls anwesend war eine vom Beschwerdeführer als seine "Freundin" bezeichnete nigerianische Staatsangehörige, die sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem italienischen Aufenthaltstitel auswies. Zudem war sie im Besitz eines Zugtickets nach Bologna (für den Abend des 09.07.2016).1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und wurde in Österreich am 09.07.2016 beim Versuch der Vollstreckung eines Kennzeicheneinziehungsbescheids in einer Wohnung in Wien angetroffen. Dabei legitimierte er sich zunächst mit einer (österreichischen) Asyl-Verfahrenskarte lautend auf römisch 40 ; eine EKIS-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zwischenzeitlich gegenüber österreichischen Behörden eine andere (die im Spruch angeführte) Identität angegeben hatte. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse nicht gemeldet. Ebenfalls anwesend war eine vom Beschwerdeführer als seine "Freundin" bezeichnete nigerianische Staatsangehörige, die sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem italienischen Aufenthaltstitel auswies. Zudem war sie im Besitz eines Zugtickets nach Bologna (für den Abend des 09.07.2016).
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer auf die (offene) Frage nach seinen Personalien, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Auf Vorhalt der Kopie seines (im Asylverfahren vorgelegten) Reisepasses - lautend auf XXXX bestätigte der Beschwerdeführer, dass dieser ihn zeige; er habe nicht die Wahrheit gesagt, weil er Probleme gefürchtet habe. Er habe diesen Reisepass vor zwei Monaten verloren und vorgehabt, sich bei der nigerianischen Botschaft einen neuen ausstellen zu lassen.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer auf die (offene) Frage nach seinen Personalien, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Auf Vorhalt der Kopie seines (im Asylverfahren vorgelegten) Reisepasses - lautend auf römisch 40 bestätigte der Beschwerdeführer, dass dieser ihn zeige; er habe nicht die Wahrheit gesagt, weil er Probleme gefürchtet habe. Er habe diesen Reisepass vor zwei Monaten verloren und vorgehabt, sich bei der nigerianischen Botschaft einen neuen ausstellen zu lassen.
Er sei seit September 2008 in Österreich, habe eine "Asylkarte" und habe eine Meldeadresse bei einem Verein. Seit 2014 sei er mit seiner in Italien lebenden Freundin zusammen - sie würden sich entweder in Italien oder in Österreich treffen und hätten ein gemeinsames Kind. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs habe er sich in der Wohnung eines Freundes ("Mbi" - mehr könne er über diesen nicht angeben) aufgehalten und beabsichtigt, ein Zugticket nach Italien zu kaufen um seine Freundin zu begleiten. Wegen ihr lasse er sich auch von seiner in Spanien lebenden Frau scheiden; das Verfahren zur Scheidung der 2010 geschlossenen Ehe sei noch im Laufen. Abgesehen von Österreich habe er sich ungefähr ein Jahr in Spanien und etwa drei Monate in Italien aufgehalten. Im November 2014 - nach Verbüßen einer Strafhaft in Österreich - sei er mit finanzieller Unterstützung ("freiwillige Rückkehr") kurz nach Spanien geflogen, habe aber das dabei erhaltene Schreiben nicht abgegeben. Zuletzt habe er Freunden geholfen, Autos nach Afrika zu verschiffen, und dabei monatlich 300 bis 400 Euro verdient.
Der Beschwerdeführer verweigerte abschließend die Unterschriftsleistung unter das Einvernahmeprotokoll.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 09.07.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 09.07.2016, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, strafrechtlich verurteilt worden sei, sich wiederholt unkooperativ verhalten habe und in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Von einer Verlängerung seines nunmehr abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitels könne angesichts der laufenden Scheidung nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus werde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bezogen auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorbereitet. Insgesamt liege angesichts dieser Umstände Fluchtgefahr vor. Aus den genannten Gründen komme auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht, zumal auch die Mittel für eine finanzielle Sicherheitsleistung fehlen würden. Schließlich gebe es auch keine Hinweise für eine fehlende Haftfähigkeit des Beschwerdeführers.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tage durch unmittelbare persönliche Übergabe zugestellt; er verweigerte erneut die Unterschriftsleistung zur Bestätigung dieses Vorganges.
4. Am 13.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2016 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon 2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe - im Wissen, dass Asylanträge nigerianischer Staatsbürger meist abgewiesen würden, unter dem "Aliasnamen XXXX". Damit hätte er seine Chancen erhöht, im Falle einer Abschiebung nicht unmittelbar nach der Ankunft verhaftet zu werden. Aufgrund der in Spanien beabsichtigten Eheschließung habe er dann den Behörden seine tatsächliche Identität bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 21.12.2011 sei sein Antrag erstinstanzlich abgewiesen worden. Aufgrund der Beschwerdeerhebung sei dieser Bescheid jedoch nicht rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren sei am 23.07.2012 eingestellt und am 09.01.2013 wieder fortgesetzt worden. Es sei daher "Verfahrensbehauptung", dass dieses Beschwerdeverfahren weiterhin anhängig sei und er somit über einen faktischen Abschiebeschutz verfüge. Soweit das Bundesamt am 22.10.2014 eine Rückkehrentscheidung erlassen habe, sei diese "offenkundig unzulässig während des laufenden Beschwerdeverfahrens erlassen worden und jedenfalls auch nicht dem im Asyl- und Fremdenverfahren seit Jahren ausgewiesenen Vertreter zugestellt" worden. Verfahrensbehauptung sei daher, dass es keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gebe.
Die Haft sei überdies nicht verhältnismäßig, zumal das Bundesamt wegen des anhängigen Beschwerdeverfahrens gar nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zuständig sei. Damit könne eine Abschiebung auch nicht in der gebotenen Kürze erfolgen. Unabhängig davon sei er Vater eines in Italien wohnhaften Mädchens und beabsichtige mit ihr und ihrer Mutter in Italien zusammenzuziehen. Eine Eheschließung sei nach Abschluss seines in Spanien laufenden Scheidungsverfahrens beabsichtigt. Eine Rückkehr nach Nigeria mit seiner Freundin und seiner Tochter sei nicht möglich, weil einerseits ihm die im Asylverfahren relevierten Gefahren drohen würden, andererseits dem Kind "Genitalverstümmelung aufgrund gesellschaftlicher Zwänge" drohe. Kinder hätten das Recht auf beide Elternteile und die italienischen Behörden seien dafür bekannt, ihre Entscheidungen "strikt auf das Kindeswohl" auszurichten - wozu auch Österreich verpflichtet sei.
Beantragt werde daher a) den Schubhaftbescheid vom und die Haft seit 09.07.2016 als rechtswidrig festzustellen, b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) unter Hinweis auf § 35 VwGVG der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.Beantragt werde daher a) den Schubhaftbescheid vom und die Haft seit 09.07.2016 als rechtswidrig festzustellen, b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.
5. Am 14.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde zum Verfahren insofern Stellung genommen, als auf eine erneute Einstellung des Verfahrens in II. Instanz verwiesen wurde. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers für Spanien sei mit 17.03.2016 abgelaufen; der Beschwerdeführer habe auch seit 2010 nicht mehr in Spanien gelebt und wolle auch nicht mehr dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet rechtswidrig aufhältig und zudem straffällig geworden. Auch habe der Beschwerdeführer am 09.07.2016 erneut versucht, gegenüber den Behörden seine Identität zu verschleiern. Der Beschwerdeführer sei seine aktuelle Beziehung auch im Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich eingegangen und habe bisher auch keine nachvollziehbaren Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Italien gesetzt.5. Am 14.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde zum Verfahren insofern Stellung genommen, als auf eine erneute Einstellung des Verfahrens in römisch zwei. Instanz verwiesen wurde. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers für Spanien sei mit 17.03.2016 abgelaufen; der Beschwerdeführer habe auch seit 2010 nicht mehr in Spanien gelebt und wolle auch nicht mehr dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet rechtswidrig aufhältig und zudem straffällig geworden. Auch habe der Beschwerdeführer am 09.07.2016 erneut versucht, gegenüber den Behörden seine Identität zu verschleiern. Der Beschwerdeführer sei seine aktuelle Beziehung auch im Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich eingegangen und habe bisher auch keine nachvollziehbaren Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Italien gesetzt.
Beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
Wenig später wurde auch der fremden- und asylrechtliche Verwaltungsakt des Beschwerdeführers nachgereicht.
6. Nach Aushebung des Asylaktes des Asylgerichtshofes (Verfahrenszahl nunmehr BVwG 1421875) wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2016 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ein schriftliches Parteiengehör ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vorgehalten, dass das Asylverfahren vom Asylgerichtshof (zunächst) am 23.07.2013 eingestellt worden sei; am 16.10.2013 sei eine Meldebestätigung durch den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt. Am 22.10.2013 sei er unter Hinweis auf die geltende Rechtslage informiert worden, dass derzeit keine ordentliche Aufenthalts- bzw. Zustelladresse vorliege und das Verfahren eingestellt bleibe, sollte eine solche nicht binnen 14 Tagen bekannt gegeben werden. Am 07.11.2013 habe der rechtsfreundliche Vertreter mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe bei ihm (dem Vertreter, Anm.) eine "Kontaktadresse" und würde sich dort auch seine Post abholen. Das Verfahren sei durch den Asylgerichtshof mit 17.10.2013 (erneut) auf "eingestellt" gesetzt worden. Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig sei. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, einen noch bis 21.06.2017 gültigen, 2012 in Nigeria ausgestellten, nigerianischen Reisepass besessen zu haben, den er angeblich Anfang Mai verloren habe. Es sei aber kein schlüssiges Argument ersichtlich, warum er sich nicht schon um einen neuen Pass bemüht habe.6. Nach Aushebung des Asylaktes des Asylgerichtshofes (Verfahrenszahl nunmehr BVwG 1421875) wurde dem Beschwerdeführer am 15.07.2016 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ein schriftliches Parteiengehör ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vorgehalten, dass das Asylverfahren vom Asylgerichtshof (zunächst) am 23.07.2013 eingestellt worden sei; am 16.10.2013 sei eine Meldebestätigung durch den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt. Am 22.10.2013 sei er unter Hinweis auf die geltende Rechtslage informiert worden, dass derzeit keine ordentliche Aufenthalts- bzw. Zustelladresse vorliege und das Verfahren eingestellt bleibe, sollte eine solche nicht binnen 14 Tagen bekannt gegeben werden. Am 07.11.2013 habe der rechtsfreundliche Vertreter mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe bei ihm (dem Vertreter, Anmerkung eine "Kontaktadresse" und würde sich dort auch seine Post abholen. Das Verfahren sei durch den Asylgerichtshof mit 17.10.2013 (erneut) auf "eingestellt" gesetzt worden. Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig sei. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, einen noch bis 21.06.2017 gültigen, 2012 in Nigeria ausgestellten, nigerianischen Reisepass besessen zu haben, den er angeblich Anfang Mai verloren habe. Es sei aber kein schlüssiges Argument ersichtlich, warum er sich nicht schon um einen neuen Pass bemüht habe.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis 18.07.2016 eingeräumt.
7. Am 18.07.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine "Äußerung zum Parteiengehör" und teilte mit, die Verfahrenseinstellung am 17.10.2013 sei ihm unbekannt gewesen. Im Schreiben vom 22.10.2013 sei ihm lapidar mitgeteilt worden, dass das Verfahren eingestellt bleibe, obwohl es doch am 09.01.2013 fortgesetzt worden sei. Auch nach seiner Antwort vom 07.11.2013 habe es keine Mitteilung zur Einstellung gegeben, weshalb er - wie auch der UVS Wien im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde - von einer Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen sei. Von einer rechtmäßigen Einstellung könne daher nicht ausgegangen werden.
Auch eine allfällige Verfahrenseinstellung bedeute nicht, dass die Ausweisung im Bescheid vom 22.12.2011 noch dem Rechtsbestand angehöre. Durch die Beschwerdeerhebung sei der angefochtene Bescheid vom 22.12.2011 "auf jeden Fall außer Kraft getreten" und sei ein rückkehrverfahren durchzuführen. Dieses bedürfe aber keiner Sicherung durch Haft. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und es seien auch die vorgebrachten Asylgründe "wegen des außer Kraft getretenen BAA-Bescheides nicht abschließend inhaltlich geprüft" worden. Die Haft sei auch rechtswidrig, weil sie nicht so kurz wie möglich dauere bzw. "nicht nur zur unmittelbaren Durchführung der Abschiebung verhängt wurde".
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er ist Staatsbürger Nigerias, trägt den Namen XXXX und wurde am 12.02.1971 geboren. Bei seiner Asylantragstellung 2008 gab der Beschwerdeführer wissentlich einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an, wobei er offenkundig versuchte, sich durch Letzteres Vorteile im Asylverfahren unrechtmäßig zu erschleichen. Bei seiner der gegenständlichen Schubhaft vorausgehenden Festnahme versuchte sich der Beschwerdeführer zunächst, durch wissentliche Angabe seiner "Alias-Identität" die Behörden zu täuschen und insbesondere zu verbergen, dass er über einen Reisepass seines Herkunftsstaates verfügt (oder jedenfalls verfügte) der nach wie vor gültig ist.Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er ist Staatsbürger Nigerias, trägt den Namen römisch 40 und wurde am 12.02.1971 geboren. Bei seiner Asylantragstellung 2008 gab der Beschwerdeführer wissentlich einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an, wobei er offenkundig versuchte, sich durch Letzteres Vorteile im Asylverfahren unrechtmäßig zu erschleichen. Bei seiner der gegenständlichen Schubhaft vorausgehenden Festnahme versuchte sich der Beschwerdeführer zunächst, durch wissentliche Angabe seiner "Alias-Identität" die Behörden zu täuschen und insbesondere zu verbergen, dass er über einen Reisepass seines Herkunftsstaates verfügt (oder jedenfalls verfügte) der nach wie vor gültig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt(e) über einen - auf seine tatsächliche Identität ausgestellten - nigerianischen Reisepass, der ihm am 22.06.2012 in Abuja (Nigeria) ausgestellt worden ist und der bis 21.06.2017 gültig ist. Der Beschwerdeführer hat sich (jedenfalls) im Juni 2012 - während seines laufenden Asylverfahrens (damaliger Stand: Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) in Nigeria aufgehalten und dort aktiv den Kontakt zu Behörden seines Herkunftsstaates gesucht. Er konnte damals problemlos unter Angabe seiner tatsächlichen Identität in seinen Herkunftsstaat einreisen und aus diesem ausreisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesen tatsächlich verloren hat; er hätte diesfalls aber jedenfalls in vorwerfbarer Weise bewusst auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 2011 und 2014 wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu jeweils mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich diesem Verfahren allerdings wiederholt - unter anderem, um sich in Spanien einen Aufenthaltstitel durch Eheschließung zu sichern. Dieses Verfahren konnte 2011 erstinstanzlich abgeschlossen werden, worauf der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde einbrachte. Auch diesem (Beschwerde-)Verfahren entzog er sich in der Folge wiederholt, unter anderem um sich im Juni 2012 im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dieses Verfahren musste am 23.07.2012 und - nach Fortsetzung im Jänner 2013 - am 01.08.2013 gemäß § 24 AsylG eingestellt werden, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Am 16.10.2013 wurde das Verfahren erneut fortgesetzt und mit 17.10.2013 letztmalig eingestellt. Diese Einstellung erfolgte, weil die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach dem 16.10.2013 tatsächlich nie vorgelegen sind.Der Beschwerdeführer stellte in Österreich 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich diesem Verfahren allerdings wiederholt - unter anderem, um sich in Spanien einen Aufenthaltstitel durch Eheschließung zu sichern. Dieses Verfahren konnte 2011 erstinstanzlich abgeschlossen werden, worauf der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde einbrachte. Auch diesem (Beschwerde-)Verfahren entzog er sich in der Folge wiederholt, unter anderem um sich im Juni 2012 im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dieses Verfahren musste am 23.07.2012 und - nach Fortsetzung im Jänner 2013 - am 01.08.2013 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt werden, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Am 16.10.2013 wurde das Verfahren erneut fortgesetzt und mit 17.10.2013 letztmalig eingestellt. Diese Einstellung erfolgte, weil die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach dem 16.10.2013 tatsächlich nie vorgelegen sind.
Der Beschwerdeführer war jedenfalls schon seit 2011 von seinem auch im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter vertreten. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich sowohl die Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 03.07.2012 (Einstellung am 23.07.2012) als auch mit Schreiben vom 09.07.2013 (Einstellung am 01.08.2013) angekündigt, sollte der Beschwerdeführer keine Meldebestätigung vorlegen können. Diese zweite Einstellung hat der bevollmächtigte Vertreter in der Beschwerde wissentlich unterschlagen. Hinsichtlich der am 16.10.2013 vorgelegten Meldebestätigung wurde der rechtsfreundliche Vertreter (nachweislich) in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer über keine rechtsgültige Zustelladresse verfüge und auch seiner Meldepflicht bei der Polizei nicht nachkomme. Sollte eine solche nicht nachgereicht werden, bleibe das Verfahren eingestellt. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2015 wurde festgehalten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 16.10.2013 auf den Verfahrensstand "fortgesetzt" gesetzt worden sei und der Verfahrensstatus "mit 17.10.2013" auf "eingestellt" zu setzen sei weil kein Grund zur Fortsetzung des Verfahrens vorliege. Das Verfahren gilt daher als seit 17.10.2013 (erneut) eingestellt - der zeitliche Abstand bis zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde beträgt deutlich über zwei Jahre.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.12.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot wegen der Begehung von Straftaten erlassen. Dieses wurde rechtskräftig und ist nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer offenbarte während des gesamten Verlaufs seines Asylverfahrens (und insbesondere auch seit Beschwerdeerhebung) ein geradezu ostentatives Desinteresse an der tatsächlichen Führung seines Asylverfahrens. Dies gilt insbesondere für die Zeit seiner mehrmonatigen Strafhaft 2014 und die darauf folgenden Monate. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit aktiver Unterstützung seines rechtsfreundlichen Vertreters seit Beschwerdeerhebung versucht, das Asylverfahren als aufenthaltsrechtliches Sicherheitsnetz (zur Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) in Schwebe zu halten und zu diesem Zweck dessen Abschluss bewusst zu hintertreiben.
Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägter Weise nicht kooperativ und in besonders hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Nigeria sind angesichts des aktuellen Verfahrensstandes zeitnah zu erwarten; in diesem Zusammenhang besteht auch ein verdichteter Sicherungsbedarf. Nicht festgestellt werden kann, dass 2014 eine (rechtsgültige) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren); er ist unstrittig haftfähig. Er verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Bindungen. Er ging und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Spanien; er hat offenkundig auch (seit längerer Zeit) keinerlei Interesse, diesen zu verlängern. Seine Freundin und seine Anfang 2015 gezeugte Tochter leben in Italien; bei den gemeinsamen Aufenthalten in Österreich und Italien war (zumindest) einer der beiden Partner nicht zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt. Der Beschwerdeführer hat seit rund eineinhalb Jahren keinerlei Bestrebungen gezeigt, einen Aufenthaltstitel für Italien zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es problemlos möglich und zumutbar sich von seinem Herkunftsstaat aus um einen Aufenthaltstitel für Italien zu bemühen.
Im gegenständlichen Fall besteht eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und es besteht kein Zweifel, dass er sich der Überstellung in den Herkunftsstaat entziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. IFA 465095005 / SIM 160957364 (und dem fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (die jene des Asylgerichtshofes einschließen).
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund des (in Kopie im Akt einliegenden) nigerianischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat selbst wiederholt ausdrücklich erklärt, 2008 eine falsche Identität angegeben zu haben - diese Faktum ist damit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer offenkundig versuchte, sich im Wege des tatsachenwidrigen Geburtsdatums Vorteile im Verfahren zu erschleichen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem exorbitanten Abstand zwischen tatsächlichem und behaupteten Geburtsdatum - XXXX gegen XXXX; damit rund 21 Jahre - und insbesondere dem Faktum, dass der Beschwerdeführer damit 2008 tatsachenwidrig eine Minderjährigkeit behauptete. Da nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, wieso ein Geburtsjahr etwa 1988 oder 1985 (immerhin noch deutlich über 10 Jahre vom tatsächlichen Geburtsdatum entfernt) weniger zur "Tarnung" seiner tatsächlichen Identität geeignet sein sollte, kann aus dieser Angabe kein anderer Schluss gezogen werden als jener, dass der Beschwerdeführer damit versucht hat, für sich Privilegien in Anspruch zu nehmen, die minderjährigen Asylwerbern vorbehalten bleiben sollten.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund des (in Kopie im Akt einliegenden) nigerianischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat selbst wiederholt ausdrücklich erklärt, 2008 eine falsche Identität angegeben zu haben - diese Faktum ist damit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer offenkundig versuchte, sich im Wege des tatsachenwidrigen Geburtsdatums Vorteile im Verfahren zu erschleichen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem exorbitanten Abstand zwischen tatsächlichem und behaupteten Geburtsdatum - römisch 40 gegen römisch 40 ; damit rund 21 Jahre - und insbesondere dem Faktum, dass der Beschwerdeführer damit 2008 tatsachenwidrig eine Minderjährigkeit behauptete. Da nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, wieso ein Geburtsjahr etwa 1988 oder 1985 (immerhin noch deutlich über 10 Jahre vom tatsächlichen Geburtsdatum entfernt) weniger zur "Tarnung" seiner tatsächlichen Identität geeignet sein sollte, kann aus dieser Angabe kein anderer Schluss gezogen werden als jener, dass der Beschwerdeführer damit versucht hat, für sich Privilegien in Anspruch zu nehmen, die minderjährigen Asylwerbern vorbehalten bleiben sollten.
Aus dem Anhalteprotokoll und dem Einvernahmeprotokoll, jeweils vom 09.07.2016, geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Polizei sich mit seiner auf die "Alias-Identität" lautenden Asylkarte auswies und gab auf die ergebnisoffene Frage nach seiner Identität erneut genau diese tatsachenwidrigen Daten an (Einvernahmeprotokoll S. 3) an. Erst auf Vorhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie gab er zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weil er befürchtet habe "Probleme" zu bekommen. Da aber nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, welche Probleme er zu befürchten hätte, wenn er österreichischen Behörden Personaldaten bekannt gibt, die diese ohnehin schon längst kennen, bleibt als einzig schlüssige Erklärung, dass der Beschwerdeführer gehofft hatte, die Polizisten durch Vorlage der Asylkarte "abzuwimmeln" (er wollte den Anschein erwecken, Asylwerber in einem aufrechten Asylverfahren zu sein) und damit einer Verhaftung und weiteren fremdenrechtlichen Schritten zu entgehen.
1.3. Die Feststellungen betreffend seinen nigerianischen Reisepass ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie. Dieser ist das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und der Ausstellungsort Abuja/Nigeria zu entnehmen. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer (zumindest) im Juni 2012 in Nigeria aufhielt und unter seiner tatsächlichen Identität freiwillig Kontakt mit staatlichen Behörden aufnahm um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Da sein Asylverfahren (im Stand Beschwerdeverfahren) erstmalig am 23.07.2012 eingestellt wurde, steht fest, dass zu diesem Zeitpunkt sein Asylverfahren noch anhängig war - in dem der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den nigerianischen Staat aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung behauptete. Diese Behauptung hat er auch noch in der gegenständlichen Schubhaft-Beschwerde ausdrücklich wiederholt. Es gibt überdies keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Nigeria 2012 Probleme bei der Ein- und Ausreise hatte.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Reisepass verloren, kann nicht verifiziert werden. Da dies aber bereits mehr als zwei Monate zurückliegen soll, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorzuwerfen, dass er sich nicht umgehend um einen neuen Reisepass bemüht hat. Das Aufsuchen der nigerianischen Botschaft wäre ihm problemlos möglich und jedenfalls zumutbar gewesen; es kann auch nicht angenommen werden, dass es Probleme bei der (neuerlichen) Passausstellung gegeben hätte.
1.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafregisterauszügen.
1.5. Dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in Österreich wiederholt entzogen hat, ergibt sich aus den diversen unstrittigen Aufenthalten im Ausland - etwa zum Zwecke der Passausstellung in Nigeria 2012 oder der Eheschließung in Spanien während des erstinstanzlichen Verfahrens - während des anhängigen/laufenden Verfahrens. Die Einstellungen des Verfahrens am 23.07.2012, am 01.08.2013 und letztlich mit 17.10.2013 sind aus dem Gerichtsakt (den entsprechenden Verfahrensanordnung bzw. Aktenvermerken) ersichtlich. Insbesondere ist festzuhalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter am 22.10.2013 mit Schreiben des Asylgerichtshofes (Zl. A6 421.875-2/2012/16Z) ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Verfahren eingestellt bleibe, sollte keine ordentliche Zustelladresse genannt werden, zumal der Beschwerdeführer auch seiner 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der Polizei nicht nachkomme. Die vorgelegte Obdachlosenmeldung reiche diesbezüglich nicht aus. Dazu nahm der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben vom 07.11.2013 ("Bekanntgabe") dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer "eine Kontaktadresse" bei ihm - also dem Vertreter - habe und auch regelmäßig seine Post abhole. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dann fest, dass der Verfahrensstand "mit 17.10.2013 auf den Status "eingestellt" zu stellen und das Verfahren abzulegen sei, da kein Grund zur Fortsetzung des Verfahrens vorliege.
Die (jedenfalls seit 2011 bestehende) Vertretung durch den auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter im Asylverfahren ist dem Gerichtsakt zweifelsfrei zu entnehmen und wird von diesem im beschwerdeverfahren auch bestätigt (Selbstbezeichnung als "seit Jahren ausgewiesener Vertreter"). Aus dem Gerichtsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser im Juli 2012 und im Juli 2013 ausdrücklich von der Notwendigkeit der Verfahrenseinstellung informiert wurde. Diese zweite Einstellung hat der Vertreter in der Beschwerde daher wissentlich unterschlagen. Dies ist auch daran ersichtlich, dass er am 16.10.2013 ausdrücklich um "Verfahrensfortsetzung" ersucht hatte
1.6. Das aufrechte Rückkehrverbot vom 12.12.2011 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen; es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer dieses bekämpft hätte. Es ist damit in Rechtskraft erwachsen und noch bis Dezember 2016 aufrecht.
Das ostentative Desinteresse des Beschwerdeführers an der Führung seines Asylverfahrens ergibt sich daraus, dass dieser sich während des laufenden Verfahrens wiederholt für längere Zeit in andere Staaten (jedenfalls Spanien, Nigeria und Italien) begab und etwa sich zuletzt erst nach seiner Verhaftung wieder um das Verfahren bemühte, obwohl er sich seit 2013 überwiegend in Österreich aufhielt. Dies spiegelt sich auch in den Ausführungen seines Vertreters, der im Schreiben vom 07.11.2013 dem Asylgerichtshof auf dessen Hinweis, dass keine gesetzeskonforme Ladungsadresse des Beschwerdeführers bestehe, lapidar entgegnete, man könne "jeglichen Schriftverkehr" ja über ihn abwickeln - was das Gesetz freilich nicht vorsah. Völlig unmissverständlich legte der bevollmächtigte Vertreter das Desinteresse an einem inhaltlichen Abschluss des Asylverfahrens dann in diesem Schreiben mit der Ausführung offen, dass der Beschwerdeführer "bereits nach Spanien ausgereist wäre, hätte die Polizei bei einer Kontrolle nicht seinen Reisepass eingezogen". Dies obwohl er nur drei Wochen zuvor um Fortsetzung des Asylverfahrens ersucht hatte.
Besonders deutlich offenbarten der Beschwerdeführer und sein Vertreter ihr Desinteresse an einem inhaltlichen Abschluss des Asylverfahrens zwischen 02.04.2014 und 06.11.2014 - als der Beschwerdeführer sich in Österreich in Untersuchungs- und Strafhaft befand. Jeder auch nur ansatzweise an einem Verfahrensabschluss interessierte Asylwerber hätte sich in dieser Zeit um diesen bemüht - einerseits konnte er in dieser Zeit ohnehin nicht ausreisen, andererseits hatte der Beschwerdeführer während der Strafhaft (ab Juni) zweifelsfrei hinreichend Zeit und Muße um sich aktiv um Fortsetzung und Abschluss dieses Verfahrens zu kümmern. Auch dem "seit Jahren ausgewiesenen Vertreter" muss dies bekannt gewesen sein; auch er hat das Bundesverwaltungsgericht nicht informiert. Zudem setzte sich der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung im November 2014 umgehend nach Italien ab.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter (als aktiver Unterstützer dieses Vorgehens) das Asylverfahren möglichst unbefristet im Stand des Beschwerdeverfahrens halten wollen und einen inhaltlichen Abschluss bewusst hintertreiben. Wiederholt hat der Beschwerdeführer sich beim Asylgerichtshof kurz gemeldet um eine Fortsetzung des (eingestellten) Verfahrens zu bewirken und ist postwendend wieder untergetaucht. Umgekehrt hat er genau zu jener Zeit, als ihm ein Untertauchen faktisch unmöglich war, jeglichen Kontakt mit den Asylbehörden vermieden. Dementsprechend kann Ziel dieses Vorgehens nur sein, durch ein künstlich offen gehaltenes Asylverfahren die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern.
1.7. Aus dem soeben dargelegten sowie der wiederholten Verweigerung der Unterschrift unter behördliche Protokolle (ohne konkrete Unrichtigkeiten der Niederschrift zu behaupten) und bei der Übernahme von behördlichen Entscheidungen/Anordnungen ergeben sich die besonders ausgeprägte fehlende Kooperation mit den Behörden und der in besonders hohem Maß fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Person. Mit der zeitnahen Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt ist in Anbetracht der Umstände zu rechnen - angesichts des dem Beschwerdeführer 2012 ausgestellten Reisepasses gibt es keinen Zweifel daran, dass die nigerianische Botschaft dem Beschwerdeführer problemlos neuerlich einen Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Zudem finden derzeit regelmäßig in relativ kurzen Abständen Abschiebungen nach Nigeria statt, womit eine Rückkehrentscheidung zeitnah durchgeführt werden könnte. Für eine 2014 erlassene Rückkehrentscheidung findet sich im Verwaltungsakt kein Hinweis; zudem hat das Bundesamt die Schubhaft (auch) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
1.8. Die Feststellungen zu den Barmitteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben am 09.07.2016 vor dem Bundesamt. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten; sie wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie substanzielle persönliche, berufliche, familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich behauptet. Auch eine legale Beschäftigung konnte er nicht belegen. Sein Aufenthaltstitel in Spanien (als Familienangehöriger) ist am 17.03.2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht diesen zu verlängern; vielmehr läuft gerade das Scheidungsverfahren mit seiner in Spanien lebenden Frau. Aus den im Akt einliegenden Dokumentenkopien ist ersichtlich, dass die Freundin des Beschwerdeführers (ebenso wie die gemeinsame Tochter) über einen Aufenthaltstitel für Italien, nicht jedoch für Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer selbst hat nie behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Damit steht fest, dass sich bei den gemeinsamen Aufenthalten mindestens eine Person illegal im (jeweiligen) Land aufgehalten haben muss.
Es gibt keinerlei Hinweis (und es wurde auch nicht die Behauptung aufgestellt) dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 (die Tochter wurde um den Jahreswechsel 2014/2015 gezeugt) um einen Aufenthaltstitel für Italien gekümmert hätte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er in der Beschwerde ja behauptet, er habe diesbezügliche "Hoffnung", weil Italien seine Entscheidungen "strikt auf das Kindeswohl" ausrichte. Ungeachtet dessen ist auch kein für den Beschwerdeführer bestehendes substanzielles Hindernis ersichtlich, sich von seinem Herkunftsstaat Nigeria aus um einen Aufenthaltstitel für Italien zu bemühen.Es gibt keinerlei Hinweis (und es wurde auch nicht die Behauptung aufgestellt) dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 (die Tochter wurde um den Jahreswechsel 2014 aus 2015, gezeugt) um einen Aufenthaltstitel für Italien gekümmert hätte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er in der Beschwerde ja behauptet, er habe diesbezügliche "Hoffnung", weil Italien seine Entscheidungen "strikt auf das Kindeswohl" ausrichte. Ungeachtet dessen ist auch kein für den Beschwerdeführer bestehendes substanzielles Hindernis ersichtlich, sich von seinem Herkunftsstaat Nigeria aus um einen Aufenthaltstitel für Italien zu bemühen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3. Zur (endgültigen) Einstellung des Asylverfahrens
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Das Asylverfahren wurde - wie oben ausführlich dargelegt - "mit 17.10.2013" eingestellt, weshalb eine Fortsetzung seit dem 18.10.2015 nicht mehr zulässig ist. Es gibt zudem auch keine rechtliche Grundlage, um eine solche Entscheidung des Asylgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im Übrigen wäre eine solche Prüfung jedenfalls auch nicht Teil einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG.Das Asylverfahren wurde - wie oben ausführlich dargelegt - "mit 17.10.2013" eingestellt, weshalb eine Fortsetzung seit dem 18.10.2015 nicht mehr zulässig ist. Es gibt zudem auch keine rechtliche Grundlage, um eine solche Entscheidung des Asylgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im Übrigen wäre eine solche Prüfung jedenfalls auch nicht Teil einer Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seinem unkooperativen Verhalten, dem bereits erfolgten Entziehen aus dem Verfahren und seinem unsteten Aufenthalt. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seinem unkooperativen Verhalten, dem bereits erfolgten Entziehen aus dem Verfahren und seinem unsteten Aufenthalt. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Insbesondere ist das bewusste Angeben einer tatsachenwidrigen Identität als besonders schwerwiegende Verfehlung anzusehen, zumal an der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers (aus oben dargelegten Gründen) keine Zweifel bestehen können. Völlig unstrittig ist auch, dass sich der Beschwerdeführer (mehrfach) dem Asylverfahren entzogen hat. Darüber hinaus entsprechen die weiteren Argumente zur Aufrechterhaltung der Schubhaft der Judikaturlinie der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes. Weder das Fremdenpolizeigesetz noch die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben den Verweis auf diese in Anwendung von Schubhaftprüfungen ohne Bezug zur Dublin-III-VO für unzulässig erachtet.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht substanziell entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen in Österreich namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
Die Annahme einer 2014 erlassenen Rückkehrentscheidung ist offenkundig einer Nachlässigkeit bei der Abfassung des Bescheides geschuldet, weil eine solche im Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist. Ein derartiges Versehen begründet für sich aber weder eine Rechtswidrigkeit des Bescheides noch kann darin ein substanzieller Mangel im Ermittlungsverfahren erkannt werden.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist offensichtlich bereit, in Täuschungsabsicht gegenüber Behörden tatsachenwidrige Angaben zu machen. Auch wurde - angesichts des im Bescheid festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers - völlig zu Recht dieser als "unzuverlässig" und "nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden" angesehen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Dies wurde im angefochtenen Bescheid auch schlüssig begründet.
Auch die Dauer der (zum Zeitpunkt der Anordnung absehbaren) Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die Behörde ist erkennbar um einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens bemüht. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.
3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
4.2. Die Argumente, die zur Verhängung der Schubhaft geführt haben, sind nach wie vor aufrecht. Diese konnten auch in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise entkräftet werden. Vielmehr konnten im Zuge des Beschwerdeverfahrens - wie oben ausführlich dargelegt - mehrere weitere Fakten ermittelt werden, die eine Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen. Das betrifft insbesondere das gänzlich fehlende Interesse an einem inhaltlichen Abschluss des Asylverfahrens verbunden mit einem regelmäßigen untertauchen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es ist angesichts des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung einer Ladung nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff erneut durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.
Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dass er - wie in der Beschwerde zumindest angedeutet - ein ernsthaftes Interesse an einem Abschluss des Asylverfahrens haben könnte, ist durch das belegbare Handeln und (während der Haftzeiten 2014) Unterlassen des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Auch sein bevollmächtigter Vertreter hat das schon im Schreiben vom 07.11.2013 unmissverständlich dargelegt, als er mitteilte, der Beschwerdeführer (der kurz zuvor noch um Fortsetzung des Asylverfahrens ersucht hatte) wäre ohnehin schon nach Spanien ausgereist, hätte man seinen Reisepass nicht einbehalten.
Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt und der Beschwerdeführer führte jahrelang ein Asylverfahren lediglich mit dem Zweck einer Verzögerung/Vereitelung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. An einem raschen Abschluss dieses Verfahrens hatte er offensichtlich kein Interesse. Vielmehr kehrte er während des laufenden Verfahrens sogar in den ihn angeblich verfolgenden Herkunftsstaat zurück und ließ sich dort einen Reisepass ausstellen. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt und der Beschwerdeführer führte jahrelang ein Asylverfahren lediglich mit dem Zweck einer Verzögerung/Vereitelung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. An einem raschen Abschluss dieses Verfahrens hatte er offensichtlich kein Interesse. Vielmehr kehrte er während des laufenden Verfahrens sogar in den ihn angeblich verfolgenden Herkunftsstaat zurück und ließ sich dort einen Reisepass ausstellen. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - deutlich gewachsen. Das trifft insbesondere auf eine Person mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zu: dieser hat sich zwecks Erschleichung einer privilegierten Behandlung im Asylverfahren bei Antragstellung bewusst tatsachenwidrig als Minderjähriger ausgegeben, sein Asylverfahren über Jahre hinweg bewusst verzögert und ist zudem in Österreich wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden. Er ist damit ein geradezu exemplarisches Beispiel für jene kleine Gruppe von Asylwerbern, deren Verfehlungen es verantwortungslosen Teilen der österreichischen Gesellschaft möglich machen, eine (scheinbar) reale Grundlage für das Schüren von Vorurteilen und die Hetze gegen Fremde im Allgemeinen sowie (tatsächlich) Schutzsuchende zu behaupten. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklungen daher erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer der schubhaft liegt diese überwiegend in der Verantwortung des Beschwerdeführers, der sich im gesamten Verfahren in hohem Maße als nicht kooperativ erwies. Zudem hätte er es in der Hand gehabt, die Schubhaft zu verkürzen, wenn er sich nach dem angeblichen Verlust seines Reisepasses einen neuen hätte ausstellen lassen. Zeit und Möglichkeiten dafür waren hinreichend vorhanden.
Hinsichtlich des angeblich beeinträchtigten Kindeswohls der in Italien lebenden Tochter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Geburt des Kindes nie versucht, einen Aufenthaltstitel für Italien zu erlangen (obwohl er in der Beschwerde behauptet, Italien würde alle Entscheidungen strikt auf das Kindeswohl ausrichten). Damit erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als reine Scheinargumentation heraus - wäre dem Beschwerdeführer ernstlich an einem legalen Zusammenleben mit dem Kind gelegen, gibt es keinen vernünftigen Grund für seine einschlägige Untätigkeit in den vergangenen beinahe zwei Jahren.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die irrtümliche Feststellung einer aufrechten Rückkehrentscheidung konnte im Kontext des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei als Nachlässigkeit identifiziert werden und belegt weder ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren noch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen waren die anderen (belegbaren) Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr und Verhängung der Schubhaft völlig ausreichend, weshalb durch die ersatzlose Streichung des genannten Faktums keine entscheidungsrelevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die irrtümliche Feststellung einer aufrechten Rückkehrentscheidung konnte im Kontext des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei als Nachlässigkeit identifiziert werden und belegt weder ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren noch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen waren die anderen (belegbaren) Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr und Verhängung der Schubhaft völlig ausreichend, weshalb durch die ersatzlose Streichung des genannten Faktums keine entscheidungsrelevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ergibt sich aus § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ergibt sich aus Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei, sie hat demnach Anspruch auf Kostenersatz.
7. Eingabegebühr
Der Beschwerdeführer stellt "unter Hinweis auf § 35 VwGVG den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2129904.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016